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BGBl I 42/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

42. Bundesgesetz: Änderung des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012)
(NR: GP XXVI RV 557 AB 565 S. 72 . BR: AB 10169 S. 892 .)

42. Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern (Ökostromgesetz 2012 - ÖSG 2012), BGBl. Nr. 75/2011, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 49: „§ 49. Kostenbefreiung einkommensschwacher Haushalte“.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 57a folgender Eintrag eingefügt: „§ 57b Inkrafttretensbestimmungen der ÖSG 2012-Novelle BGBl. I Nr. 42/2019“.

3. (Verfassungsbestimmung) § 1 lautet:

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“

4. Die Überschrift zu § 49 lautet: „Kostenbefreiung einkommensschwacher Haushalte“.

5. In § 49 Abs. 1 wird die Wortfolge „eines 20 Euro übersteigenden“ durch das Wort „des“ ersetzt.

6. In § 49 Abs. 2 wird das Wort „Kostendeckelung“ durch das Wort „Befreiung“ ersetzt.

7. In § 49 Abs. 3 Z 1 und Z 2 wird jeweils das Wort „Kostenbegrenzungstatbestandes“ durch das Wort „Befreiungstatbestandes“ ersetzt.

8. In § 49 Abs. 3 Z 2 entfällt die Wortfolge „20 Euro übersteigende“.

9. (Verfassungsbestimmung) Nach §57a wird folgender § 57b samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttretensbestimmungen der ÖSG 2012-Novelle BGBl. I Nr. 42/2019

§ 57b. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Van der Bellen

Löger

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