346. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Verordnung des Bundesministers für Inneres betreffend den Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Inneres geändert wird
Aufgrund des § 11a des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes - B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2019, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres betreffend den Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Inneres (Frauenförderungsplan - BMI), BGBl. II Nr. 65/2017, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 Z 1 wird die Zahl „2018“ durch die Zahl „2020“ ersetzt.
2. In § 17 Abs. 4 wird das Wort „Frauen“ durch die Wortfolge „Bediensteten, differenziert nach Geschlecht,“ ersetzt.
3. In § 17 Abs. 5 wird die Zahl „2018“ durch die Zahl „2020“ ersetzt.
4. § 17 Abs. 6 lautet:
„(6) Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen im BMI hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Inneres unverzüglich nach dem jeweiligen Erhebungsstichtag einen Situationsbericht über den aktuellen Frauenanteil in der Organisation vorzulegen. Der Dienstgeber hat dem oder der Vorsitzenden im Rahmen des § 31 B-GlBG Auskünfte, insbesondere über die in der Verordnung der Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst über die in die Gleichbehandlungsberichte aufzunehmenden statistischen Daten, BGBl. II Nr. 31/2010, angeführten statistischen Daten, in der von der oder dem Vorsitzenden bestimmten Form zu erteilen.“
5. § 17 Abs. 7 lautet:
„(7) Die regional zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten sind über Ablehnungen von
- 1. Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung oder
- 2. Anordnungen oder Vereinbarungen von regelmäßiger Telearbeit
sowie über die für die Ablehnungen wesentlichen Gründe zu informieren.“
6. In § 22 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) § 3 Abs. 1 Z 1, § 17 Abs. 4 bis 7 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 346/2019 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“
7. Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 65/2017 wird durch die Anlage dieser Verordnung ersetzt.
Anlage 1
Peschorn
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