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BGBl II 86/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

86. Verordnung: Änderung der Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

86. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS geändert wird

Auf Grund der §§ 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018, wird verordnet:

Die Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS, BGBl. II Nr. 36/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den 11. Unterabschnitt betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„11a. Unterabschnitt
Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik - Kolleg für Elementarpädagogik (einschließlich der Zusatzqualifikation für Hortpädagogik)
(einschließlich des Kollegs für Berufstätige)

§ 54a.

Diplomarbeit

§ 54b.

Klausurprüfung

§ 54c.

Mündliche Prüfung“

2. In § 5 Abs. 1 wird die Wendung „die zuständige Schulbehörde“ durch die Wendung „die Schulleiterin oder den Schulleiter“ sowie die Wendung „der zuständigen Schulbehörde“ durch die Wendung „der Schulleiterin oder des Schulleiters“ ersetzt.

3. In § 5 Abs. 2 wird die Wendung „der zuständigen Schulbehörde“ durch die Wendung „der Schulleiterin oder dem Schulleiter“ sowie die Wendung „Die zuständige Schulbehörde“ durch die Wendung „Die Schulleiterin oder der Schulleiter“ ersetzt.

4. In § 5 Abs. 3 wird die Wendung „Die zuständige Schulbehörde“ durch die Wendung „Die Schulleiterin oder der Schulleiter“ ersetzt.

5. In § 14 Abs. 3 wird die Wendung „approbierten Formelsammlung“ durch die Wendung „einer Formelsammlung, die vom zuständigen Regierungsmitglied für die Klausurarbeit freigegeben wird“ ersetzt.

6. In den §§ 15 Abs. 3 zweiter Satz und 21 Abs. 5 wird jeweils vor der Wendung „lebenden Fremdsprache“ das Wort „besuchten“ eingefügt.

7. In § 21 Abs. 1 wird die Wendung „leg. cit.“ durch die Wendung „in Verbindung mit § 35 Abs. 3 des SchUG-BKV“ ersetzt.

8. Der 11. Unterabschnitt lautet:

„11. Unterabschnitt

Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik - Kolleg für Elementarpädagogik
(einschließlich des Kollegs für Berufstätige)

Diplomarbeit

§ 52. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen Pflichtgegenstand oder zwei Pflichtgegenstände oder den Freigegenstand „Volksgruppensprache“ oder eine verbindliche Übung.

Klausurprüfung

§ 53. Die Klausurprüfung umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet

  1. 1. „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie)“ (300 Minuten, schriftlich) oder
  2. 2. „Didaktik“ (300 Minuten, schriftlich).

Mündliche Prüfung

§ 54. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. 1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 oder Abs. 3) und
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 4).

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst für Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten, die gemäß § 53 das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie)“ gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den Pflichtgegenstand „Didaktik“ oder
  2. 2. die Pflichtgegenstände „Didaktik“ und „Organisation, Management und Recht, wissenschaftliches Arbeiten“ oder
  3. 3. die Pflichtgegenstände „Didaktik“ und „Deutsch als Zweitsprache“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst für Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten, die gemäß § 53 das Prüfungsgebiet „Didaktik“ gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie)“ oder
  2. 2. die Pflichtgegenstände „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie)“ und „Inklusive Pädagogik“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand oder den Freigegenstand „Volksgruppensprache“, ausgenommen die bereits gemäß § 53 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Praxis“ und „Instrumentalunterricht“, oder
  2. 2. zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände einschließlich des Freigegenstandes „Volksgruppensprache“, ausgenommen die bereits gemäß § 53 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie der Pflichtgegenstand „Praxis“.

(5) Wird zum Wahlfach gemäß Abs. 4 der Pflichtgegenstand „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“ gewählt, so ist der Bereich „Bewegung und Sport“ dieses Pflichtgegenstandes vom Prüfungsgebiet nicht umfasst.

(6) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 4 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.“

9. Nach dem 11. Unterabschnitt wird der 11a. Unterabschnitt eingefügt:

„11a. Unterabschnitt

Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik - Kolleg für Elementarpädagogik (einschließlich der Zusatzqualifikation für Hortpädagogik) (einschließlich des Kollegs für Berufstätige)

Diplomarbeit

§ 54a. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen Pflichtgegenstand oder zwei Pflichtgegenstände oder den Freigegenstand „Volksgruppensprache“ oder eine verbindliche Übung.

Klausurprüfung

§ 54b. Die Klausurprüfung umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet

  1. 1. „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie)“ (300 Minuten, schriftlich) oder
  2. 2. „Didaktik“ (300 Minuten, schriftlich).

Mündliche Prüfung

§ 54c. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. 1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 oder Abs. 3) und
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 4) und
  3. 3. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Didaktik der Horterziehung und Lernhilfe“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst für Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten, die gemäß § 54b das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie)“ gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den Pflichtgegenstand „Didaktik“ oder
  2. 2. die Pflichtgegenstände „Didaktik“ und „Organisation, Management und Recht, wissenschaftliches Arbeiten“ oder
  3. 3. die Pflichtgegenstände „Didaktik“ und „Deutsch als Zweitsprache“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst für Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten, die gemäß § 54b das Prüfungsgebiet „Didaktik“ gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie)“ oder
  2. 2. die Pflichtgegenstände „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie)“ und „Inklusive Pädagogik“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand oder den Freigegenstand „Volksgruppensprache“, ausgenommen die bereits gemäß § 54b zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 3 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Praxis“, „Instrumentalunterricht“ und „Hortpraxis“, oder
  2. 2. zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände einschließlich des Freigegenstandes „Volksgruppensprache“, ausgenommen die bereits gemäß § 54b zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 3 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Praxis“ und „Hortpraxis“.

(5) Wird zum Wahlfach gemäß Abs. 4 der Pflichtgegenstand „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“ gewählt, so ist der Bereich „Bewegung und Sport“ dieses Pflichtgegenstandes vom Prüfungsgebiet nicht umfasst.

(6) Das Prüfungsgebiet „Didaktik der Horterziehung und Lernhilfe“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst den Pflichtgegenstand „Didaktik der Horterziehung“ und nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand

  1. 1. „Deutsch (Lernhilfe)“ oder
  2. 2. „Englisch (Lernhilfe)“ oder
  3. 3. „Mathematik (Lernhilfe)“.

(7) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 4 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.“

10. Der 13. Unterabschnitt lautet:

„13. Unterabschnitt

Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik - Kolleg für Sozialpädagogik
(einschließlich des Kollegs für Berufstätige)

Diplomarbeit

§ 58. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen Pflichtgegenstand oder zwei Pflichtgegenstände oder eine verbindliche Übung.

Klausurprüfung

§ 59. Die Klausurprüfung umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet

  1. 1. „Pädagogik (einschließlich Sozialpädagogik, Entwicklungspsychologie, Soziologie)“ (300 Minuten, schriftlich) oder
  2. 2. „Didaktik (Handlungskonzepte und -felder der Sozialpädagogik)“ des Stammbereiches (300 Minuten, schriftlich).

Mündliche Prüfung

§ 60. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. 1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 oder Abs. 3) und
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 4).

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst für Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten, die gemäß § 59 das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Sozialpädagogik, Entwicklungspsychologie, Soziologie)“ gewählt haben, den Pflichtgegenstand „Didaktik (Handlungskonzepte und -felder der Sozialpädagogik)“ des Stammbereiches.

(3) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst für Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten, die gemäß § 59 das Prüfungsgebiet „Didaktik (Handlungskonzepte und -felder der Sozialpädagogik)“ gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Sozialpädagogik, Entwicklungspsychologie, Soziologie)“ oder
  2. 2. die Pflichtgegenstände „Pädagogik (einschließlich Sozialpädagogik, Entwicklungspsychologie, Soziologie)“ und „Inklusive Pädagogik“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand des Stammbereiches, ausgenommen die bereits gemäß § 59 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Praxis der Sozialpädagogik“ und „Instrumentalunterricht“, oder
  2. 2. zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände des Stammbereiches, ausgenommen die bereits gemäß § 59 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie der Pflichtgegenstand „Praxis der Sozialpädagogik“, oder
  3. 3. den Pflichtgegenstand „Seminar BE, WE, TG“ oder „Musikerziehung“ oder „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“ in Kombination mit dem jeweils korrespondierenden Pflichtgegenstand des „Berufsspezifischen Erweiterungsseminares Ausdruck, Gestaltung und Bewegung“.

(5) Wird zum Wahlfach gemäß Abs. 4 der Pflichtgegenstand „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“ gewählt, so ist der Bereich „Bewegung und Sport“ dieses Pflichtgegenstandes vom Prüfungsgebiet nicht umfasst.

(6) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 4 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.“

11. In § 65 wird dem Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 86/2019 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. Das Inhaltsverzeichnis zum 11a. Unterabschnitt, § 15 Abs. 3 zweiter Satz sowie § 21 Abs. 1 und 5, der 11. Unterabschnitt, der 11a. Unterabschnitt sowie der 13. Unterabschnitt treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
  2. 2. § 5 Abs. 1 bis 3 sowie § 14 Abs. 3 treten mit 1. September 2019 in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit dem Haupttermin ab dem Schuljahr 2019/20 Anwendung.“

Faßmann

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