179. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) hat Trinidad und Tobago am 12. Oktober 2020 seine Beitrittsurkunde zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (BGBl. III Nr. 32/1999, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 88/2008, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 206/2019) hinterlegt und dabei Erklärungen gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. b und c sowie gemäß Art. 8 Abs. 7 lit. a des Protokolls abgegeben.1
Ferner hat das Vereinigte Königreich am 1. Oktober 2020 gegenüber dem Generaldirektor der WIPO die Erweiterung des territorialen Anwendungsbereichs des Protokolls auf Gibraltar und die Vogtei Guernsey erklärt. Die Erklärung wird am 1. Jänner 2021 wirksam.
Edtstadler
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