vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl III 22/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

22. Kundmachung: Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten

22. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Montenegro11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 173/2008. am 5. Februar 2020 seine Erklärung nach Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (BGBl. III Nr. 92/2002, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 165/2019) abgeändert.22 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER IV.11.b].

Edtstadler

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)