74. Bundesgesetz, mit dem das Angestelltengesetz, das Gutangestelltengesetz, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, das Landarbeitsgesetz 1984 und das Katastrophenfondsgesetz 1996 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Angestelltengesetzes
Das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 8 Abs. 3 wird folgender 3a eingefügt:
„(3a) Ist ein Angestellter nach Antritt des Dienstverhältnisses wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr bei einem Großschadensereignis nach § 3 Z 2 lit. b des Katastrophenfondsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996 oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert, so hat er unbeschadet seiner Ansprüche nach Abs. 3 einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit dem Dienstgeber vereinbart wird.“
2. Dem Artikel X Abs. 2 Z 18 wird folgende Z 19 angefügt:
- „19. § 8 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2019 tritt mit 1. September 2019 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Gutsangestelltengesetzes
Das Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 8 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Ist der Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr bei einem Großschadensereignis nach § 3 Z 2 lit. b des Katastrophenfondsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996 oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert, so hat er unbeschadet seiner Ansprüche nach Abs. 4 einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit dem Dienstgeber vereinbart wird.“
2. Dem § 42 wird folgender Abs. 16 angefügt:
„(16) § 8 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2019 tritt mit 1. September 2019 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1154b Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Ist der Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr bei einem Großschadensereignis nach § 3 Z 2 lit. b des Katastrophenfondsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996 oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert, so hat er unbeschadet seiner Ansprüche nach Abs. 5 einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit dem Dienstgeber vereinbart wird.“
2. Im § 1164 wird der Ausdruck „§ 1154b Abs. 1 bis 5“ durch den Ausdruck „§ 1154b“ ersetzt.
3. Dem § 1503 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) Die §§ 1154b Abs. 6 und 1164 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2019 treten mit 1. September 2019 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984
Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 22/2019, wird wie folgt geändert:
1. (Grundsatzbestimmung) Dem § 26 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Ist der Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr, bei einem Großschadensereignis nach § 3 Z 2 lit. b des Katastrophenfondsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996 oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert, so hat er unbeschadet seiner Ansprüche nach Abs. 1 einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit dem Dienstgeber vereinbart wird.“
2. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem § 285 wird folgender Abs. 79 angefügt:
„(79) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 26 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2019 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.“
Artikel 5
Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996
Das Katastrophenfondsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2019, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Z 4 wird nach der lit. n folgende lit. o angefügt:
- „o) zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die dem Bund entstehen durch finanzielle Hilfe für Entschädigungen zur Abfederung außerordentlicher Schäden gemäß Z 1 im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften, auf Grund unwetterartiger Witterungsverhältnisse des Jahres 2018 in der Höhe von bis zu 10 Millionen Euro. Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit den Ländern die Höhe der Vergütung sowie die Abwicklung festzulegen.“
2. § 3 Z 3 lit. b lautet:
- „b) für Zuschüsse an die Länder für Auszahlungen, die das Land für Abgeltungen an Dienstgeber mit Ausnahme von Gebietskörperschaften oder Unternehmen im überwiegenden Eigentum von Gebietskörperschaften für Entgeltfortzahlungen an Dienstnehmer vornimmt, die im Dienste einer anerkannten Einsatzorganisation bei einem Großschadensereignis oder bei einem Bergrettungseinsatz zumindest acht Stunden durchgehend eingesetzt waren. Ein Großschadensereignis ist eine Schadenslage, bei der während eines durchgehenden Zeitraumes von zumindest acht Stunden insgesamt mehr als 100 Personen notwendig im Einsatz sind. Die Fondsmittel betragen pauschal 200 Euro pro im Einsatz befindlichen Dienstnehmer und Tag.“
3. § 3a lautet:
„§ 3a. Mittel des Fonds aus Aufstockungsbeträgen sind ausschließlich für Maßnahmen gemäß § 3 Z 1 und Z 3 zu verwenden.“
4. § 5 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Die Rücklage ist zur Finanzierung der Abgeltung von Schäden auf Grund von Naturkatastrophen gemäß § 3, für Zuschüsse für Abgeltungen an Dienstgeber für Entgeltfortzahlungen (§ 3 Z 3 lit. b) und zur Förderung der Versicherungsprämien gemäß § 1 des Hagelversicherungs-Förderungsgesetzes (§ 3 Z 4 lit. d) zu verwenden.“
5. Nach § 7 Abs. 2h wird folgender Abs. 2i eingefügt:
„(2i) § 3 Z 3 lit. b, § 3a, § 5 Abs. 2 und § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2019 treten mit 1. September 2019 in Kraft und sind erstmals auf Schadensereignisse ab diesem Zeitpunkt anzuwenden. § 5 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. August 2019 außer Kraft. Die Anwendung des § 3 Z 3 lit. b in der Fassung dieses Bundesgesetzes und die zugrundeliegende Praxis bei Großschadensereignissen und Bergrettungseinsätzen ist innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten zu evaluieren.“
6. Dem § 8 wird folgender Satz angefügt:
„Mit der Vollziehung des § 3 Z 3 lit. b ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.“
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