255. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Polizeizeichenschutzverordnung geändert wird
Aufgrund des § 83b Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2018, wird verordnet:
Die Polizeizeichenschutzverordnung - PZSV, BGBl. II Nr. 94/2013, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 190/2016, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird die Wortfolge „B1 und B2“ durch den Buchstaben „B“ ersetzt.
2. In § 3 werden die Wortfolge „Die Anhänge B1 und B2 enthalten“ durch die Wortfolge „Der Anhang B enthält“ sowie die Wortfolge „BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES“ durch die Wortfolge „Bundesministerium Inneres“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „, wobei das Wort „SEKTION“ als Muster-Spezifikation für alle Sektionen des Bundesministeriums für Inneres steht“.
3. § 4 lautet:
„§ 4. Anhang C enthält die geschützten grafischen Darstellungen der Begriffe
- 1. „Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung“,
- 2. „Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistung“,
- 3. „Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl“,
- 4. „Bundeskriminalamt“,
- 5. „Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung“,
- 6. „Bekleidungswirtschaftsfonds der Exekutive“,
- 7. „Einsatzkommando Cobra Direktion für Spezialeinheiten“,
- 8. „Sicherheitsakademie“,
- 9. „Staatliches Krisen- und Katastrophenschutzmanagement“,
- 10. „Zivildienstserviceagentur“,
wobei die zu Z 1 abgebildeten grafischen Darstellungen als Muster-Spezifikation für die Z 2 bis 10 gelten.“
4. § 5 lautet:
„§ 5. Anhang D enthält die geschützten grafischen Darstellungen der Begriffe
- 1. „Landespolizeidirektion Burgenland“,
- 2. „Landespolizeidirektion Kärnten“,
- 3. „Landespolizeidirektion Niederösterreich“,
- 4. „Landespolizeidirektion Oberösterreich“,
- 5. „Landespolizeidirektion Salzburg“,
- 6. „Landespolizeidirektion Steiermark“,
- 7. „Landespolizeidirektion Tirol“,
- 8. „Landespolizeidirektion Vorarlberg“,
- 9. „Landespolizeidirektion Wien“,
wobei die zu Z 1 abgebildeten grafischen Darstellungen als Muster-Spezifikation für die Z 2 bis 9 gelten.“
5. In § 6 wird in Z 3 nach der Wendung „Funktionsabzeichen“ die Wendung „„Basisabzeichen“,“ sowie nach der Wendung „„Polizeimusik“,“ die Wendung „„PUMA“,“ eingefügt und entfällt die Wendung „„Ausgleichsmaßnahmen““.
6. In § 6 wird in Z 5 die Wendung „„WEGA“, „Ordnungsdiensteinheit“ und „Einsatzkontingent Delphin 500““ durch die Wendung „„Einsatzkontingent Delfin 500“, „Ordnungsdiensteinheit“ und „WEGA““ ersetzt.
7. In § 6 wird in Z 5a die Wendung „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wendung „„Aufarbeitungskontingent““ die Wendung „und „Ausgleichsmaßnahmen““ angefügt.
8. § 7 entfällt.
9. In § 8 wird in Abs. 3 die Wendung „BGBl. II Nr. 190/2016“ durch die Wendung „BGBl. II Nr. 255/2019“ ersetzt.
10. Dem § 8 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die §§ 1, 3, 4, 5, 6 und 8 Abs. 3 sowie die Anhänge A1 bis A3, B, C, D, E3, E5 und E5a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 255/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 7 außer Kraft.“
11. Die Anhänge A1 bis A3, B, C, D, E3, E5 und E5a lauten:
(siehe Anhänge)
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 7
Peschorn
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