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BGBl II 198/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

198. Verordnung: Spengler/in-Ausbildungsordnung

198. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Spengler/Spenglerin (Spengler/in-Ausbildungsordnung)

Auf Grund der §§ 8, 8a und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet:

Lehrberuf Spengler/Spenglerin

§ 1. (1) Der Lehrberuf Spengler/Spenglerin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Spengler oder Spenglerin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Spengler/Spenglerin ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Einrichten und Absichern von Arbeits- und Baustellen sowie Prüfen von Vorleistungen und Untergründen,
  2. 2. Herstellen von lösbaren (zB Schraub-, Bolzen-, Stiftverbindungen) und unlösbaren (zB Nieten, Kleben) Verbindungen sowie von Lötverbindungen und einfachen Schweißverbindungen von Metallen und Kunststoffen (Folienschweißen),
  3. 3. manuelles und maschinelles Bearbeiten von Metallen (Bleche, Profile, Rohre usw.) und Kunststoffen durch Aufreißen, Zuschneiden, Abkanten, Biegen, Wulsten, Falzen, Runden usw.,
  4. 4. Prüfen, Vorbereiten, Behandeln und Schützen von Oberflächen,
  5. 5. Herstellen und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Werkstücken aus Metall und Kunststoff (Eindeckungen, Einfassungen, An- und Abschlüssen von Dächern, Innen- und Außenentwässerungen, Bleche für Dach, Wand und Fassade und zB Lüftungssystemen, Kücheneinrichtungen, Galanterie-Arbeiten usw.),
  6. 6. Anfertigen und Montieren von Befestigungskonstruktionen (Unterkonstruktionen für Be- und Verkleidungen usw.) sowie Montieren von Ein- und Aufbaubauteilen für Dächer und Wände (Lüfter, Lichtkuppeln, Lichtbänder, Durchgänge, Fenster, Solaranlagen, Fotovoltaikanlagen, Schneehalte- und Schneefangsysteme) sowie Mitarbeiten beim Ein- und Aufbauen von Dachsicherungssystemen,
  7. 7. Kontrolle und Prüfung der ausgeführten Arbeiten sowie Erkennen und Beheben von Mängeln,
  8. 8. Durchführen von Reparatur-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an bestehenden Dach- und Wandflächen,
  9. 9. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Spengler/Spenglerin wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

(2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der geltenden Fassung, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der geltenden Fassung, zu entsprechen.

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

1.

Der Lehrbetrieb

1.1

Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes

-

-

1.2

Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche

-

1.3

Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebes

Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes

2.

Aus- und Weiterbildung

2.1

Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

2.2

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Rechte und Pflichten (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

2.3

Grundkenntnisse der arbeitsrechtlichen Gesetze, insbesondere des KJBG (samt KJBG-VO), des

ASchG und des GlBG

3.

Sicherheit und Umweltschutz

3.1

Kenntnis der einschlägigen Arbeitnehmerschutz- und Sicherheitsvorschriften und Anwenden des proaktiven Sicherheitsmanagements

3.2

Kenntnis des Umgangs mit elektrischem Strom unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften

3.3

Anwenden der persönlichen Schutzausrüstungen PSA sowie aller anderen erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen (Dachsicherungssysteme)

3.4

Grundkenntnisse der Erstversorgung bei Arbeitsunfällen

Kenntnis der Erstversorgung bei Arbeitsunfällen sowie der Alarmierung im Bedarfsfall

3.5

Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich

3.6

Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung (Recycling) sowie über die Entsorgung des Abfalls

Kenntnis der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung (Recycling) sowie über die Entsorgung des Abfalls

Trennen und Verwerten (Recyceln) der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe sowie Entsorgendes anfallenden Abfalls

4.

Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen)
In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen:

4.1

Methodenkompetenz, zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen usw.

4.2

Soziale Kompetenz, zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen usw.

4.3

Personale Kompetenz, zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren usw.

4.4

Kommunikative Kompetenz, zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen

4.5

Arbeitsgrundsätze, zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit usw.

4.6

Kundenorientierung: Im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen

5.

Organisation und Arbeitsgestaltung

5.1

Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung

Durchführen der Arbeitsplanung unter Beachtung der

Produktivität und Wirtschaftlichkeit; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden

5.2

Kenntnis und Anwendung der Grundlagen der Arbeitsergonomie (zB richtiges Heben, Tragen, Bewegen von Lasten usw.)

5.3

Kenntnis und Anwendung der betrieblichen EDV (Hard- und Software)

Kenntnis und Anwendung von berufsspezifischer Software

5.4

Verantwortungsbewusstes Umgehen mit sozialen Netzwerken und neuen digitalen Medien

-

5.5

Durchführen von administrativen Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme

5.6

Grundkenntnisse der Betriebswirtschaft

5.7

Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen

-

5.8

-

Grundkenntnisse der Kalkulation

5.9

Grundkenntnisse des Qualitätswesens

Kenntnis und Anwendung des betriebsüblichen Qualitätsmanagements einschließlich Dokumentation

6.

Kommunikation und Dokumentation

6.1

Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen/Kolleginnen und Lieferanten/Lieferantinnen unter Beachtung des fachgerechten Auftretens und der fachgerechten Ausdrucksweise sowie angemessener Höflichkeitsformen

6.2

-

Grundkenntnisse der Kommunikation unter den Baubeteiligten auch unter Zuhilfenahme digitaler Kommunikationsmittel

6.3

Kenntnis des Führens von Arbeitsnachweisen (auch in digitaler Form)

Ausfüllen und Erstellen von Ausmaß- und Arbeitsbestätigungen sowie Führen von Bautageberichten (auch in digitaler Form)

6.4

Grundkenntnisse der Baudokumentation (auch in digitaler Form)

Kenntnis und Durchführen der Baudokumentation (auch in digitaler Form)

Durchführen der Baudokumentation sowie Führen von Bautageberichten inklusive Beweissicherung (auch in digitaler Form)

7.

Spenglerarbeiten

7.1

Kenntnis der berufsspezifischen Normen, Fachregeln und Vorschriften sowie einschlägiger Richtlinien

Anwenden von berufsspezifischen Normen, Fachregeln und Vorschriften sowie einschlägigen Richtlinien

7.2

Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

7.3

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe

7.4

Lesen von Zeichnungen, Plänen und anderen technischen Unterlagen (zB Montagedokumentationen) sowie Arbeiten mit Material- und Stücklisten

7.5

Skizzieren von Ausführungsdetails einfacher Bauteile

Zeichnen von Bauteilen und Aufmaßskizzen

7.6

-

Kenntnis des rechnergestützten Konstruieren

7.7

Kenntnis des Berechnens von Blechabwicklungen und Zuschnitten

Berechnen von Blechabwicklungen und Zuschnitten sowie Herstellen von Schablonen

7.8

Messen und Anlegen auch mit digitalen Messgeräten

7.9

Grundkenntnisse der berufsspezifischen Statik, Festigkeitslehre und Bauphysik

7.10

Grundkenntnisse über die Verwendung von berufsspezifischen elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Geräten, Maschinen und Einrichtungen

7.11

Mitarbeit beim Einrichten und Absichern von Arbeits- und Baustellen

Einrichten und Absichern von Arbeits- und Baustellen

7.12

Kenntnis des Herstellens (Aufstellen, Instand halten, Bedienen, Abtragen) von erforderlichen Schutz- und Fanggerüsten sowie Dachschutzblenden aller Art (zB Fassadengerüst, Traufengerüst, Hebebühnen, Leiterngerüst)

-

7.13

Mitarbeiten beim Herstellen von Gerüsten (zB Fassadengerüst, Traufengerüst, Hebebühnen, Leiterngerüst) unter Einhaltung der KJBG-VO

7.14

-

Arbeiten auf Gerüsten (zB Fassadengerüst, Traufengerüst, Hebebühnen, Leiterngerüst) unter Einhaltung der KJBG-VO

7.15

-

Kenntnis des Aufstellens und Abbauens von zB Schrägaufzügen, Arbeitsbühnen, Hubsteiger

7.16

Grundkenntnisse der Zusammenarbeit und Abstimmung einzelner Handwerke sowie ihrer Schnittstellen auf der Baustelle

7.17

Grundkenntnisse der Leistungen der Baugewerke im berufsrelevanten Arbeitsbereich

Kenntnis der Leistungen der Baugewerke im berufsrelevanten Arbeitsbereich

7.18

Mitarbeiten beim Prüfen von Vorleistungen und Untergründen

Prüfen von Vorleistungen und Untergründen

7.19

Kenntnis der Dachsicherungssysteme wie Einzelanschlagpunkte, Seilsicherungssysteme, Aufstieg- und Ausstiegleitern, Durchsturzsicherungen, Geländer usw.

Durchführen von Arbeiten unter Verwendung von Steig- und Dachleitern

7.20

Kenntnis der diversen Dachformen, des Aufbaus von Dachkonstruktionen und der Deckungsart

7.21

Feststellen des Materialbedarfs sowie Auswählen, Beschaffen und Überprüfen der erforderlichen Materialien

7.22

Herstellen von lösbaren (zB Schraub-, Bolzen-, Stiftverbindungen) und unlösbaren (wie Nieten, Kleben usw.) Verbindungen

-

7.23

Kenntnis von Lötverbindungen (Weich- und Hartlöten)

 

7.24

Herstellen von Lötverbindungen (Weichlöten)

-

7.25

Grundkenntnisse der Schweißmetallurgie sowie Kenntnis des Verhaltens von Werkstoffen bei Wärmeeinwirkung durch Schweißprozesse

-

7.26

-

Herstellen von einfachen Schweißverbindungen von Metallen und Kunststoffen (Folienschweißen) in Verbindung mit Verbundblechen, Klemmschienen usw.

7.27

Kenntnis der wichtigsten Arten des Oberflächenschutzes und der Korrosionsverhinderung

Prüfen, Vorbereiten, Behandeln und Schützen von Oberflächen

7.28

Manuelles Bearbeiten von Metallen (Bleche, Profile, Rohre usw.) und Kunststoffen durch Aufreißen, Zuschneiden, Abkanten, Biegen, Wulsten, Falzen, Runden, Bördeln, Schweifen usw.

-

7.29

Kenntnis des Aufbaus, der Funktion und der Bedienung von Metall- und Blechbearbeitungsmaschinen (wie zB Abkantpresse, Biegemaschinen, Tafelscheren, Schlagscheren, Profilierer, auch rechnergestützt)

7.30

Maschinelles Bearbeiten von Metallen (Bleche, Profile, Rohre usw.) und Kunststoffen durch Zuschneiden, Abkanten, Biegen, Falzen, Runden sowie Schweifen, Bördeln, Richten, Wulsten und Spannen usw.

7.31

Kenntnis der Vorrichtungen zur Ableitung von Oberflächenwasser wie Rinnen, Kehlen, Dachgullys usw.

Herstellen von Vorrichtungen zur Ableitung von Oberflächenwasser wie Rinnen, Kehlen, Dachgullys usw.

7.32

Kenntnis der Beschichtung von Bauteilen, Baugruppen und Werkstücken aus Metall und Kunststoff (Eindeckungen, Einfassungen, An- und Abschlüssen von Dächern, Innen- und Außenentwässerungen, Bleche für Dach, Wand und Fassade und zB Lüftungssystemen, Kücheneinrichtungen, Galanterie-Arbeiten usw.)

-

7.33

Mitarbeiten beim Herstellen von Bauteilen, Baugruppen und Werkstücken aus Metall und Kunststoff (Eindeckungen, Einfassungen, An- und Abschlüssen von Dächern, Innen- und Außenentwässerungen, Bleche für Dach, Wand und Fassade und zB Lüftungssystemen, Kücheneinrichtungen, Galanterie-Arbeiten usw.)

Herstellen von Bauteilen, Baugruppen und Werkstücken aus Metall und Kunststoff (Eindeckungen, Einfassungen, An- und Abschlüssen von Dächern, Innen- und Außenentwässerungen, Bleche für Dach, Wand und Fassade und zB Lüftungssystemen, Kücheneinrichtungen, Galanterie-Arbeiten usw.)

7.34

Kenntnis der Ausführung von Befestigungskonstruktionen (Unterkonstruktionen für Be- und Verkleidungen usw.)

Mitarbeiten beim Anfertigen und Montieren von Befestigungskonstruktionen (Unterkonstruktionen für Be- und Verkleidungen usw.)

Anfertigen und Montieren von Befestigungskonstruktionen (Unterkonstruktionen für Be- und Verkleidungen usw.)

7.35

Kenntnis der Befestigungs- und Montagetechniken wie Schrauben, Dübel, Konsolen, Halter, Profile, Kleber usw.

-

7.36

-

Mitarbeiten beim Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Werkstücken (wie Eindeckungen, Einfassungen, An- und Abschlüssen von Dächern, Innen- und Außenentwässerungen, Blechen für Dach, Wand und Fassade und zB Lüftungssystemen, Kücheneinrichtungen, Galanterie-Arbeiten usw.)

Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Werkstücken (wie Eindeckungen, Einfassungen, An- und Abschlüssen von Dächern, Innen- und Außenentwässerungen, Blechen für Dach, Wand und Fassade und zB Lüftungssystemen, Kücheneinrichtungen, Galanterie-Arbeiten usw.)

7.37

Kenntnis der Funktion, Anwendung und der Montage von Ein- und Aufbaubauteilen für Dächer und Wände (Lüfter, Lichtkuppeln, Lichtbänder, Durchgänge, Fenster, Solaranlagen, Fotovoltaikanlagen)

-

7.38

-

Mitarbeiten beim Montieren von Ein- und Aufbaubauteilen für Dächer und Wände (Lüfter, Lichtkuppeln, Lichtbänder, Durchgänge, Fenster, Solaranlagen, Fotovoltaikanlagen, Schneehalte- und Schneefangsysteme) sowie von Dachsicherungssystemen

Montieren von Ein- und Aufbaubauteilen für Dächer und Wände (Lüfter, Lichtkuppeln, Lichtbänder, Durchgänge, Fenster, Solaranlagen, Fotovoltaikanlagen, Schneehalte- und Schneefangsysteme) sowie Mitarbeiten beim Ein- und Aufbauen von Dachsicherungssystemen

7.39

Kenntnis der Funktion, Anwendung und des Einbaus von Stoffen zur Wärme- und Schalldämmung

-

-

7.40

Mitarbeiten beim Einbauen von Stoffen zur Wärme- und Schalldämmung im Rahmen von Spenglerarbeiten

Einbauen von Stoffen zur Wärme- und Schalldämmung im Rahmen von Spenglerabeiten

7.41

-

-

Kontrolle und Prüfung der ausgeführten Arbeiten sowie Erkennen und Beheben von Mängeln

7.42

-

Durchführen von Reparatur-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an bestehenden Dach- und Wandflächen

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.

(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die Prüfungskandidat/in das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 5. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüfungskandidaten/innen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung sollte in der Regel vor der praktischen Prüfung abgehalten werden.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

Fachkunde

§ 6. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Werk- und Hilfsstoffe,
  2. 2. Werkzeuge und Bearbeitungsmaschinen,
  3. 3. Arbeitsverfahren und -techniken,
  4. 4. Einbau- und Aufbauteile,
  5. 5. Bauphysik,
  6. 6. Dachformen, Dachkonstruktionen und Deckungsarten.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Fragen zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

Angewandte Mathematik

§ 7. (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Längen- und Dehnungsberechnung,
  2. 2. Flächenberechnung,
  3. 3. Volums- und Masseberechnung,
  4. 4. Prozent- und Proportionsrechnung,
  5. 5. Materialbedarfsberechnung.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 8. (1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer Werkzeichnung eines Blechkörpers mit einer Blechabwicklung zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 9. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen und hat das Anfertigen von Bauteilen, Baugruppen oder Werkstücken unter Anwendung von zB Messen, Aufreißen, Zuschneiden, Abkanten, Biegen, Wulsten, Falzen, Nieten, Runden, Bördeln, Schweifen, Weichlöten, Folienschweißen zu umfassen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem/jeder Prüfungskandidaten/in eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in fünf Stunden ausgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Maßhaltigkeit, Sauberkeit und Wirtschaftlichkeit,
  2. 2. fachgerechte Ausführung,
  3. 3. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe.

Fachgespräch

§ 10. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Im Fachgespräch soll der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin zeigen, dass er/sie fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für einen Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung eines Auftrags begründen kann.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hierbei können Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Apparate, Geräte, Werkzeuge oder Schautafeln herangezogen werden. Fragen über die fachgerechte Entsorgung sowie über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind mit einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen durchzuführen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandisdaten/jede Prüfungskandidatin 15 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 12. (1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Spengler/Spenglerin treten mit 1. August 2019 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen der §§ 4 bis 11 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Spengler/Spenglerin treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(3) Die Bestimmungen betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Spengler, BGBl. Nr. 171/1972, Anlage 14, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 291/1979, Artikel V Z 3, und BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet Abs. 5 mit Ablauf des 31. Juli 2019 außer Kraft.

(4) Die Bestimmungen betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Spengler, BGBl. Nr. 171/1975, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 569/1986, Artikel XVIII, treten unbeschadet Abs. 5 mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

(5) Lehrlinge, die am 31. Juli 2019 im Lehrberuf Spengler ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 3 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 4 angeführten Prüfungsordnung antreten.

(6) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Spengler gemäß den in Abs. 3 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Spengler/Spenglerin gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

Udolf-Strobl

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