28. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über die Ausstattung von Tabakerzeugnissen mit einem fälschungssicheren Sicherheitsmerkmal (Tabakerzeugnis-Sicherheitsmerkmalverordnung - TabSMV)
Aufgrund des § 7a Abs. 2 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes (TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung legt die technischen Standards für das auf Packungen von Tabakerzeugnissen, die in Verkehr gebracht werden, angebrachte fälschungssichere Sicherheitsmerkmal fest und gilt für
- 1. Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen ab 20. Mai 2019 und
- 2. Tabakerzeugnisse außer Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen ab 20. Mai 2024.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Für die Zwecke dieser Verordnung und zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in § 1 des TNRSG gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1. „Authentifizierungselement“ bezeichnet ein Element eines Sicherheitsmerkmals;
- 2. „offen“ bedeutet mit einem menschlichen Sinn — ohne Rückgriff auf externe Vorrichtungen — unmittelbar wahrnehmbar. Es gilt die Annahme, dass die in der Norm ISO 12931:2012 genannte Kategorie „offen“ von Authentifizierungslösungen dieser Begriffsbestimmung entspricht;
- 3. „halb verdeckt“ bedeutet mit den menschlichen Sinnen nicht unmittelbar wahrnehmbar, doch mittels externer Vorrichtungen — zum Beispiel einer UV-Lampe oder eines speziellen Stifts oder Markers, deren Anwendung kein spezielles Know-how oder eine Fachschulung erfordert — mit einem menschlichen Sinn wahrnehmbar. Es gilt die Annahme, dass die in der Norm ISO 12931:2012 genannte Kategorie „halb verdeckt“ von Authentifizierungslösungen unter Nutzung von Standard-Tools dieser Begriffsbestimmung entspricht;
- 4. „verdeckt“ bedeutet mit den menschlichen Sinnen nicht unmittelbar wahrnehmbar und nur mittels eigens hiefür angefertigter Instrumente oder professioneller Laborausrüstung feststellbar. Es gilt die Annahme, dass die in der Norm ISO 12931:2012 genannten Kategorien „verdeckt“ von Authentifizierungslösungen, die eigens hiefür angefertigte Instrumente und eine forensische Analyse erfordern, dieser Begriffsbestimmung entsprechen.
Sicherheitsmerkmal
§ 3. (1) Für das nach § 7a TNRSG auf allen Packungen von Tabakerzeugnissen, die in Verkehr gebracht werden, zu verwendende Sicherheitsmerkmal ist nachfolgende Kombination von Authentifizierungselementen, welche den in der Anlage dieser Verordnung angeführten Erfordernissen entsprechen müssen, zu verwenden:
- 1. Guilloche (offen)
- 2. Optisch variable Druckfarbe (offen)
- 3. UV-Druckfarbe (halb verdeckt)
- 4. Mikrodruck (halb verdeckt)
- 5. Molekularer Taggant (verdeckt)
(2) Mindestens eines der Authentifizierungselemente nach Abs. 1 ist von einem unabhängigen Drittanbieter bereitzustellen, der die Anforderungen des § 7 erfüllt.
Anbringung der Sicherheitsmerkmale an den Packungen
§ 4. (1) Die Sicherheitsmerkmale an Packungen von Tabakerzeugnissen sind mit Hilfe einer der folgenden Methoden anzubringen:
- 1. Befestigen,
- 2. Aufdrucken,
- 3. Kombination aus Befestigen und Aufdrucken.
(2) Die Sicherheitsmerkmale werden an Packungen von Tabakerzeugnissen so angebracht, dass sie
- 1. die Identifizierung und Überprüfung der Echtheit einer Einzelpackung eines Tabakerzeugnisses während der gesamten Zeit ermöglichen, in der sich dieses auf dem Markt befindet, und
- 2. die Packung vor einem Austausch, einer Wiederverwendung oder einer sonstigen Veränderung schützen.
(3) Das Sicherheitsmerkmal muss auf der kleinsten Einzelverpackung angebracht sein.
Integrität der Sicherheitsmerkmale
§ 5. Besteht der Verdacht, dass die Integrität eines Authentifizierungselementes beeinträchtigt ist, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz den Austausch oder die Änderung des betreffenden Sicherheitsmerkmals verlangen.
Überprüfung der Echtheit von Tabakerzeugnissen
§ 6. Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen sind verpflichtet, den Zollbehörden und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz auf schriftliche Aufforderung unentgeltlich Muster ihrer derzeit auf dem Markt befindlichen Tabakerzeugnisse zur Verfügung zu stellen. Die Muster müssen in Packungen bereitgestellt werden und das angebrachte Sicherheitsmerkmal aufweisen. Die zuständigen Behörden haben die Muster der Europäischen Kommission auf deren Ersuchen hin zur Verfügung stellen.
Unabhängigkeit der Anbieter von Authentifizierungselementen
§ 7. (1) Für die Zwecke des § 3 Abs. 2 gelten Anbieter von Authentifizierungselementen sowie gegebenenfalls ihre Unterauftragnehmer als unabhängig, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
- 1. Unabhängigkeit von der Tabakindustrie hinsichtlich der Rechtsform, der Organisation und der Entscheidungsprozesse. Insbesondere wird geprüft, ob das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe nicht direkt oder indirekt von der Tabakindustrie kontrolliert wird, auch nicht über eine Minderheitsbeteiligung.
- 2. Unabhängigkeit von der Tabakindustrie in finanzieller Hinsicht, von der ausgegangen wird, wenn das betreffende Unternehmen oder die betreffende Unternehmensgruppe in den letzten beiden Kalenderjahren vor Übernahme der Aufgaben — wie aus den jeweils aktuellen Abschlüssen ersichtlich — weniger als 10 % seines bzw. ihres jährlichen weltweiten Umsatzes (ohne Mehrwertsteuer und andere indirekte Steuern) mit Waren und Dienstleistungen für die Tabakbranche erwirtschaftet hat. In jedem folgenden Kalenderjahr darf der Anteil am jährlichen weltweiten Umsatz (ohne Mehrwertsteuer und andere indirekte Steuern), der mit Waren und Dienstleistungen für die Tabakbranche erwirtschaftet wird, 20 % nicht überschreiten.
- 3. Nichtvorhandensein von Interessenkonflikten mit der Tabakindustrie seitens der Personen, die für die Leitung des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe verantwortlich sind, einschließlich der Mitglieder des Aufsichtsrates oder eines sonstigen Leitungsorgans. Insbesondere
a) dürfen sie in den letzten fünf Jahren nicht Teil von Unternehmensstrukturen der Tabakindustrie gewesen sein;
b) handeln sie unabhängig von pekuniären und nichtpekuniären Interessen in Verbindung mit der Tabakindustrie, einschließlich des Besitzes von Aktien, der Beteiligung an privaten Altersvorsorgeprogrammen oder der Interessen ihrer Partner, Ehepartner oder direkten Verwandten in auf- oder absteigender Linie.
(2) Nehmen Anbieter von Authentifizierungselementen Unterauftragnehmer in Anspruch, so bleiben sie dafür verantwortlich, dass diese Unterauftragnehmer die Unabhängigkeitskriterien gemäß Abs. 1 erfüllen.
(3) Die Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen haben der Europäischen Kommission auf deren Verlangen hin, unabhängig davon jedenfalls dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, jährlich bis längstens 1. Juni mitzuteilen, welche Authentifizierungselemente von unabhängigen Anbietern stammen. Dafür ist eine Erklärung über die Erfüllung der Kriterien gemäß Abs. 1 an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vorzulegen, welche folgende Unterlagen zu beinhalten hat:
- 1. individuelle Erklärungen aller Mitglieder der Geschäftsführung über die finanzielle Unabhängigkeit von der Tabakindustrie sowie
- 2. eine Liste aller im letzten Kalenderjahr an die Tabakindustrie gelieferten Waren, der für sie erbrachten Dienstleistungen und die Angabe des damit erwirtschafteten Umsatzes.
(4) Auf Verlangen sind dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz weitere Unterlagen vorzulegen, die zur Bewertung der Erfüllung der Kriterien gemäß Abs. 1 erforderlich sind.
(5) Jede Änderung im Zusammenhang mit den Kriterien gemäß Abs. 1, die die Unabhängigkeit eines Anbieters von Authentifizierungselementen beeinträchtigen kann und zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre anhält, ist dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und der Europäischen Kommission unverzüglich mitzuteilen.
(6) Geht aus einer Mitteilung gemäß Abs. 3 bis 5 hervor, dass ein Anbieter von Authentifizierungselementen oder sein Unterauftragnehmer die Anforderungen gemäß Abs. 1 nicht mehr erfüllt, so hat der Anbieter nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die gemäß Abs. 1 geforderte Unabhängigkeit ehest möglich, jedenfalls aber innerhalb eines Jahres nach Erhalt dieser Aufforderung, wiederherzustellen und zu belegen.
(7) Wenn es binnen eines Jahres nach der Feststellung eines Verstoßes gegen die Unabhängigkeitskriterien nicht gelingt, die Unabhängigkeit wiederherzustellen und dies mit den entsprechenden Unterlagen dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nachzuweisen, hat der Hersteller oder Importeur von Tabakerzeugnissen dafür Sorge zu tragen, dass spätestens nach Ablauf einer vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu setzenden Frist von maximal sechs Monaten das Authentifizierungselement von einem anderen Anbieter bezogen wird, der den Anforderungen des Abs. 1 entspricht.
(8) Anbieter von Authentifizierungselementen melden dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und der Europäischen Kommission unverzüglich, wenn sie Drohungen oder anderen Versuchen unzulässiger Einflussnahme ausgesetzt sind, die ihre Unabhängigkeit tatsächlich oder potenziell beeinträchtigen können.
(9) Behörden oder öffentlich-rechtliche Unternehmen gelten ebenso wie ihre Unterauftragnehmer als von der Tabakindustrie unabhängig.
(10) Unternehmen haben darauf Bedacht zu nehmen, dass Verfahren zur Überwachung der Einhaltung der Unabhängigkeitskriterien gemäß Abs. 1 von der Kommission in regelmäßigen Abständen überprüft werden. Die Ergebnisse dieser Überprüfung werden veröffentlicht und fließen in den Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2014/40/EU zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschrift der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG , ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S.1, ein, der in Artikel 28 der genannten Richtlinie vorgesehen ist.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, die vor dem 20. Mai 2019 in der Europäischen Union hergestellt oder in die Europäische Union eingeführt werden und kein Sicherheitsmerkmal gemäß dieser Verordnung aufweisen, dürfen bis zum Ablauf des 19. Mai 2020 im freien Verkehr bleiben.
(3) Tabakerzeugnisse, welche nicht Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen sind, die vor dem 20. Mai 2024 in der Europäischen Union hergestellt oder in die Europäische Union eingeführt werden und kein Sicherheitsmerkmal gemäß dieser Verordnung aufweisen, dürfen bis zum Ablauf des 19. Mai 2026 im freien Verkehr bleiben.
ANLAGE
Arten von Authentifizierungselementen
Offen | Halb verdeckt | Verdeckt |
Guilloche Ornament aus zwei oder mehr miteinander verflochtenen Linienmustern, in verschiedenen Nichtstandardfarben gedruckt. | Laserbild Das Bild ist für das menschliche Auge nur erkennbar, wenn Licht einer bestimmten Wellenlänge darauf gerichtet wird, zum Beispiel mittels eines Laserpointers. | DNA-Taggant Forensischer Marker, der kombinatorische mathematische Prinzipien zur Bestimmung von Nukleotidsequenzen nutzt. |
Irisdruck Kombination aus zwei oder mehr Farben, die fließend ineinander übergehen, wodurch Zwischenfarbtöne (in Form von Regenbogenfarben) entstehen. | Polarisiertes Bild Das Bild ist für das menschliche Auge nur erkennbar, wenn ein spezieller Polarisationsfilter aufgesetzt wird. | Molekularer Taggant Chemischer Marker — dieser wird häufig in den Basismaterialien des Objekts formuliert, für das er bestimmt ist —, durch den das Verdünnungs- und Mischungsverhältnis von Materialien festgestellt werden kann. Eindeutig codiert und in Spuren integriert. |
Kippbild Linienmuster im Stichtiefdruck, das bei einer Kippbewegung des Objekts, auf das es gedruckt ist, ein anderes Bild zeigt. Kann mit optisch variabler Druckfarbe kombiniert werden. | UV-Papier (ohne optische Aufheller) Spezielles Papier, das kein ultraviolettes Licht reflektiert. Geeignet für das Bedrucken mit ultravioletten Farben (UV-Farben), die unter speziellen UV-Lampen sichtbar werden. | Sicherheitsfasern (verdeckt) Unsichtbare fluoreszierende Fasern, die nach dem Zufallsprinzip auf geeignetem Papier angebracht werden. Können nicht gescannt oder fotokopiert werden und sind nur unter speziellen UV-Lampen sichtbar. |
Optisch variable Druckfarbe Die Farbe verändert sich je nach Blickwinkel. | Sicherheitsfasern (halb verdeckt) Sichtbare fluoreszierende Fasern, die vollständig oder teilweise in ein nicht reproduzierbares Zufallsmuster integriert sind. Können in verschiedenen Farben und Formen angebracht werden. Ändern ihre Farbe unter UV-Licht. | Magnetische Elemente Muster aus magnetischen Elementen, die ein Signal oder eine Serie von Signalen erzeugen, das bzw. die mithilfe spezieller Identifizierungsvorrichtungen aus der Ferne feststellbar ist bzw. sind. |
Tastbare Muster Stichtiefdruck mit einer tastbaren Erhebung der Oberfläche, die im Streiflicht authentifiziert werden kann. Kann mit einem Kippbild kombiniert werden. | Mikrodruck Winzig gedruckter Text, der nur bei Vergrößerung mit bloßem Auge lesbar wird. | „Anti-Stokes“-Druckfarben Druckfarben mit „Anti-Stokes“-Eigenschaften, die mittels eines Videospektralkomparators (VSC-Instrument) geprüft werden können. |
Hologramm Anzeige einer vollständig dreidimensionalen fotografischen Erfassung eines Lichtfelds, die sich je nach Blickwinkel verändert. | Thermochrome Druckfarbe Wärmeempfindliche Druckfarbe, die auf Temperaturwechsel reagiert. Die Druckfarbe ändert bei einem Temperaturwechsel den Farbton oder verschwindet ganz. | Reagenzfarben (verdeckt) Farblose oder transparente Druckfarben, die bei Reaktion mit einem bestimmten Lösungsmittel sichtbar werden, das mithilfe eigens hiefür angefertigter Instrumente unter Laborbedingungen aufgebracht wird. |
Farblose oder transparente Druckfarben, die bei Reaktion mit einem bestimmten Lösungsmittel sichtbar werden, das mithilfe eines speziellen Stifts oder Markers aufgebracht wird. | ||
UV-Druckfarben Ultraviolette Farben, die unter speziellen UV-Lampen sichtbar werden. |
Hartinger-Klein
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