310. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH), mit der Richtsätze für die Abgeltung der Wertminderung von Liegenschaften und Objekten durch Antennentragemasten und Leitungsrechte festgelegt werden - Wertminderungs-Richtsätze-Verordnung 2019 (WR-V 2019)
Auf Grund des § 5 Abs. 8 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2018, wird verordnet:
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
- 1. „Bauland“ Grundstücke, die nach dem auf sie anwendbaren Flächenwidmungsplan die Widmung oder Nutzungsart Bauland oder Baufläche aufweisen;
- 2. „eigenversorgende Infrastruktur“ leitungsgebundene Kommunikationsinfrastrukturen (§ 3 Z 9a TKG 2003), über die die Liegenschaft, auf der diese errichtet sind, mit Kommunikationsdiensten (§ 3 Z 9 TKG 2003) versorgt wird. Kommunikationsinfrastrukturen, die sowohl in diesem Sinne eigenversorgend sind als auch der Versorgung anderer Liegenschaften dienen, gelten insgesamt als eigenversorgend;
- 3. „Gebäude“ jedes Bauwerk, das durch räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Eintritt von Menschen gestattet, mit dem Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit ist;
- 4. „Grünland“ Grundstücke, die nach dem auf sie anwendbaren Flächenwidmungsplan die Widmung oder Nutzungsart Grünland, Grünfläche, Freiland, Freifläche oder Bauerwartungsfläche aufweisen;
- 5. „Inhouse-Infrastruktur“ in Gebäuden errichtete Verrohrungen, Verkabelungen oder andere leitungsgebundene Anlagen;
- 6. „Linieninfrastruktur“ auf unbebauten Liegenschaften (Z 12) unterirdisch errichtete Verrohrungen, Verkabelungen oder andere leitungsgebundene Anlagen;
- 7. „Mobilfunkstandort / Greenfield“ auf unbebauten Liegenschaften (Z 12) errichtete Antennentragemasten iSd § 3 Z 35 TKG 2003, samt allen vor Ort erforderlichen Einrichtungen, die, unabhängig von der eingesetzten Mobilfunktechnologie, für den technischen Betrieb erforderlich sind;
- 8. „Mobilfunkstandort / Rooftop“ auf Gebäuden errichtete Antennentragemasten iSd § 3 Z 35 TKG 2003, samt allen vor Ort erforderlichen Einrichtungen, die, unabhängig von der eingesetzten Mobilfunktechnologie, für den technischen Betrieb erforderlich sind; ein Mobilfunkstandort / Rooftop kann dabei mehrere Antennetragemasten auf demselben Gebäude umfassen;
- 9. „Objekt“ Gegenstände, ausgenommen Gebäude iSd Z 3, die zur Anbringung von Kleinantennen (§ 3 Z 36 TKG 2003) geeignet sind, wie beispielsweise Verkehrszeichen, Straßenbeleuchtung oder Sicherungskästen;
- 10. „öffentliches Eigentum“ Liegenschaften (einschließlich Gebäuden) und Objekte, die ausschließlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers stehen, der ausschließlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft steht; Liegenschaften (einschließlich Gebäuden) sind nur umfasst, wenn sie nicht zum öffentlichen Gut im Sinne von § 5 Abs. 3 TKG 2003 gehören;
- 11. „privates Eigentum“ Liegenschaften (einschließlich Gebäuden), die nicht unter Z 10 fallen und die nicht zum öffentlichen Gut im Sinne von § 5 Abs. 3 TKG 2003 gehören;
- 12. „unbebaute Liegenschaften“ Grundflächen, auf denen keine Gebäude iSd Z 3 und keine Objekte iSd Z 9 errichtet sind;
- 13. „Zubehör“ unter- oder oberirdisch errichtete Teile von Kommunikationslinien, durch die die von ihnen beanspruchte Grundfläche an der Oberfläche von anderen Verwendungen ausgeschlossen wird, wie beispielsweise Schächte, Verteilerkästen, Leitungsstützpunkte, Vermittlungseinrichtungen oder sonstige Leitungsobjekte.
Anwendungsbereich
§ 2. (1) Diese Verordnung legt nach Maßgabe der folgenden Regelungen Richtsätze für Abgeltungen der Wertminderung fest, die gemäß § 5 Abs. 5 und Abs. 7 TKG 2003 von Bereitstellern öffentlicher Kommunikationsnetze (§ 3 Z 2, 17 TKG 2003) zu entrichten sind.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Liegenschaften (einschließlich Gebäuden), die zum öffentlichen Gut gemäß § 5 Abs. 3 TKG 2003 gehören.
(3) Entschädigungen bzw. Abgeltungen für Nutzungsrechte gemäß § 7 TKG 2003 bleiben von dieser Verordnung unberührt.
Allgemeine Regelungen
§ 3. (1) Die Richtsätze gemäß §§ 5 bis 11 sind zur Abgeltung der Wertminderung der in Anspruch genommenen Liegenschaften, Gebäude oder Objekte einmalig an den Belasteten zu leisten.
(2) Die Richtsätze gemäß §§ 4 bis 11 umfassen ausschließlich die Wertminderung der in Anspruch genommenen Liegenschaften, Gebäude oder Objekte. Gegebenenfalls darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche des Belasteten, wie zB Schadenersatzansprüche, Ansprüche wegen Ertragsausfalls, Flurschäden oder der Ersatz tatsächlich getragenen Aufwands, bleiben unberührt.
Richtsatz 0 - Eigenversorgende Infrastruktur
§ 4. (1) Richtsatz 0 gilt für Leitungsrechte für eigenversorgende Infrastruktur (§ 1 Z 2) in öffentlichem (§ 1 Z 10) oder privatem Eigentum (§ 1 Z 11).
(2) Richtsatz 0 wird in Höhe von Null Euro festgelegt.
Richtsatz 1 - Linieninfrastruktur
§ 5. (1) Richtsatz 1 gilt für Leitungsrechte für Linieninfrastruktur (§ 1 Z 6) auf unbebauten Liegenschaften (§ 1 Z 12) in öffentlichem (§ 1 Z 10) oder privatem Eigentum (§ 1 Z 11).
(2) Richtsatz 1 wird pro Laufmeter Kommunikationslinie für bis zu 50 cm Künettenbreite in der in der Anlage angegebenen Höhe festgelegt.
Richtsatz 2 - Zubehör
§ 6. (1) Richtsatz 2 gilt für Leitungsrechte für Zubehör (§ 1 Z 13) auf unbebauten Liegenschaften (§ 1 Z 12) in öffentlichem (§ 1 Z 10) oder privatem Eigentum (§ 1 Z 11).
(2) Richtsatz 2 wird pro Quadratmeter der dauernd in Anspruch genommenen Grundfläche in der in der Anlage angegebenen Höhe festgelegt.
Richtsatz 3 - Inhouse-Infrastruktur
§ 7. (1) Richtsatz 3 gilt für Leitungsrechte für Inhouse-Infrastruktur (§ 1 Z 5) in Gebäuden in öffentlichem (§ 1 Z 10) oder privatem Eigentum (§ 1 Z 11).
(2) Richtsatz 3 wird pro Quadratmeter der dauernd in Anspruch genommenen Netto-Grundfläche in der folgenden Höhe festgelegt:
Bundesland | Betrag in Euro pro m2 |
Burgenland | 254 |
Kärnten | 260 |
Niederösterreich | 262 |
Oberösterreich | 274 |
Salzburg | 310 |
Steiermark | 262 |
Tirol | 274 |
Vorarlberg | 334 |
Wien | 294 |
Richtsatz 4 - Kleinantenne / Gebäude
§ 8. (1) Richtsatz 4 gilt für Leitungsrechte für Kleinantennen (§ 3 Z 36 TKG 2003) einschließlich deren Befestigungen an oder in Gebäuden (§ 1 Z 3) im öffentlichen Eigentum (§ 1 Z 10).
(2) Richtsatz 4 wird in der folgenden Höhe festgelegt:
Bundesland | Betrag in Euro einmalig |
Burgenland | 635 |
Kärnten | 650 |
Niederösterreich | 655 |
Oberösterreich | 685 |
Salzburg | 775 |
Steiermark | 655 |
Tirol | 685 |
Vorarlberg | 835 |
Wien | 735 |
Richtsatz 5 - Kleinantenne / Objekt
§ 9. (1) Richtsatz 5 gilt für Leitungsrechte für Kleinantennen (§ 3 Z 36 TKG 2003) einschließlich deren Befestigungen an oder in Objekten (§ 1 Z 9) im öffentlichen Eigentum (§ 1 Z 8).
(2) Richtsatz 5 wird in der folgenden Höhe festgelegt:
Bundesland | Betrag in Euro einmalig |
Burgenland | 159 |
Kärnten | 163 |
Niederösterreich | 164 |
Oberösterreich | 171 |
Salzburg | 194 |
Steiermark | 164 |
Tirol | 171 |
Vorarlberg | 209 |
Wien | 184 |
Richtsatz 6 - Mobilfunkstandort / Greenfield
§ 10. (1) Richtsatz 6 gilt für Mobilfunkstandorte / Greenfield (§ 1 Z 7) auf unbebauten Liegenschaften im öffentlichen Eigentum (§ 1 Z 10).
(2) Richtsatz 6 wird in Höhe von einmalig 8 700 Euro festgelegt.
Richtsatz 7 - Mobilfunkstandort / Rooftop
§ 11. (1) Richtsatz 7 gilt für Mobilfunkstandorte / Rooftop (§ 1 Z 8) auf Gebäuden im öffentlichen Eigentum (§ 1 Z 10).
(2) Richtsatz 7 wird in Höhe von einmalig 14 000 Euro festgelegt.
Überprüfung der Richtsätze
§ 12. (1) Bereitsteller öffentlicher Kommunikationsnetze iSd § 3 Z 2, 17 TKG 2003 haben der RTR-GmbH für Zwecke der Überprüfung dieser Verordnung auf schriftliches Verlangen Auskünfte über die Anwendung der mit dieser Verordnung festgelegten Richtsätze zu erteilen und diesbezügliche Unterlagen zu übermitteln.
(2) Die RTR-GmbH hat bei der Verwendung von nach Abs. 1 übermittelten Auskünften und Unterlagen gemäß § 125 TKG 2003 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren.
(3) Die RTR-GmbH hat spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten eine Überprüfung der Auswirkungen dieser Verordnung einzuleiten.
Verweise
§ 13. Verweise auf das TKG 2003 beziehen sich auf dessen jeweils geltende Fassung.
Anlage 1
Steinmaurer
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