22. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Montenegro1 am 5. Februar 2020 seine Erklärung nach Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (BGBl. III Nr. 92/2002, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 165/2019) abgeändert.2
Edtstadler
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