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BGBl II 65/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

65. Kundmachung: Rechtspersönlichkeit von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche A.B., H.B. und A. und H.B.

65. Kundmachung des Bundesministers für EU, Kunst, Kultur und Medien über die Rechtspersönlichkeit von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche A.B., H.B. und A. und H.B.

Auf Grund des § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182/1961, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche wird kundgemacht:

  1. 1. Die „Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa (GEKE) - Leuenberger Kirchengemeinschaft“ mit Sitz in Wien wurde mit Wirkung vom 31. Dezember 2018 als eine Einrichtung der Evangelischen Kirche A. und H.B. errichtet. Gemäß § 4 Abs. 1 leg.cit. genießt sie die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
  2. 2. Die Adresse der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Siget in der Wart wurde mit Wirkung vom 25. Oktober 2018 geändert in: Kirchenstraße 16, 7501 Siget in der Wart.
  3. 3. Die Evangelische Tochtergemeinde A.B. Tauchen der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Oberschützen wurde mit Wirkung vom 4. September 2018 aufgelöst. Sie hat damit die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verloren. Die Evangelische Pfarrgemeinde A.B. Oberschützen tritt mit Wirkung vom 5. September 2018 in alle Rechte und Pflichten der aufgelösten Evangelischen Tochtergemeinde A.B. Tauchen ein.
  4. 4. Die evangelisch-kirchliche Gemeinschaft „Christlicher Missionsverband für Österreich (CMV)“ mit Sitz in Villach wurde mit Wirkung vom 8. Jänner 2019, als eine Einrichtung der Evangelischen Kirche A.B. errichtet. Gemäß § 4 Abs. 1 leg.cit. genießt sie die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
  5. 5. Der Name der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Graz, rechtes Murufer wurde mit Wirkung vom 14. September 2018 geändert in: Evangelische Pfarrgemeinde A.B. Graz - Kreuzkirche.
  6. 6. Die Evangelische Pfarrgemeinde A. und H.B. Kindberg und die Evangelische Pfarrgemeinde A. und H.B. Mürzzuschlag wurden mit Wirkung vom 11. September 2018 vereinigt. Der Name der neuen Pfarrgemeinde lautet nun: Evangelische Pfarrgemeinde A. und H.B. Mürzzuschlag - Kindberg. Gemäß § 5 leg.cit. genießt sie die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
  7. 7. Die Evangelische Pfarrgemeinde A.B. Stainach-Irdning und die Evangelische Pfarrgemeinde A.B. Bad Aussee wurden per Bescheid mit Wirkung vom 13. August 2018 vereinigt. Der Name der neuen Pfarrgemeinde lautet nun: Evangelische Pfarrgemeinde A.B. Bad Aussee - Stainach-Irdning. Gemäß § 5 leg.cit. genießt sie die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
  8. 8. Das „Evangelische Werk für Diakonie und Bildung“ wurde mit Wirkung vom 9. März 2018 als Einrichtung der Evangelischen Kirche A.B. errichtet. Gemäß § 4 Abs. 1 leg.cit. genießt es die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
  9. 9. Der Verband der Evangelischen Pfarrgemeinden A. und H.B. in Vorarlberg mit Sitz im Pfarramt der Evangelischen Pfarrgemeinde A. und H.B. Bludenz, Oberfeldweg 13, 6700 Bludenz, wurde gemäß § 4 Abs. 1 leg.cit. mit Wirkung vom 2. Mai 2018 errichtet und genießt die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

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