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BGBl III 179/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

179. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

179. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) hat Trinidad und Tobago am 12. Oktober 2020 seine Beitrittsurkunde zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (BGBl. III Nr. 32/1999, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 88/2008, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 206/2019) hinterlegt und dabei Erklärungen gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. b und c sowie gemäß Art. 8 Abs. 7 lit. a des Protokolls abgegeben.11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der WIPO unter http://www.wipo.int/treaties/ abrufbar [Madrid Protocol].

Ferner hat das Vereinigte Königreich am 1. Oktober 2020 gegenüber dem Generaldirektor der WIPO die Erweiterung des territorialen Anwendungsbereichs des Protokolls auf Gibraltar und die Vogtei Guernsey erklärt. Die Erklärung wird am 1. Jänner 2021 wirksam.

Edtstadler

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