17. Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrliniengesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die linienmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz - KflG) BGBl. I Nr. 203/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 19 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Eine Beurkundung gemäß Abs. 2 kann im innerstaatlichen Kraftfahrlinienverkehr entfallen.“
2. Nach § 33 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau kann bei Festsetzung einer Haltestelle auf ein Ermittlungsverfahren samt Durchführung einer mündlichen mit einem Lokalaugenschein verbundenen Verhandlung verzichten, wenn die Haltestelle schon vorher für den Kraftfahrlinienbetrieb eines Personenkraftverkehrsunternehmers genehmigt war.“
3. In § 38 Abs. 3 Z 1 wird zwischen den Worten „Rufbusse“ und „Kraftfahrlinienverkehre“ das Wort „innerstaatliche“ eingefügt.
Van der Bellen
Kurz
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