282. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Gestaltung und Tragweise des Zivildienstabzeichens für Zivildienstleistende geändert wird
Auf Grund des § 23 Abs. 4 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2018, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Gestaltung und Tragweise des Zivildienstabzeichens für Zivildienstleistende, BGBl. II Nr. 340/2010, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 entfällt das Wort „bis“.
2. § 2 Abs. 1 lautet:
„(1) Das Zivildienstabzeichen ist als Vollplastikkarte mit den Abmessungen 85,6 mm x 53,95 mm x 0,79 mm mit beidseitiger, hochglänzender Laminierung herzustellen. Auf dem Zivildienstabzeichen sind insbesondere der Name und das Geburtsdatum des Zivildienstleistenden, die Zivildienstzahl sowie der Zuweisungszeitraum (Gültigkeitsdauer) anzuführen und ist die Aufschrift „Zivildienstkarte“ anzubringen. Das Zivildienstabzeichen ist nach dem Muster der Anlage 1 auszustellen.“
3. § 2 Abs. 2 lautet:
„(2) In Fällen, in denen vom Zivildienstleistenden Dienstkleidung zu tragen ist, kann von der Einrichtung die Aushändigung eines Stoffabzeichens mit geendeltem Rand beantragt werden. Das Stoffabzeichen hat die Form einer hochstehenden Ellipse und ist 62 mm hoch, 42 mm breit und mit einem 1 mm breiten Goldrand umgeben. Das Stoffabzeichen ist nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen.“
4. In § 3 Abs. 3 zweiter Satz wird das Wort „Zivildienstleisten“ durch das Wort „Zivildienstleistenden“ ersetzt.
5. In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „sofern die auf der Rückseite festgesetzte Gültigkeitsdauer“ durch die Wendung „sofern die am Zivildienstabzeichen angeführte Gültigkeitsdauer (§ 2 Abs. 1)“ ersetzt.
6. In § 4 Abs. 2 erster Satz wird die Wendung „sind die, die Änderung begründenden Unterlagen“ durch die Wortfolge „sind die die Änderung begründenden Unterlagen“ ersetzt.
7. In § 5 erster Satz wird die Wortfolge „die auf der Rückseite des Zivildienstabzeichens angeführte Gültigkeitsdauer“ durch die Wortfolge „die am Zivildienstabzeichen angeführte Gültigkeitsdauer“ ersetzt.
8. Dem § 6 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) §§ 1, 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 282/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(4) Bis zum Verbrauch der bestehenden Vorräte, längstens jedoch bis 31. Oktober 2019, dürfen Zivildienstabzeichen nach dem Muster der Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 340/2010 ausgestellt werden und können innerhalb der Gültigkeitsdauer bis zur vollständigen Ableistung des ordentlichen Zivildienstes, längstens jedoch bis 31. Juli 2020, sowie in Fällen eines außerordentlichen Zivildienstes, sofern nicht Abzeichen nach § 2 ausgehändigt wurden, weiter verwendet werden.“
9. Die Anlage 1 lautet: (siehe Anlage)
Anlage 1
Peschorn
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