vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl I 17/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

17. Bundesgesetz: Änderung des Kraftfahrliniengesetzes
(NR: GP XXVI RV 448 AB 482 S. 60 . BR: 10122 AB S. 889.)

17. Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrliniengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die linienmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz - KflG) BGBl. I Nr. 203/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 19 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Eine Beurkundung gemäß Abs. 2 kann im innerstaatlichen Kraftfahrlinienverkehr entfallen.“

2. Nach § 33 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau kann bei Festsetzung einer Haltestelle auf ein Ermittlungsverfahren samt Durchführung einer mündlichen mit einem Lokalaugenschein verbundenen Verhandlung verzichten, wenn die Haltestelle schon vorher für den Kraftfahrlinienbetrieb eines Personenkraftverkehrsunternehmers genehmigt war.“

3. In § 38 Abs. 3 Z 1 wird zwischen den Worten „Rufbusse“ und „Kraftfahrlinienverkehre“ das Wort „innerstaatliche“ eingefügt.

Van der Bellen

Kurz

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)