238. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung, mit der die Dienstgradeverordnung 2018 (DGV 2018) geändert wird
Auf Grund der §§ 152 Abs. 5 bis 7 und 256 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2019, sowie des § 6 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird verordnet:
Die Dienstgradeverordnung 2018 (DGV 2018), BGBl. II Nr. 135/2018, wird wie folgt geändert:
1. Die Promulgationsklausel lautet:
„Auf Grund der §§ 152 Abs. 5 bis 7 und 256 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2019, sowie des § 6 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird verordnet:“
2. In § 1 Abs. 1 Z 2 wird die Zitierung „BGBl. I Nr. 32/2018“ durch die Zitierung „BGBl. I Nr. 100/2018“ ersetzt.
3. In § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 wird die Zitierung „BGBl. I Nr. 32/2018“ jeweils durch die Zitierung „BGBl. I Nr. 58/2019“ ersetzt.
4. Dem § 2 Abs. 1 wird nach der Z 3 folgender Schlusssatz angefügt:
„Das Erfordernis der dauernden Betrauung nach Z 1 wird durch eine Betrauung mit einer Funktion nach § 152c Abs. 11 Z 1 BDG 1979 ersetzt.“
5. In § 3 Abs. 2 Z 2 wird die Zitierung „BGBl. I Nr. 119/2016“ durch die Zitierung „BGBl. I Nr. 60/2018“ ersetzt.
6. In § 4 Abs. 1 wird in der Tabelle in der Spalte „Erfordernisse“ in der dem Dienstgrad „Oberwachtmeister“ entsprechenden zweiten Zeile der Ausdruck „Abs. 3“ durch den Ausdruck „Abs. 3 Z 1“ ersetzt.
7. In § 4 Abs. 1 wird in der Tabelle in der Spalte „Erfordernisse“ in den dem Dienstgrad „Stabswachtmeister“ entsprechenden Zeilen jeweils der Ausdruck „Abs. 3 Z 2“ eingefügt.
8. § 4 Abs. 3 lautet:
„(3) Die erfolgreich abgeschlossene Stabsunteroffiziersausbildung oder der erfolgreiche Abschluss gleichwertiger Ausbildungen
- 1. ersetzt das erforderliche Besoldungsdienstalter von neun Jahren hinsichtlich des Erreichens des Dienstgrades Oberwachtmeister und
- 2. ist jedenfalls Voraussetzung zur Erreichung des Dienstgrades Stabswachtmeister oder eines höheren Dienstgrades nach Abs. 1.“
9. In § 7 Abs. 5 Z 4 werden die lit. c und d durch folgende lit. c bis e ersetzt:
- „c) der Heereslogistikschule,
- d) der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule und
- e) des Jagdkommandos,“
10. Dem § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Der Dienstgrad Militärsenior ist nach drei Jahren, in denen der Dienstgrad Militäroberkurat geführt wurde, zu führen.“
11. Der bisherige Text des § 10 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Die Promulgationsklausel, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 5 sowie § 8 Abs. 3, jeweils in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 238/2019, treten mit 1. September 2019 in Kraft.“
Starlinger
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