vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl I 97/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

97. Bundesgesetz: Änderung des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012)
(NR: GP XXVI IA 966/A S. 89. BR: 10243 AB 10262 S. 897.)

97. Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012) geändert wird

Das Bundesgesetz über die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern (Ökostromgesetz 2012 - ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu 23a folgender Eintrag eingefügt: „§23b. Abbau der Wartelisten“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 57b folgender Eintrag eingefügt: „§ 57c. Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen der ÖSG 2012-Novelle BGBl. I Nr. 97/2019

3. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:

„Kompetenzgrundlage und Vollziehung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“

4. In § 15 Abs. 7 wird im letzten Satz der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „wobei im Jahr 2020 § 4 der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2017 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Ökostromabwicklungsstelle im Jänner 2020 einen Zeitraum festzulegen hat, in dem die Förderanträge bei der Ökostromabwicklungsstelle einzulangen haben.“ angefügt.

5. In § 17 Abs. 1 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„Für die Verlängerung der Laufzeit gemäß § 17 Abs. 3 fünfter Satz werden die erforderlichen Mittel bereitgestellt.“

6. Nach § 17 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Keine Kontrahierungspflicht gemäß Abs. 1 besteht überdies für Anlagen auf Basis von fester Biomasse und Abfall mit hohem biogenem Anteil, deren Förderdauer zwischen dem 1. Jänner 2017 und dem 31. Dezember 2019 abläuft.“

7. In § 17 Abs. 3 fünfter Satz wird nach der Wortfolge „eine einmalige Verlängerung der Laufzeit“ die Wortfolge „um weitere 36 Monate, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022,“ eingefügt sowie nach dem Ausdruck „§ 14 Abs. 8“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „mit Ausnahme der maximalen elektrischen Leistung von 150 kW,“ eingefügt.

8. In § 18 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Davon abweichend bestimmen sich die Einspeisetarife ab Inkrafttreten der Novelle 2019, BGBl. I Nr. 97/2019, bis zum 31. Dezember 2020 nach den für das Jahr 2019 verordneten Preisen der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2017, wobei keine Abschläge gemäß § 19 Abs. 2 zur Anwendung kommen.“

9. § 23b samt Überschrift lautet:

„Abbau der Wartelisten

§ 23b. (1) Für Windkraftanlagen wird das auf Windkraft gemäß § 23 Abs. 3 Z 3 und den Resttopf gemäß § 23 Abs. 3 Z 5 entfallende zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen für das Jahr 2021 vorgezogen und für die im Jahr 2020 abzuschließenden Verträge bereitgestellt.

(2) Für die sofortige Kontrahierung von Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse gemäß § 17 Abs. 1 iVm § 56 Abs. 7 werden zusätzlich zu § 23 Abs. 3 für im Jahr 2020 abzuschließende Verträge 8,7 Millionen Euro an Unterstützungsvolumen bereitgestellt.

(3) Für Anlagen, die nicht unter Abs. 2 fallen, hat die Ökostromabwicklungsstelle Verträge über die weitere Abnahme von Ökostrom nur unter Anrechnung auf das zur Verfügung stehende zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen gemäß § 23 Abs. 3 abzuschließen.“

10. In § 24 Abs. 6 erster Satz wird vor der Wortfolge „unter Bedachtnahme auf die Empfehlung des Energiebeirates“ die Wortfolge „sofern in § 28 vorgesehen“ eingefügt.

11. In § 27 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Zusätzlich werden mit dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 97/2019 einmalig weitere 30 Millionen aus den durch die Einhebung der Ökostrompauschale aufgebrachten Beträgen bereitgestellt.“; der letzte Satz wird durch den Satz „Die Ökostromabwicklungsstelle hat die erforderlichen Mittel zu überweisen.“ ersetzt.

12. In § 27 Abs. 3 wird im ersten Satz der Ausdruck „10%“ durch den Ausdruck „15%“, der Ausdruck „400 Euro“ durch den Ausdruck „650 Euro“ und der Ausdruck „6 Millionen“ durch den Ausdruck „10 Millionen“ ersetzt.

13. In § 27a Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Für die Jahre 2020, 2021 und 2022 werden zusätzlich jeweils 36 Millionen Euro bereitgestellt, wovon jährlich vorrangig 24 Millionen Euro für die Errichtung oder Erweiterung von einer Photovoltaikanlage zu verwenden sind. Werden die Mittel in einem Jahr nicht zur Gänze ausgeschöpft, können die übrig bleibenden Mittel in das jeweils folgende Jahr bis zum 31. Dezember 2022 übertragen werden, wobei die übertragenen Mittel vorrangig für die Errichtung oder Erweiterung von einer Photovoltaikanlage zu verwenden sind.“

14. § 27a Abs. 4 lautet:

„(4) Verfügt die Anlage über eine Speicherkapazität im Ausmaß von mindestens 0,5 kWh pro kWpeak installierter Engpassleistung oder wird eine bestehende Anlage oder eine bestehende Speicherkapazität in diesem Ausmaß erweitert, kann zusätzlich ein Investitionszuschuss von 200 Euro pro kWh gewährt werden. Die Höhe des Investitionszuschusses ist mit maximal 30% des unmittelbar für die Errichtung erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) begrenzt. Es können maximal bis zu 50 kWh Speicherkapazität pro Anlage nach dieser Bestimmung gefördert werden.“

15. In § 28 wird nach dem Ausdruck „§ 7 KWK-Gesetz“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „die je Förderempfänger insgesamt 100.000 Euro überschreiten,“ eingefügt und folgender Satz angefügt:

„Bei Förderungen von insgesamt bis zu 100.000 Euro je Förderempfänger ist der Energiebeirat zu informieren.“

16. In § 41 Abs. 3 wird die Wortfolge „vorangegangenen Kalenderjahr“ durch die Wortfolge „Kalenderjahr vor Vertragsabschluss“ ersetzt.

17. In § 42 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Berechnung des jährlichen Unterstützungsvolumens gemäß § 23 Abs. 5 bestimmen sich die aliquoten Aufwendungen anhand des Gutachtens für das Kalenderjahr des Vertragsabschlusses.“

18. Nach § 56 Abs. 6 werden folgende Abs. 7 und 8 eingefügt:

„(7) Für Anträge betreffend Anlagen auf Basis von fester Biomasse gemäß § 17 Abs. 1, ausgenommen für Anlagen gemäß § 17 Abs. 2a, besteht nach Maßgabe der verfügbaren zusätzlichen Mittel gemäß § 23b Abs. 2 eine sofortige Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle zu jenen Tarifen, die sich aus der Verordnung BGBl. II Nr. 307/2012 unter Anwendung der Abschläge gemäß § 19 Abs. 2 für das Jahr 2019 ergeben. Für Ökostrom aus Abfällen mit hohem biogenem Anteil wird der Preis gemäß § 13 Abs. 3 gewährt.

(8) Anträge auf sofortige Kontrahierung gemäß Abs. 7 können nur für jene Anlagen auf Basis von fester Biomasse gestellt werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits bei der Ökostromabwicklungsstelle gereiht waren. Sie sind innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung bei der Ökostromabwicklungsstelle zu stellen. Für die Berechnung der Reihung der Anträge sowie die notwendigen Mittel werden als Basis für den Marktpreis gemäß § 41 Abs. 3 die ersten drei Quartale des Jahres 2019 angenommen; die aliquoten Aufwendungen gemäß § 42 Abs. 4 bestimmen sich anhand des Gutachtens gemäß § 18 Abs. 6 für das Jahr 2019, jedoch sind die Aufwendungen für die Technologiefördermittel der Länder gemäß § 43 nicht zu berücksichtigen. Sofern kein Antrag auf sofortige Kontrahierung gestellt wird, erfolgt eine Kontrahierung nach Maßgabe des Vorhandenseins von Mitteln aus dem zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumen nach § 23 Abs. 3.“

19. (Verfassungsbestimmung) Nach § 57b wird folgender § 57c samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen der ÖSG 2012-Novelle BGBl. I Nr. 97/2019

§ 57c. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 18 Abs. 1, § 41 Abs. 3, § 42 Abs. 4 und § 57c Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) Alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(4) Die Ökostromabwicklungsstelle hat unverzüglich nach Inkrafttreten der Bestimmungen gemäß Abs. 2 das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen für das Jahr 2019 gemäß § 23 Abs. 5 in Verbindung mit § 41 Abs. 3 und § 42 Abs. 4 neu zu berechnen. Ergibt die Neuberechnung, dass aus dem zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumen für das Jahr 2019 weitere Verträge abgeschlossen werden können, hat die Ökostromabwicklungsstelle die entsprechenden Verträge, abweichend von § 18 Abs. 1 erster Satz, zu den für das Jahr 2019 verordneten Einspeisetarifen gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2017 abzuschließen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen gemäß Abs. 2 bereits bestehende Verträge bleiben aufrecht.

(5) Die geänderten Bedingungen gemäß § 27a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2019 gelten für Anträge, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung eingebracht werden.

(6) Die Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen sind gegebenenfalls nach Maßgabe des § 30 Abs. 3 zu verlängern bzw. anzupassen, wobei von der Verlautbarung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung abgesehen werden kann.

Van der Bellen

Bierlein

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)