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BGBl II 296/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

296. Verordnung: Änderung der Mitteilungsverordnung

296. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der die Mitteilungsverordnung geändert wird

Auf Grund des § 25 Abs. 3 TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2018, wird verordnet:

Die Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der der Detaillierungsgrad, Inhalt und die Form der Mitteilung von nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen nach § 25 Abs. 3 TKG 2003 festgelegt werden (Mitteilungsverordnung - MitV), BGBl. II Nr. 239/2012 in der Fassung BGBl. II Nr. 173/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 Z 3 wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, der Punkt in § 3 Abs. 2 Z 4 wird durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Ziffer 5 angefügt:

  1. „5. Datenübertragungsgeschwindigkeit und im ausschließlichen Einflussbereich des Anbieters von Internetzugangsdiensten liegende Parameter, die Auswirkungen auf die Datenübertragungsgeschwindigkeit haben.“

2. Nach § 4 Abs. 4 erster Satz wird folgender Satz angefügt:

„Zusätzlich sind Informationen zur Form der Kündigung samt den zur Ausübung der Kündigung notwendigen Kontaktmöglichkeiten in die Mitteilung, außerhalb des Rahmens nach § 5 Abs. 2 Z 2, aufzunehmen.“

3. In § 4 Abs. 5 wird die Wortfolge „nicht-anonyme Prepaid-Vertragsverhältnisse“ durch die Wortfolge „Mitteilungen per SMS“ ersetzt.

4. Dem § 4 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Für nicht ausschließlich begünstigende Änderungen, die nach § 25 Abs. 3 TKG 2003 den Teilnehmer nicht zur kostenlosen Kündigung berechtigen, ist abweichend von Abs. 3 der in § 5 Abs. 4 dargestellte Text zu verwenden. Im Text nach § 5 Abs. 4 sind die Entscheidung der Behörde oder die Änderung der Rechtslage, die die Änderungen zwingend und unmittelbar erforderlich macht, durch den Betreiber zu bezeichnen.“

5. § 5 Abs. 1c erster Satz lautet:

„Sofern ein Prepaid-Vertragsverhältnis vorliegt und dem Betreiber weder eine E-Mail-Adresse noch eine Anschrift für den Zweck, vertragliche Erklärungen zu erhalten, bekannt gegeben wurde, kann die Mitteilung mittels SMS erfolgen.“

6. § 5 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Abweichend von § 4 Abs. 3 ist folgender Abschlusstext zu verwenden, wenn es sich um ein Prepaid-Vertragsverhältnis handelt und eine kostenlose Kündigung möglich ist:

„Sie können bis zum [Nennung des In-Kraft-Tretensdatums] kündigen und sich Ihr Guthaben kostenlos auszahlen lassen. Die Kündigung muss uns bis zum oben genannten Datum zugegangen sein und wird mit Einlangen bei uns unverzüglich wirksam. Abweichend können Sie ein Wunschdatum (spätestens der [Nennung des In-Kraft-Tretensdatums]) in Ihrer Kündigung angeben. Bitte beachten Sie die Fristen für eine allfällige Rufnummernmitnahme.“.“

7. Nach § 5 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) In all jenen Fällen, in denen nach § 25 Abs. 3 TKG 2003 kein kostenloses Kündigungsrecht einzuräumen ist, obwohl eine nicht ausschließlich begünstigende Änderung vorgenommen wird, ist abweichend von § 4 Abs. 3 folgender Abschlusstext zu verwenden:

„Die Änderungen der Vertragsbedingungen werden infolge einer Entscheidung der Behörde [Bezeichnung der Entscheidung der Behörde] oder auf Grund der Änderung der Rechtslage [Bezeichnung der Änderung der Rechtslage] zwingend und unmittelbar erforderlich. Nach § 25 Abs. 3 TKG 2003 berechtigt diese Änderung Sie daher nicht zur kostenlosen Kündigung des Vertrages.“.“

8. Nach § 6 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 3 Abs. 2 Z 3 bis Z 5, § 4 Abs. 4 bis 6 sowie § 5 Abs. 1c, 3 und 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 296/2019 treten mit 1.12.2019 in Kraft und gelten für Mitteilungen, die ab diesem Zeitpunkt dem Teilnehmer zugehen.“

Steinmaurer

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