223. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Mehrseitigen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) haben folgende weitere Staaten das Mehrseitige Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BGBl. III Nr. 93/2018, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 164/2020) ratifiziert:
Weiters hat Kasachstan2 am 26. November 2020 gegenüber dem Generalsekretär der OECD Folgendes notifiziert:
Gemäß Art. 29 Abs. 6 des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Kasachstan zusätzliche Notifikationen nach Art. 6 Abs. 5, Art. 7 Abs. 17 lit. a, Art. 9 Abs. 7, Art. 14 Abs. 4, Art. 16 Abs. 6 lit. a und Art. 17 Abs. 4 vor.1
Edtstadler
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