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BGBl III 133/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

133. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen

133. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat San Marino11 Beitritt kundgemacht in BGBl. III Nr. 88/2006. am 16. Oktober 2019 seine anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebene Erklärung zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen (BGBl. III Nr. 154/1997, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 138/2019) teilweise zurückgezogen.22 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER VI.19].

Edtstadler

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