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BGBl I 4/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

4. Bundesgesetz: Änderung des Bundesbezügegesetzes
(NR: GP XXVI IA 500/A AB 467 S. 55 . BR: AB 10102 S. 888 .)

4. Bundesgesetz, mit dem das Bundesbezügegesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesbezügegesetz - BBezG, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 166/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach „§ 10. Vergütung der Aufwendungen von Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates“ folgender Eintrag eingefügt:

„§ 10a. Vergütung für Reisen zu Sitzungen von Untersuchungsausschüssen des Nationalrates sowie zu besonderen parlamentarischen Terminen“

2. Dem § 10 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Darüber hinaus gebührt die Vergütung der Kosten einer Bahn-Jahreskarte erster Klasse, wenn mit dieser zumindest sechs Fahrten für die An- oder Rückreise erfolgt sind.“

3. In § 10 Abs. 9 werden in Z 1 der Ausdruck „6%“ durch „10%“, in Z 2 der Ausdruck „12%“ durch „20%“ und in Z 3 der Ausdruck „18%“ durch „40%“ ersetzt.

4. Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:

„Vergütung für Reisen zu Sitzungen von Untersuchungsausschüssen des Nationalrates sowie zu besonderen parlamentarischen Terminen

§ 10a. (1) Reisen

  1. 1. der Mitglieder des Nationalrates zu Sitzungen von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen oder
  2. 2. der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates zu besonderen parlamentarischen Terminen

    werden in Höhe der tatsächlichen Kosten gesondert vergütet.

(2) Der Präsident des Nationalrates legt nach Beratung in der Präsidialkonferenz fest, für welche parlamentarischen Termine ein Vergütungsanspruch nach Abs. 1 Z 2 besteht.

(3) Die Vergütung der tatsächlichen Kosten erfolgt von dem in § 10 Abs. 3 bestimmten Anreiseort.

(4) Bei Zusammenfall von Vergütungsansprüchen nach § 10 und § 10a hat die Vergütung nach § 10 zu erfolgen.“

5. § 21 Abs. 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/2017 erhält die Bezeichnung „(17)“.

6. Dem § 21 werden folgende Abs. 18 und 19 angefügt:

„(18) Das Inhaltsverzeichnis betreffend § 10a sowie § 10 Abs. 5 und Abs. 9, § 10a samt Überschrift und § 21 Abs. 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2019 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

(19) Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997 entfällt bis 31. Dezember 2019 für Bezüge der in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 11 genannten Organe.“

Van der Bellen

Kurz

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