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BGBl II 238/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

238. Verordnung: Änderung der Dienstgradeverordnung 2018 (DGV 2018)

238. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung, mit der die Dienstgradeverordnung 2018 (DGV 2018) geändert wird

Auf Grund der §§ 152 Abs. 5 bis 7 und 256 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2019, sowie des § 6 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird verordnet:

Die Dienstgradeverordnung 2018 (DGV 2018), BGBl. II Nr. 135/2018, wird wie folgt geändert:

1. Die Promulgationsklausel lautet:

„Auf Grund der §§ 152 Abs. 5 bis 7 und 256 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2019, sowie des § 6 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird verordnet:“

2. In § 1 Abs. 1 Z 2 wird die Zitierung „BGBl. I Nr. 32/2018“ durch die Zitierung „BGBl. I Nr. 100/2018“ ersetzt.

3. In § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 wird die Zitierung „BGBl. I Nr. 32/2018“ jeweils durch die Zitierung „BGBl. I Nr. 58/2019“ ersetzt.

4. Dem § 2 Abs. 1 wird nach der Z 3 folgender Schlusssatz angefügt:

„Das Erfordernis der dauernden Betrauung nach Z 1 wird durch eine Betrauung mit einer Funktion nach § 152c Abs. 11 Z 1 BDG 1979 ersetzt.“

5. In § 3 Abs. 2 Z 2 wird die Zitierung „BGBl. I Nr. 119/2016“ durch die Zitierung „BGBl. I Nr. 60/2018“ ersetzt.

6. In § 4 Abs. 1 wird in der Tabelle in der Spalte „Erfordernisse“ in der dem Dienstgrad „Oberwachtmeister“ entsprechenden zweiten Zeile der Ausdruck „Abs. 3“ durch den Ausdruck „Abs. 3 Z 1“ ersetzt.

7. In § 4 Abs. 1 wird in der Tabelle in der Spalte „Erfordernisse“ in den dem Dienstgrad „Stabswachtmeister“ entsprechenden Zeilen jeweils der Ausdruck „Abs. 3 Z 2“ eingefügt.

8. § 4 Abs. 3 lautet:

„(3) Die erfolgreich abgeschlossene Stabsunteroffiziersausbildung oder der erfolgreiche Abschluss gleichwertiger Ausbildungen

  1. 1. ersetzt das erforderliche Besoldungsdienstalter von neun Jahren hinsichtlich des Erreichens des Dienstgrades Oberwachtmeister und
  2. 2. ist jedenfalls Voraussetzung zur Erreichung des Dienstgrades Stabswachtmeister oder eines höheren Dienstgrades nach Abs. 1.“

9. In § 7 Abs. 5 Z 4 werden die lit. c und d durch folgende lit. c bis e ersetzt:

  1. „c) der Heereslogistikschule,
  2. d) der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule und
  3. e) des Jagdkommandos,“

10. Dem § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Dienstgrad Militärsenior ist nach drei Jahren, in denen der Dienstgrad Militäroberkurat geführt wurde, zu führen.“

11. Der bisherige Text des § 10 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die Promulgationsklausel, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 5 sowie § 8 Abs. 3, jeweils in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 238/2019, treten mit 1. September 2019 in Kraft.“

Starlinger

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