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BGBl II 236/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

236. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO

236. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung betreffend Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO geändert wird

Aufgrund des § 236 der Bundesabgabenordnung, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2019, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesminister für Finanzen betreffend Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO, BGBl. II Nr. 435/2005, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 449/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 wird der Strichpunkt am Ende der Z 2 durch einen Punkt ersetzt und die Z 3 entfällt.

2. Dem Text des § 4 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 3 Z 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 236/2019 tritt mit 1. September 2019 in Kraft. § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 449/2013 ist weiterhin anzuwenden

  1. 1. auf die Einigung in einem Verständigungsverfahren nach einer anderen Rechtsgrundlage als dem EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz - EU-BStbG, BGBl. I Nr. 62/2019, wenn diese vor dem 1. September 2019 stattgefunden hat;
  2. 2. auf die Einigung in einem Schiedsverfahren zur Verhinderung der Doppelbesteuerung nach einer anderen Rechtsgrundlage als dem EU-BStbG, wenn diese vor dem 1. September 2019 stattgefunden hat.“

Müller

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