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BGBl III 135/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

135. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption

135. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hat Kongo am 11. Dezember 2019 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. III Nr. 145/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 144/2019) hinterlegt.

Das Übereinkommen ist gemäß Art. 46 Abs. 2 lit. a für Kongo mit 1. April 2020 in Kraft getreten.

Gemäß den Art. 6 und 23 des Übereinkommens hat Kongo als zentrale Behörde und als zuständige Behörde das „Ministry of Social Affairs, Directorate-General of Social Affairs“ (Ministerium für soziale Angelegenheiten, Generaldirektion für soziale Angelegenheiten) bestimmt.

Einer weiteren Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande zufolge hat Andorra am 26. November 2019 gemäß Art. 23 Abs. 2 des Übereinkommens die zur Ausstellung der Bescheinigung zuständige Behörde wie folgt bekanntgegeben:

  1. Servei d'Atenció a la lnfància i a l'Adolescència

    Departament d'Afers Socials i Joventut

  2. Departament d'Afers Socials i Joventut

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