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BGBl II 371/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

371. Verordnung: Änderung der Blutspenderverordnung

371. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Blutspenderverordnung geändert wird

Aufgrund des § 21 Z 1 und Z 2 des Blutsicherheitsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 44/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019, wird verordnet:

Die Blutspenderverordnung, BGBl. II Nr. 100/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 461/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Spendern ist auf Grundlage eines standardisierten Algorithmus durch einen hiezu qualifizierten und zur selbständigen Berufsausübung in Österreich berechtigten Arzt oder gemäß den Vorgaben des § 9 Abs. 2 des Blutsicherheitsgesetzes 1999, BGBl. Nr. 44/1999, in der jeweils geltenden Fassung, durch einen hiefür qualifizierten Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege vorzunehmen.“

2. In § 3 Abs. 3 wird nach dem Wort „Arzt“ die Wortfolge „oder von einem hiefür qualifizierten Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,“ eingefügt.

3. § 4 Abs 6 lautet:

„(6) Diese Eignungsuntersuchung sowie die Beurteilung der erhobenen Befunde und die Entscheidung zur Zulassung zur Spende sind auf Grundlage eines standardisierten Algorithmus durch einen zur selbständigen Berufsausübung in Österreich berechtigten und hiezu qualifizierten Arzt oder gemäß den Vorgaben des § 9 Abs. 2 des Blutsicherheitsgesetzes 1999 durch einen hiefür qualifizierten Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege durchzuführen. Die Vornahme einzelner Tätigkeiten durch Turnusärzte oder Angehörige nichtärztlicher Gesundheitsberufe richtet sich nach den dafür bestehenden Vorschriften.“

4. In § 6 Abs. 2 wird nach dem Wort „Beurteilung“ die Wortfolge „oder durch Beurteilung eines hiefür qualifizierten Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß den Vorgaben des § 9 Abs. 2 des Blutsicherheitsgesetzes 1999“ eingefügt.

Zarfl

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