84. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2019, wird wie folgt geändert:
1a. Im § 73 Abs. 1 vorletzter Satz wird der Ausdruck „und die Ausgleichszulagen“ durch den Ausdruck „ , die Ausgleichszulagenboni/Pensionsboni und die Ausgleichszulagen“ ersetzt.
1b. Im § 100 Abs. 1 lit. b zweiter Satz wird nach dem Wort „Ausgleichszulage“ der Ausdruck „und des Bonus nach § 299a“ eingefügt.
1c. Im § 105 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „und der Ausgleichszulage“ durch den Ausdruck „ , des Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus und der Ausgleichszulage“ ersetzt.
1d. Im § 108h Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „Ausgleichszulage“ der Ausdruck „sowie des Bonus nach § 299a“ eingefügt.
1e. Im § 108h Abs. 3 wird nach dem Wort „Ausgleichszulage“ der Ausdruck „sowie der Bonus nach § 299a“ eingefügt.
1f. Im § 292 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der lit. r durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. s wird angefügt:
- „s) der Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus nach § 299a.“
1g. Im § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb entfällt der Ausdruck „und sublit. cc nicht anzuwenden ist“.
2. § 293 Abs. 1 lit. a sublit. cc wird aufgehoben.
3. Nach § 299 wird folgender § 299a samt Überschrift eingefügt:
„Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus
§ 299a. (1) Langzeitversicherten Personen gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie
- 1. bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2) mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und
- 2. ihr Gesamteinkommen (Abs. 8) 1 080 € nicht übersteigt.
(2) Die Höhe des Bonus nach Abs. 1 ergibt sich aus der Differenz von 1 080 € und dem Gesamteinkommen und ist mit 146,94 € begrenzt.
(3) Langzeitversicherten Personen gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie
- 1. bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2) mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und
- 2. ihr Gesamteinkommen (Abs. 8) 1 315 € nicht übersteigt.
(4) Die Höhe des Bonus nach Abs. 3 ergibt sich aus der Differenz von 1 315 € und dem Gesamteinkommen und ist mit 381,94 € begrenzt.
(5) Langzeitversicherten Personen, die mit dem Ehegatten bzw. der Ehegattin oder dem eingetragenen Partner bzw. der eingetragenen Partnerin im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie
- 1. bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2) mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und
- 2. ihr Gesamteinkommen (Abs. 8) samt dem Nettoeinkommen des/der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten/Ehegattin oder eingetragenen Partners/Partnerin und der nach § 294 Abs. 4 zu berücksichtigenden Beträge 1 782 € nicht übersteigt.
(6) Die Höhe des Bonus nach Abs. 5 ergibt sich aus der Differenz von 1 782 € und dem Gesamteinkommen samt dem Nettoeinkommen des Ehegatten/der Ehegattin bzw. des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin und der zu berücksichtigenden Beträge nach § 294 Abs. 4 und ist mit 383,03 € begrenzt. Haben beide Eheleute (eingetragenen Partner bzw. Partnerinnen) einen Anspruch auf den Bonus nach Abs. 5, so gebührt er zu jener Pension, die früher entstanden ist.
(7) Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach Abs. 1 Z 1, Abs. 3 Z1 und Abs. 5 Z 1 gelten auch
- 1. bis zu zwölf Versicherungsmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (§§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. d und e oder 227 Abs. 1 Z 7 und 8 dieses Bundesgesetzes oder §§ 3 Abs. 3 Z 1 und 2 oder 116 Abs. 1 Z 3 GSVG oder §§ 4a Abs. 1 Z 1 und 2 oder 107 Abs. 1 Z 3 BSVG),
- 2. bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g, 227a oder 228a dieses Bundesgesetzes oder §§ 3 Abs. 3 Z 4, 116a oder 116b GSVG oder §§ 4a Abs. 1 Z 4, 107a oder 107b BSVG),
wenn sie sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken.
(8) Das Gesamteinkommen nach Abs. 1 Z 2, Abs. 3 Z 2 und Abs. 5 Z 2 besteht aus
- 1. der Pension samt einer allfälligen Ausgleichszulage, mit Ausnahme des auf die Richtsatzerhöhung nach § 293 Abs. 1 letzter Satz entfallenden Teiles,
- 2. dem Nettoeinkommen aus sonstigen Einkünften der pensionsberechtigten Person nach § 292 Abs. 3 bis 13 und
- 3. den auf Grund von Unterhaltsansprüchen der pensionsberechtigten Person nach § 294 Abs. 1 bis 3 zu berücksichtigenden Beträgen.
(9) An die Stelle der in den Abs. 1 bis 6 genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2021, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.
(10) Auf den Bonus nach den Abs. 1 bis 6 sind die Bestimmungen über die Ausgleichszulage nach den §§ 292 Abs. 14, 293 Abs. 3, 295, 296 Abs. 2 bis 7, 297, 298 und 299 sinngemäß anzuwenden. Der Bonus hat die Rechtswirkungen der Ausgleichszulage; die Befreiung nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. f EStG 1988 gilt nicht für den Bonus.“
4. Nach § 725 wird folgender § 726 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2019
§ 726. (1) Die §§ 73 Abs. 1, 100 Abs. 1 lit. b, 105 Abs. 3, 108h Abs. 2 und 3, 292 Abs. 4 lit. r und s, 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb und 299a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(2) § 293 Abs. 1 lit. a sublit. cc tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
(3) Pensionsbeziehern, die Anspruch auf eine Leistung nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. cc bis zum 31. Dezember 2019 gehabt haben oder hätten, gebührt der Bonus nach § 299a in der Höhe, die sich aus § 293 Abs. 1 lit. a sublit. cc ergibt, wenn dies günstiger ist und spätestens im Jahr 2020 beantragt wird.
(4) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat in Ergänzung der in § 700 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes, in § 365 Abs. 3 GSVG und in § 357 Abs. 3 BSVG vorgesehenen Evaluierung auch die sozialen Auswirkungen und die finanziellen Auswirkungen, die sich durch die Einführung des Ausgleichszulagenbonus nach § 299a dieses Bundesgesetzes, nach § 156a GSVG und nach § 147a BSVG ergeben, bis 31. Dezember 2021 zu evaluieren.“
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz - GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2019, wird wie folgt geändert:
1a. Im § 29 Abs. 1 vorletzter Satz wird der Ausdruck „und die Ausgleichszulagen“ durch den Ausdruck „ , die Ausgleichszulagenboni/Pensionsboni und die Ausgleichszulagen“ ersetzt.
1b. Im § 50 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „Ausgleichszulage“ der Ausdruck „sowie des Bonus nach § 156a“ eingefügt.
1c. Im § 50 Abs. 3 wird nach dem Wort „Ausgleichszulage“ der Ausdruck „sowie der Bonus nach § 156a“ eingefügt.
1d. Im § 68 Abs. 1 lit. b zweiter Halbsatz wird nach dem Wort „Ausgleichszulage“ der Ausdruck „und des Bonus nach § 156a“ eingefügt.
1e. Im § 73 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „und der Ausgleichszulage“ durch den Ausdruck „ , des Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus und der Ausgleichszulage“ ersetzt.
1f. Im § 149 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der lit. r durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. s wird angefügt:
- „s) der Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus nach § 156a.“
1g. Im § 150 Abs. 1 lit. a sublit. bb entfällt der Ausdruck „und sublit. cc nicht anzuwenden ist“.
2. § 150 Abs. 1 lit. a sublit. cc wird aufgehoben.
3. Nach § 156 wird folgender § 156a samt Überschrift eingefügt:
„Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus
§ 156a. (1) Langzeitversicherten Personen gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach § 150 Abs. 1 lit. a sublit. bb oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie
- 1. bis zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und
- 2. ihr Gesamteinkommen (Abs. 8) 1 080 € nicht übersteigt.
(2) Die Höhe des Bonus nach Abs. 1 ergibt sich aus der Differenz von 1 080 € und dem Gesamteinkommen und ist mit 146,94 € begrenzt.
(3) Langzeitversicherten Personen gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach § 150 Abs. 1 lit. a sublit. bb oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie
- 1. bis zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und
- 2. ihr Gesamteinkommen (Abs. 8) 1 315 € nicht übersteigt.
(4) Die Höhe des Bonus nach Abs. 3 ergibt sich aus der Differenz von 1 315 € und dem Gesamteinkommen und ist mit 381,94 € begrenzt.
(5) Langzeitversicherten Personen, die mit dem Ehegatten bzw. der Ehegattin oder dem eingetragenen Partner bzw. der eingetragenen Partnerin im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach § 150 Abs. 1 lit. a sublit. aa oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie
- 1. bis zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und
- 2. ihr Gesamteinkommen (Abs. 8) samt dem Nettoeinkommen des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Ehegattin) oder eingetragenen Partners (Partnerin) und der nach § 294 Abs. 4 zu berücksichtigenden Beträge 1 782 € nicht übersteigt.
(6) Die Höhe des Bonus nach Abs. 5 ergibt sich aus der Differenz von 1 782 € und dem Gesamteinkommen samt dem Nettoeinkommen des (der) Ehegatten (Ehegattin) bzw. eingetragenen Partners (Partnerin) und der zu berücksichtigenden Beträge nach § 151 Abs. 4 und ist mit 383,03€ begrenzt. Haben beide Eheleute (eingetragenen Partner bzw. Partnerinnen) einen Anspruch auf den Bonus nach Abs. 5, so gebührt er zu jener Pension, die früher entstanden ist.
(7) Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach Abs. 1 Z 1, Abs. 3 Z1 und Abs. 5 Z 1 gelten auch
- 1. bis zu zwölf Versicherungsmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (§§ 3 Abs. 3 Z 1 und 2 oder 116 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes oder §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. d und e oder 227 Abs. 1 Z 7 und 8 ASVG oder §§ 4a Abs. 1 Z 1 und 2 oder 107 Abs. 1 Z 3 BSVG),
- 2. bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 3 Abs. 3 Z 4, 116a oder 116b dieses Bundesgesetzes oder §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g, 227a oder 228a ASVG oder §§ 4a Abs. 1 Z 4, 107a oder 107b BSVG),
wenn sie sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken.
(8) Das Gesamteinkommen nach Abs. 1 Z 2, Abs. 3 Z 2 und Abs. 5 Z 2 besteht aus
- 1. der Pension samt einer allfälligen Ausgleichszulage, mit Ausnahme des auf die Richtsatzerhöhung nach § 150 Abs. 1 letzter Satz entfallenden Teiles,
- 2. dem aus sonstigen Einkünften der pensionsberechtigten Person erwachsenden Nettoeinkommen nach § 149 Abs. 3 bis 12 und
- 3. den auf Grund von Unterhaltsansprüchen der pensionsberechtigten Person nach § 151 Abs. 1 bis 3 zu berücksichtigenden Beträgen.
(9) An die Stelle der in den Abs. 1 bis 6 genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2021, die unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem Anpassungsfaktor (§ 47) vervielfachten Beträge.
(10) Auf den Bonus nach den Abs. 1 bis 6 sind die Bestimmungen über die Ausgleichszulage nach den §§ 149 Abs. 13, 150 Abs. 3, 152, 153 Abs. 2 bis 7, 154, 155 und 156 sinngemäß anzuwenden. Der Bonus hat die Rechtswirkungen der Ausgleichszulage; die Befreiung nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. f EStG 1988 gilt nicht für den Bonus.“
4. Nach § 374 wird folgender § 375 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2019
§ 375. (1) Die §§ 29 Abs. 1, 50 Abs. 2 und 3, 68 Abs. 1 lit. b, 73 Abs. 3, 149 Abs. 4 lit. r und s, 150 Abs. 1 lit. a sublit. bb und 156a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(2) § 150 Abs. 1 lit. a sublit. cc tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
(3) Pensionsbeziehern, die Anspruch auf eine Leistung nach § 150 Abs. 1 lit. a sublit. cc bis zum 31. Dezember 2019 gehabt haben oder hätten, gebührt der Bonus nach § 156a in der Höhe, die sich aus § 150 Abs. 1 lit. a sublit. cc ergibt, wenn dies günstiger ist und spätestens im Jahr 2020 beantragt wird.“
Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2019, wird wie folgt geändert:
1a. Im § 26 Abs. 1 vorletzter Satz wird der Ausdruck „und die Ausgleichszulagen“ durch den Ausdruck „ , die Ausgleichszulagenboni/Pensionsboni und die Ausgleichszulagen“ ersetzt.
1b. Im § 46 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „Ausgleichszulage“ der Ausdruck „sowie des Bonus nach § 147a“ eingefügt.
1c. Im § 46 Abs. 3 wird nach dem Wort „Ausgleichszulage“ der Ausdruck „sowie der Bonus nach § 147a“ eingefügt.
1d. Im § 64 Abs. 1 lit. b zweiter Satz wird nach dem Wort „Ausgleichszulage“ der Ausdruck „und des Bonus nach § 147a“ eingefügt.
1e. Im § 69 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „und der Ausgleichszulage“ durch den Ausdruck „ , des Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus und der Ausgleichszulage“ ersetzt.
1f. Im § 140 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der lit. r durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. s wird angefügt:
- „s) der Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus nach § 147a.“
1g. Im § 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb entfällt der Ausdruck „und sublit. cc nicht anzuwenden ist“.
2. § 141 Abs. 1 lit. a sublit. cc wird aufgehoben.
3. Nach § 147 wird folgender § 147a samt Überschrift eingefügt:
„Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus
§ 147a. (1) Langzeitversicherten Personen gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie
- 1. bis zum Stichtag (§ 104 Abs. 2) mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und
- 2. ihr Gesamteinkommen (Abs. 8) 1 080 € nicht übersteigt.
(2) Die Höhe des Bonus nach Abs. 1 ergibt sich aus der Differenz von 1 080 € und dem Gesamteinkommen und ist mit 146,94 € begrenzt.
(3) Langzeitversicherten Personen gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie
- 1. bis zum Stichtag (§ 104 Abs. 2) mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und
- 2. ihr Gesamteinkommen (Abs. 8) 1 315 € nicht übersteigt.
(4) Die Höhe des Bonus nach Abs. 3 ergibt sich aus der Differenz von 1 315 € und dem Gesamteinkommen und ist mit 381,94 € begrenzt.
(5) Langzeitversicherten Personen, die mit dem Ehegatten bzw. der Ehegattin oder dem eingetragenen Partner bzw. der eingetragenen Partnerin im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. aa oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie
- 1. bis zum Stichtag (§ 104 Abs. 2) mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und
- 2. ihr Gesamteinkommen (Abs. 8) samt dem Nettoeinkommen des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Ehegattin) oder eingetragenen Partners (Partnerin) und der nach § 294 Abs. 4 zu berücksichtigenden Beträge 1 782 € nicht übersteigt.
(6) Die Höhe des Bonus nach Abs. 5 ergibt sich aus der Differenz von 1 782 € und dem Gesamteinkommen samt dem Nettoeinkommen des (der) Ehegatten (Ehegattin) bzw. eingetragenen Partners (Partnerin) und der zu berücksichtigenden Beträge nach § 142 Abs. 4 und ist mit 383,03 € begrenzt. Haben beide Eheleute (eingetragenen Partner bzw. Partnerinnen) einen Anspruch auf den Bonus nach Abs. 5, so gebührt er zu jener Pension, die früher entstanden ist.
(7) Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach Abs. 1 Z 1, Abs. 3 Z1 und Abs. 5 Z 1 gelten auch
- 1. bis zu zwölf Versicherungsmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (§§ 4a Abs. 1 Z 1 und 2 oder 107 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes oder §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. d und e oder 227 Abs. 1 Z 7 und 8 ASVG oder §§ 3 Abs. 3 Z 1 und 2 oder 116 Abs. 1 Z 3 BSVG),
- 2. bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 4a Abs. 1 Z 4, 107a oder 107b dieses Bundesgesetzes oder §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g, 227a oder 228a ASVG oder §§ 3 Abs. 3 Z 4, 116a oder 116b GSVG),
wenn sie sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken.
(8) Das Gesamteinkommen nach Abs. 1 Z 2, Abs. 3 Z 2 und Abs. 5 Z 2 besteht aus
- 1. der Pension samt einer allfälligen Ausgleichszulage, mit Ausnahme des auf die Richtsatzerhöhung nach § 141 Abs. 1 letzter Satz entfallenden Teiles,
- 2. dem aus sonstigen Einkünften der pensionsberechtigten Person erwachsenden Nettoeinkommen nach § 140 Abs. 3 bis 12 und
- 3. den auf Grund von Unterhaltsansprüchen der pensionsberechtigten Person nach § 142 Abs. 1 bis 3 zu berücksichtigenden Beträgen.
(9) An die Stelle der in den Abs. 1 bis 6 genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2021, die unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachten Beträge.
(10) Auf den Bonus nach den Abs. 1 bis 6 sind die Bestimmungen über die Ausgleichszulage nach den §§ 140 Abs. 13, 141 Abs. 3, 143, 144 Abs. 2 bis 7, 145, 146 und 147 sinngemäß anzuwenden. Der Bonus hat die Rechtswirkungen der Ausgleichszulage; die Befreiung nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. f EStG 1988 gilt nicht für den Bonus.“
4. Nach § 367 wird folgender § 368 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2019
§ 368. (1) Die §§ 26 Abs. 1, 46 Abs. 2 und 3, 64 Abs. 1 lit. b, 69 Abs. 3, 140 Abs. 4 lit. r und s, 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb und 147a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(2) § 141 Abs. 1 lit. a sublit. cc tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
(3) Pensionsbeziehern, die Anspruch auf eine Leistung nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. cc bis zum 31. Dezember 2019 gehabt haben oder hätten, gebührt der Bonus nach § 147a in der Höhe, die sich aus § 141 Abs. 1 lit. a sublit. cc ergibt, wenn dies günstiger ist und spätestens im Jahr 2020 beantragt wird.“
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