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BGBl III 115/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

115. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

115. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilung der niederländischen Regierung hat Belize11 Kundgemacht in BGBl. Nr. 215/1993. am 9. Juni 2020 gemäß Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. III Nr. 64/2020) die „International Financial Services Commission“ (Kommission für internationale Finanzdienstleistungen) als weitere zuständige Behörde für die Ausstellung der Apostille nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens notifiziert.

Ferner wird die Kundmachung in BGBl. III Nr. 116/2019 dahingehend berichtigt, dass der korrekte Wortlaut der deutschsprachigen Übersetzung der Notifikation Lettlands wie folgt lautet:

„(…) Vereidigte Notare werden die bestimmten zuständigen Behörden gemäß Art. 6 des Übereinkommens ab 1. Juli 2019 sein. Vereidigte Notare werden in der Republik Lettland ausgestellte öffentliche Urkunden elektronisch bestätigen (d.h. mit e-Apostille); Urkunden für die Bestätigung mit Apostille können vereidigten Notaren entweder in Papierform oder elektronisch (d.h. als e-Dokumente) übermittelt werden. Während der vorübergehenden Abwesenheit eines vereidigten Notars kann ihn ein Stellvertreter bei der Durchführung aller Amtsgeschäfte eines vereidigten Notars einschließlich der Ausstellung einer Apostille vertreten.“

Edtstadler

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