195. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin (Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin-Ausbildungsordnung)
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet:
Lehrberuf Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin
§ 1. (1) Der Lehrberuf Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von vier Jahren und folgenden Schwerpunkten als Ausbildungsversuch eingerichtet:
- 1. Neubau
- 2. Sanierung
(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin kann bis zum Ablauf des 31. August 2026 eingetreten werden.
(3) Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil einen Schwerpunkt zu vermitteln.
(4) Eine Kombination mit anderen Schwerpunkten ist nicht möglich, es können aber einzelne Fertigkeiten und Kenntnisse anderer Schwerpunkte zusätzlich ausgebildet werden.
(5) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Hochbauspezialist oder Hochbauspezialistin) zu bezeichnen.
(6) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
Arbeitsgebiet
§ 2. Das Arbeitsgebiet des/der Hochbauspezialisten/Hochbauspezialistin umfasst insbesondere:
- 1. Fachkräftebezogene Tätigkeiten in Bauunternehmen, wobei das Schaffen von bleibenden Werten durch Mitwirken bei Bauarbeiten in den Bereichen Neubau bzw. Sanierung der Mittelpunkt des Aufgabenfeldes ist.
- 2. Für diese Tätigkeiten werden technisch anspruchsvolle Baugeräte und moderne digitale Hilfsmittel (zB verschiedene digitale Vermessungsgeräte, BIM, EDM usw.) eingesetzt.
Berufsprofil
§ 3. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
- 1. Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin - Schwerpunkt Neubau:
- a) Umsetzen von Planvorgaben (Lage, Höhe, Material) unter Einbeziehung moderner Vermessungstechnik in die Natur,
- b) Berechnen des Lohn-, Geräte- und Materialeinsatzes,
- c) Einrichten und Absichern von Baustellen sowie Prüfen und Dokumentieren von Vorleistungen,
- d) Herstellen von Baugruben und Künetten sowie Durchführen aller damit im Zusammenhang stehenden Arbeiten,
- e) Herstellen und Adaptieren von Bauteilen, Bauwerksteilen (zB Mauern, Wände) und Bauwerken aus Beton, Stahlbeton und weiteren Baustoffen,
- f) Herstellen von Über- und Unterzügen, Estrichen und Treppen,
- g) Aufstellen von Leichtbauwänden und Durchführen von Trockenbauarbeiten,
- h) Einbauen von Dämmstoffen für Wärme-, Schall- und Brandschutz,
- i) Verputzen von Innen- und Außenflächen,
- j) Versetzen von Einbauteilen wie Fenster und Türen sowie Montieren sowie Versetzen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (zB Fassadenelemente, Verblendungen),
- k) Herstellen von Proben für die Betonprüfung,
- l) Herstellen und Verlegen von Spannbetonbauteilen,
- m) Ausführen von Wasserhaltungsmaßnahmen und deren Ableitung,
- n) Herstellen von Fassadenelementen und Verblendungen,
- o) Herstellen von Planziegel- und Anschlussmauerwerk, Verbindungen sowie Trenn- und Arbeitsfugen,
- p) Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.
- 2. Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin - Schwerpunkt Sanierung:
- a) Umsetzen von Planvorgaben (Lage, Höhe, Material) unter Einbeziehung moderner Vermessungstechnik in die Natur,
- b) Berechnen des Lohn-, Geräte- und Materialeinsatzes,
- c) Einrichten und Absichern von Baustellen sowie Prüfen und Dokumentieren von Vorleistungen,
- d) Herstellen von Baugruben und Künetten mit Künettenverbau sowie Durchführen aller damit im Zusammenhang stehenden Arbeiten,
- e) Herstellen und Adaptieren von Bauteilen, Bauwerksteilen (zB Mauern, Wände) und Bauwerken aus Beton, Stahlbeton und weiteren Baustoffen,
- f) Herstellen von Über- und Unterzügen, Estrichen, Rauchfängen, Abgasfängen, Lüftungen und Treppen,
- g) Aufstellen von Leichtbauwänden und Durchführen von Trockenbauarbeiten,
- h) Einbauen von Dämmstoffen für Wärme-, Schall- und Brandschutz,
- i) Verputzen von Innen- und Außenflächen,
- j) Versetzen von Einbauteilen wie Fenster und Türen,
- k) Instandhalten und Sanieren von Beton- und Stahlbetonbauteilen,
- l) Verputzen von Innen- und Außenflächen mit historischen Putzen (zB Kalk- und Lehmputze),
- m) Herstellen von Sichtflächenmauerwerk,
- n) Herstellen von Schablonen und Ziehen von Gesimsen sowie Herstellen von Architekturen an Fassaden,
- o) Durchführen von Sanierungsarbeiten im Hochbau,
- p) Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.
Berufsbild
§ 4. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Hochbauspezialist wird folgender allgemeiner Teil festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
(2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der geltenden Fassung, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der geltenden Fassung, zu entsprechen.
Pos. | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | 4. Lehrjahr | |
---|---|---|---|---|---|
1. | Der Lehrbetrieb | ||||
1.1 | Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes | - | - | - | |
1.2 | Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche | - | - | ||
1.3 | Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs | Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes | - | ||
2. | Aus- und Weiterbildung | ||||
2.1 | Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten (zB Baukarriere) | ||||
2.2 | Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Rechte und Pflichten (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) | ||||
2.3 | Grundkenntnisse der arbeitsrechtlichen Gesetze, insbesondere des KJBG (samt KJBG-VO), des ASchG und des GlBG | ||||
3. | Umweltschutz | ||||
3.1 | Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der Umsetzung von Umweltschutzmaßnahmen auf der Baustelle (zB Baurestmassentrennung, Recycling, Entsorgung, Gewässerschutz) | ||||
4. | Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen) | ||||
4.1 | Methodenkompetenz, zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen usw. | ||||
4.2 | Soziale Kompetenz, zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen usw. | ||||
4.3 | Personale Kompetenz, zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren usw. | ||||
4.4 | Kommunikative Kompetenz, zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen | ||||
4.5 | Arbeitsgrundsätze, zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit usw. | ||||
4.6 | Kundenorientierung: Im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen | ||||
5. | Sicherheit und Arbeitsergonomie (Gesundheit) | ||||
5.1 | Kenntnis der einschlägigen Arbeitnehmerschutz- und Sicherheitsvorschriften (zB Baukoordinationsgesetz) und Anwenden des proaktiven Sicherheitsmanagements inkl. der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) auf Baustellen | ||||
5.2 | Grundkenntnis der Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen | ||||
5.3 | Kenntnis und Anwendung der Grundlagen der Arbeitsergonomie (zB richtiges Heben, Tragen, Bewegen von Lasten usw.) | ||||
5.4 | Kenntnis der im Ausbildungsschwerpunkt notwendigen Baustelleneinrichtungen, des Bauablaufs und der Baustellensicherungsmaßnahmen entsprechend der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Verkehrsvorschriften (wie über Signalanlagen und Funkanlagen) | ||||
5.5 | Kenntnis der berufsspezifischen Unfallrisiken insbesondere beim Umgang mit Baumaschinen | ||||
6. | Kommunikation, Organisation und Baubetriebswirtschaft | ||||
6.1 | Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen, Kunden und Lieferanten unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise | ||||
6.2 | - | Kenntnis der Kommunikation unter den Baubeteiligten auch unter Zuhilfenahme moderner Kommunikationsmittel (zB Building Information Modeling - BIM) | Kommunizieren mit den Baubeteiligten auch unter Zuhilfenahme moderner Kommunikationsmittel (zB Building Information Modeling - BIM) | ||
6.3 | Durchführen von organisatorischen Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme | ||||
6.4 | Kenntnis und Anwendung der betrieblichen EDV (Hard- und Software) | Kenntnis und Anwendung von bauspezifischer Software | |||
6.5 | Kenntnis des Führens von Arbeitsnachweisen (auch in digitaler Form) | Ausfüllen von Ausmaß- und Arbeitsbestätigungen sowie Führen von Bautageberichten (auch in digitaler Form) | |||
6.6 | Kenntnis und Durchführen der Baudokumentation auch mittels elektronischem Datenmanagement - EDM usw. | Durchführen der Baudokumentation sowie Führen von Bautageberichten inklusive Beweissicherung auch mittels elektronischem Datenmanagement - EDM usw. | |||
6.7 | Verantwortungsbewusstes Umgehen mit sozialen Netzwerken und neuen digitalen Medien | - | - | ||
6.8 | Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung | Durchführen der Arbeitsplanung unter Beachtung der Produktivität; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden | Mitwirken bei der Durchführung des Baumanagements sowie Planen des Personaleinsatzes | ||
6.9 | Grundkenntnisse der Arbeitsabläufe, Zusammenhänge und Zuständigkeiten bei der Herstellung eines Bauwerkes | Kenntnis der Arbeitsabläufe, Zusammenhänge und Zuständigkeiten bei der Herstellung eines Bauwerkes sowie des Einsatzes von Baugeräten auf der Baustelle | |||
6.10 | Grundkenntnisse der Betriebswirtschaft | Kenntnis der Betriebswirtschaft | |||
6.11 | Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen | Kenntnis der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen | |||
6.12 | - | Grundkenntnisse der Kalkulation | Kenntnis der Kalkulation | Berechnen des Lohn-, Geräte- und Materialeinsatzes | |
6.13 | Grundkenntnisse des Qualitätswesens | Kenntnis des betriebsüblichen Qualitätsmanagements und Mitwirken bei der Umsetzung betrieblicher Maßnahmen zur Qualitätssicherung | |||
7. | Grundlagen des Hoch- und Betonbaus | ||||
7.1 | Kenntnis der Bau- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften sowie der Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten unter Beachtung der einschlägigen Verarbeitungsrichtlinien inklusive deren Lagerung | ||||
7.2 | Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Baumaschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Geräte | ||||
7.3 | Kenntnis über Baugesetze und Baunormen sowie einschlägige Richtlinien | ||||
7.4 | - | Grundkenntnisse bautechnischer Leistungsbeschreibungen (LBH, LBVI) | Kenntnis von bautechnischen Leistungsbeschreibungen (LBH, LBVI) | Lesen und Interpretieren von Leistungsverzeichnissen (LBH, LBVI) | |
7.5 | - | Grundkenntnisse der Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS) | Kenntnisse der Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS) | ||
7.6 | Lesen von einfachen Plänen und Skizzen sowie Feststellen des Materialbedarfs | Lesen von Plänen und Skizzen sowie Umsetzen der erfassten Informationen auf der Baustelle | |||
7.7 | Anfertigen von Handskizzen von Ausführungsdetails einfacher Bauteile | - | |||
7.8 | - | Kenntnis des rechnergestützten Konstruierens (CAD) | Rechnergestütztes Bearbeiten von Zeichnungen (CAD) sowie Datenüberleitung | ||
7.9 | Kenntnis des Herstellens (Aufstellen, Prüfen, Instandhalten, Abtragen) von Gerüsten und Lehrgerüsten aller Art | - | - | ||
7.10 | Mitarbeiten beim Herstellen und Arbeiten auf einfachen Bockgerüsten | Mitarbeiten beim Aufstellen, Instandhalten und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste unter Einhaltung der KJBG-VO | |||
7.11 | - | - | - | Herstellen von Gerüsten und Lehrgerüsten | |
7.12 | Mitarbeiten beim Einrichten und Absichern von Baustellen | Einrichten und Absichern von Baustellen | |||
7.13 | Mitarbeiten beim Herstellen von Schnurgerüsten sowie Abstecken von Bauteilen und Anlegen von Waagrissen | Herstellen von Schnurgerüsten sowie Abstecken von Bauteilen und Anlegen von Waagrissen | - | ||
7.14 | Messen, Abstecken und Anlegen auch mit digitalen Vermessungsgeräten | Messen, Abstecken und Anlegen mit verschiedenen digitalen Vermessungsgeräten | |||
7.15 | - | Vermessen von einfachem Gelände und fachgerechtes Dokumentieren der Vermessungsarbeiten | - | ||
7.16 | - | Aufmessen von einfachen Bauteilen sowie Erstellen von einfachen Aufmaßskizzen zur Massenermittlung (zB für die Abrechnung) | Aufmessen von Bauteilen sowie Erstellen von Aufmaßskizzen zur Massenermittlung (zB für die Abrechnung) | ||
7.17 | Kenntnis des Herstellens, des Sicherns und Pölzens von Baugruben und Künetten | Herstellen von Baugruben und Künetten, inklusive Sichern und Pölzen | - | ||
7.18 | Grundkenntnisse der Betontechnologie | Kenntnis der Betontechnologie | Kenntnis von Sonder- und Spezialbeton | ||
7.19 | Herstellen von unterschiedlichen Arten von Beton und Mörtel | Verarbeiten und Nachbehandeln von unterschiedlichen Arten von Beton und Mörtel | |||
7.20 | Grundkenntnisse der Leistungen der Baugewerke im berufsrelevanten Arbeitsbereich | Kenntnis der Leistungen der Baugewerke im berufsrelevanten Arbeitsbereich | |||
7.21 | Mitarbeiten beim Prüfen von Vorleistungen | Prüfen von Vorleistungen | Selbstständiges Dokumentieren von geprüften Vorleistungen | ||
7.22 | Grundkenntnisse der Zusammenarbeit und Abstimmung der einzelnen Handwerke sowie der Schnittstellen zu diesen auf der Baustelle | Kenntnis der Zusammenarbeit und Abstimmung der einzelnen Handwerke sowie der Schnittstellen zu diesen auf der Baustelle | |||
7.23 | Grundkenntnisse der Baustellenlogistik | Kenntnis der Baustellenlogistik (zB der Zusammenarbeit mit Lieferanten und Subunternehmern) | |||
8. | Hoch- und Betonbautechnische Arbeiten | ||||
8.1 | Manuelles Bearbeiten von Werkstoffen | Maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen | - | ||
8.2 | Grundkenntnisse des Leitungsbaus | Kenntnis des Leitungsbaus | - | ||
8.3 | - | - | Verlegen von Rohrkanälen, Herstellen von Schächten und Prüfen auf Dichtheit | ||
8.4 | Herstellen von Flachgründungen | - | |||
8.5 | Grundkenntnisse der Baukonstruktion und Tragwerkslehre sowie der Wirkung von inneren und äußeren Kräften in und an Bauwerken | Kenntnis über die Wirkung von inneren und äußeren Kräften in und an Bauwerken | |||
8.6 | Herstellen von Schalungen wie konventionelle Schalungen und Systemschalungen | ||||
8.7 | - | Kenntnis der Herstellung von Sonderschalungen | Mitarbeiten bei der Herstellung von Sonderschalungen | ||
8.8 | Schneiden, Biegen und Verlegen von Baustahl nach Bewehrungsplänen | ||||
8.9 | Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton | ||||
8.10 | - | - | Aufreißen und Herstellen von Treppen | ||
8.11 | - | Verlegen von Fertigteildecken und vorgefertigten Stahlbetonbauteilen | |||
8.12 | Einbauen von Fertigteilen | ||||
8.13 | Herstellen von Über- und Unterzügen, auch in Fertigteilbauweise (zB Sturzausbildung) | ||||
8.14 | Herstellen von einfachen Wänden aus unterschiedlichen Baustoffen unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften | Herstellen von verschiedenartigen Wänden aus unterschiedlichen Baustoffen unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften | |||
8.15 | - | Versetzen von Einbauteilen wie Fenster und Türen | |||
8.16 | - | Grundkenntnisse der Durchbruch- und Abbrucharbeiten | Kenntnis der Durchbruch- und Abbrucharbeiten und Auswechseln und Abtragen von nichttragenden und tragenden Bauteilen | ||
8.17 | Abdichten von Bauwerken gegen Feuchtigkeit wie Horizontal- und Vertikalabdichtung sowie Herstellen von tagwasser- und druckwasserdichten Durchführungen | ||||
8.18 | Herstellen von Estrichen mit erforderlichen Aufbauten | - | |||
8.19 | - | Kenntnis über den Bau von Rauchfängen, Abgasfängen und Lüftungen | - | ||
8.20 | - | - | Einfaches Verlegen von Beton- und Natursteinplatten und keramischem Material | ||
8.21 | Aufstellen von Leichtbauwänden | - | |||
8.22 | - | Durchführen von Trockenbauarbeiten wie Versetzen, Montieren, Dämmen und Verspachteln von Montagewänden, Vorsatzschalen und Montagedecken | - | ||
8.23 | Grundkenntnisse der Bauphysik sowie Kenntnis der Wärme-, Schall- und Brandschutztechnik | Einbauen von Dämmstoffen für Wärme-, Schall- und Brandschutz (zB Perimeterdämmung) | |||
8.24 | Grundkenntnisse der Verputzarbeiten | Kenntnis der Verputzarbeiten | - | ||
8.25 | - | Verputzen von Innen- und Außenflächen unter Verwendung von verschiedenen Putzträgern und Dämmsystemen | |||
8.26 | - | - | Grundkenntnisse der Wirkungsweisen, Einsatzmöglichkeiten, Wartung und Pflege von Baumaschinen | ||
8.27 | - | - | Grundkenntnisse über den Einsatz und über die Bedienung von Hubstaplern |
(3) Für die Ausbildung in den Schwerpunkten werden folgende ergänzende Berufsbildpositionen festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
- 1. Schwerpunkt Neubau:
Pos. | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | 4. Lehrjahr |
---|---|---|---|---|
1. | - | Kenntnis über Tiefgründungen | ||
2. | - | Transportieren, Einbringen und Verdichten von Beton, Stahlfaserbeton und Stahlbeton | - | |
3. | Grundkenntnisse über die Prüfung von Frisch- und Festbeton | Mitarbeiten bei der Herstellung von Proben für die Betonprüfung | Herstellen von Proben für die Betonprüfung | |
4. | Grundkenntnisse über die Herstellung von Spannbeton | Kenntnis über die Herstellung von Spannbeton | - | |
5. | - | - | Verlegen von Spanngliedern unter Beachtung des Korrosionsschutzes | |
6. | - | - | Herstellen von Spannbetonbauteilen, Vorspannen und Verpressen von Spanngliedern | |
7. | Grundkenntnisse des Herstellens und der Sicherung von Böschungen, insbesondere der Sicherung durch Stützwände | Kenntnis des Herstellens und der Sicherung von Böschungen, insbesondere der Sicherung durch Stützwände | - | |
8. | Herstellen von Schüttungen | - | - | - |
9. | - | Grundkenntnisse der Wasserhaltung und -ableitung | Kenntnis der Wasserhaltung und -ableitung | Ausführen von offener Wasserhaltung und deren Ableitung |
10. | - | - | Grundkenntnisse von Baumethoden im Spezial-Tiefbau | |
11. | - | - | Kenntnis über die Instandhaltung und Sanierung von Beton- und Stahlbetonbauteilen | |
12. | Herstellen von Fassadenelementen und Verblendungen aus Beton und Stahlbeton | |||
13. | - | - | Montieren sowie Versetzen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (zB Fassadenelemente, Verblendungen) | |
14. | Kenntnis des Herstellens von Planziegelmauerwerk | Herstellen von Planziegelmauerwerk | ||
15. | Herstellen von Anschlussmauerwerk und von Verbindungen | - | ||
16. | Herstellen von Schlitzen, Durchbrüchen, Öffnungen und Aussparungen | - | ||
17. | - | Herstellen von Trenn- und Arbeitsfugen | - |
- 2. Schwerpunkt Sanierung:
Pos. | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | 4. Lehrjahr |
---|---|---|---|---|
1. | - | - | - | Herstellen von Baugruben und Künetten mit Künettenverbau |
2. | Kenntnis über die Instandhaltung und Sanierung von Beton- und Stahlbetonbauteilen | Instandhalten und Sanieren von Beton- und Stahlbetonbauteilen | ||
3. | - | - | Herstellen, Instandhalten und Sanieren von Rauchfängen, Abgasfängen und Lüftungen | |
4. | - | Vorbereiten und Herstellen von Fassaden inklusive Färbelung | - | |
5. | - | - | - | Verputzen von Innen- und Außenflächen mit historischen Putzen wie zB Kalk- und Lehmputze |
6. | - | Grundkenntnisse der Gewölbe sowie des Bogen-, Sichtflächen und Natursteinmauerwerks | Kenntnis der Gewölbe sowie des Bogen-, Sichtflächen und Natursteinmauerwerks | |
7. | - | - | Kenntnis von Sichtflächenmauerwerk (zB Kaminkopf) | Herstellen von Sichtflächenmauerwerk (zB Kaminkopf) |
8. | - | Grundkenntnisse über das Herstellen von Schablonen und über das Ziehen von Gesimsen | Kenntnis über das Herstellen von Schablonen und über das Ziehen von Gesimsen | Herstellen von Schablonen und Ziehen von Gesimsen |
9. | - | Kenntnis des Herstellens von Architekturen an Fassaden wie Fassadengliederungen | Herstellen von Architekturen an Fassaden wie Fassadengliederungen | |
10. | Grundkenntnisse der historischen Baumethoden und des Denkmalschutzes | Kenntnis der historischen Baumethoden und des Denkmalschutzes | Anwenden von historischen Baumethoden bei Restaurierungsarbeiten | |
11. | - | Kenntnis des Sanierens und Restaurierens von Bauwerken und Bauwerksteilen | Sanieren von Bauwerksteilen | |
12. | - | Kenntnis des Restaurierens von Bauwerken und Bauwerksteilen (zB Fassaden) | Mitarbeiten beim Restaurieren von Bauwerksteilen (zB Fassaden) |
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 5. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Bautechnik, Angewandte Mathematik und Bauzeichnen.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 6. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
Bautechnik
§ 7. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Arbeitsabläufe, Zusammenhänge und Zuständigkeiten bei der Herstellung eines Bauwerkes,
- 2. Baugesetze, Baunormen, Leistungsbeschreibungen und einschlägige Richtlinien,
- 3. Bau- und Hilfsstoffe,
- 4. Betontechnologie und Betonprüfung,
- 5. Werkzeuge, Baumaschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Geräte,
- 6. Baukonstruktion, Bauphysik und Tragwerkslehre,
- 7. Messen und Vermessen,
- 8. Gerüste und Pölzungen,
- 9. konventionelle Schalungen, Systemschalungen und Sonderschalungen,
- 10. Abdichten von Bauwerken gegen Feuchtigkeit,
- 11. Historische Baumethoden und Denkmalschutz.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Angewandte Mathematik
§ 8. (1) Die Prüfung hat die Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Längen-, Flächen- und Volumsberechnung,
- 2. Masse- und Materialbedarfsberechnung,
- 3. Berechnung von Mörtel- und Betonrezepturen,
- 4. Kalkulieren von einfachen Baumaßnahmen.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Bauzeichnen
§ 9. (1) Die Prüfung hat folgende Aufgaben zu umfassen:
- 1. Bearbeiten einer CAD-Zeichnung oder Anfertigen einer Skizze eines einfachen Bauteiles,
- 2. Darstellung eines Ausführungsdetails in der Form einer Handskizze.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 10. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen.
Schwerpunkt Neubau:
(2) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Aufgabenstellungen unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle zu umfassen:
- 1. Durchführen einer einfachen Aufgabe im Bereich des Baumanagements zB Planen des Personaleinsatzes oder Berechnen des Lohn-, Geräte- und Materialeinsatzes,
- 2. Herstellen eines Bauteiles aus Ziegeln (zB Planziegeln) durch Ausführen folgender Arbeiten:
- a) Herstellen des Bauteiles,
- b) Versetzen oder Verlegen eines Einbauteiles,
- c) Aufbringen von Putz.
- 3. Durchführen von Arbeiten zur Herstellung einer Wand aus Stahlbeton:
- a) Lesen von Plänen und Skizzen und Umsetzen der erfassten Informationen,
- b) Feststellen des Materialbedarfs,
- c) Messen, Abstecken und Anlegen mit digitalen Vermessungsgeräten,
- d) Aufmessen und Erstellen einer Aufmaßskizze zur Massenermittlung,
- e) Herstellen einer konventionellen oder einer Systemschalung,
- f) Verlegen von Baustahl nach Bewehrungsplänen,
- g) Transportieren, Einbringen und Verdichten von Beton,
- h) Bearbeiten (Glätten, Abziehen) von Beton,
- i) Ausgleichen und Nachbehandeln einer Betonoberfläche.
- 4. Herstellen einer Probe für die Betonprüfung,
- 5. Durchführen einer Aufgabe im Bereich der Baudokumentation zB Führen eines Bautageberichts inklusive Beweissicherung oder Durchführen einer einfachen Baudokumentation mittels elektronischem Datenmanagement - EDM.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und des Schwerpunkts Neubau jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin Aufgaben zu stellen, die in der Regel in zehn Stunden ausgeführt werden können. Hierbei ist den Aufgabenstellungen gemäß Abs. 2 Z 2 bis Z 4 eine Dauer von acht Stunden zugrunde zu legen.
Schwerpunkt Sanierung:
(4) Die Prüfarbeit hat sechs der folgenden Aufgabenstellungen gem. Z 1 bis Z 7 unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle zu umfassen, wobei jedenfalls die Aufgabenstellungen Z 1 und Z 4 bis Z 7 enthalten sein müssen:
- 1. Durchführen einer einfachen Aufgabe im Bereich des Baumanagements zB Planen des Personaleinsatzes oder Berechnen des Lohn-, Geräte- und Materialeinsatzes.
- 2. Herstellen einer Wand aus Ziegel durch Ausführen folgender Arbeiten:
- a) Lesen von Plänen und Skizzen und Umsetzen der erfassten Informationen,
- b) Feststellen des Materialbedarfs,
- c) Messen, Abstecken und Anlegen mit digitalen Vermessungsgeräten,
- d) Aufmessen und Erstellen einer Aufmaßskizze zur Massenermittlung,
- e) Herstellen der Wand.
- 3. Durchführen von Arbeiten zur Herstellung einer Wand aus Stahlbeton:
- a) Lesen von Plänen und Skizzen und Umsetzen der erfassten Informationen,
- b) Feststellen des Materialbedarfs,
- c) Messen, Abstecken und Anlegen mit digitalen Vermessungsgeräten,
- d) Aufmessen und Erstellen einer Aufmaßskizze zur Massenermittlung,
- e) Herstellen einer konventionellen Schalung oder einer Systemschalung,
- f) Verlegen von Baustahl nach Bewehrungsplänen,
- g) Transportieren, Einbringen und Verdichten von Beton.
- 4. Verputzen eines Bauwerksteiles durch Ausführen folgender Arbeiten:
- a) Vorbereiten eines Bauwerksteiles für Verputzarbeiten,
- b) Verputzen von Innen- und Außenflächen mit historischem Putz wie zB Kalk- oder Lehmputz,
- c) Herstellen von Schablonen und Ziehen von Gesimsen.
- 5. Sanieren eines Bauwerksteiles.
- 6. Herstellen eines einfachen Bauteils aus Sichtflächenmauerwerk (zB Kaminkopf).
- 7. Durchführen einer Aufgabe im Bereich der Baudokumentation zB Führen eines Bautageberichts inklusive Beweissicherung oder Durchführen einer einfachen Baudokumentation mittels elektronischem Datenmanagement - EDM.
(5) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und des Schwerpunkts Sanierung jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin Aufgaben zu stellen, die in der Regel in zehn Stunden ausgeführt werden können. Hierbei ist den Aufgabenstellungen gemäß Abs. 3 Z 1 und Z 5 bis Z 7 eine Dauer von vier Stunden zugrunde zu legen.
(6) Die Ausführung der Aufgaben ist händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
(7) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und der Schwerpunktausbildung jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin Aufgaben zu stellen, die in der Regel in zehn Stunden ausgeführt werden können.
(8) Die Prüfung ist nach zwölf Stunden zu beenden.
(9) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. Genauigkeit, Ebenheit und Sauberkeit,
- 2. fachgerechte Arbeitsweise,
- 3. Funktionalität und Wirtschaftlichkeit der Umsetzung,
- 4. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen,
- 5. fachgerechtes Anwenden von Umweltschutz- und Arbeitsschutzmaßnahmen.
Fachgespräch
§ 11. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Im Fachgespräch soll der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin zeigen, dass er/sie fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für einen Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung eines Auftrags begründen kann.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung, den Anforderungen der Berufspraxis und der Schwerpunktausbildung zu entsprechen. Hierbei können Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Apparate, Geräte, Werkzeuge oder Schautafeln herangezogen werden. Fragen über die fachgerechte Entsorgung sowie über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind mit einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen durchzuführen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten/jede Prüfungskandidatin 15 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist.
Wiederholungsprüfung
§ 12. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.
Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung
§ 13. (1) Gemäß § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 22a Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes kann anlässlich der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung für einen Lehrberuf mit vierjähriger Ausbildungszeit zur Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung angetreten werden.
(2) Die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung besteht gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung aus einer schriftlichen Klausurarbeit und einer mündlichen Prüfung. Sie ist mit einer Note zu beurteilen.
(3) Die Klausurarbeit ist fünfstündig. Das Thema muss aus dem Berufsfeld, einschließlich des fachlichen Umfelds, des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin stammen.
(4) Die mündliche Prüfung ist in Form einer Auseinandersetzung mit der Klausurarbeit unter Einschluss des fachlichen Umfelds auf höherem Niveau durchzuführen. Sie hat vor der gesamten Prüfungskommission stattzufinden.
(5) Die Prüfungskommission für die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung eines Lehrberufes mit vierjähriger Ausbildungszeit besteht aus einem/einer fachkundigen Experten/Expertin gemäß § 8a des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung als Vorsitzenden/er und zwei Beisitzern der Lehrabschlussprüfungskommission, die für die Durchführung der Prüfung und die Beurteilung der Leistungen als Prüfer im Sinne des § 8a des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung fungieren.
(6) Die Lehrlingsstelle hat spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Prüfungstermin dem Landesschulrat gegenüber die für die Vorsitzführung in Aussicht genommene Person vorzuschlagen und den in Aussicht genommenen Prüfungstermin bekannt zu geben. Die Lehrlingsstelle hat gemeinsam mit dem/der Vorsitzenden unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen nach dessen Bestellung die konkreten Prüfungstermine festzulegen.
(7) Gleichzeitig mit dem Vorschlag des/der für die Vorsitzführung in Aussicht genommenen fachkundigen Experten/Expertin sind dem Landesschulrat die Aufgabenstellungen der schriftlichen Klausurarbeiten zu übermitteln. Die Aufgabenstellungen der mündlichen Prüfung sind dem/der Vorsitzenden spätestens am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung zur Genehmigung vorzulegen.
(8) Die Beurteilung der Prüfung gemäß Abs. 2 erfolgt durch die Prüfer/innen im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden. Im Zweifel gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(9) Die Prüfung gemäß Abs. 2 kann anlässlich der Lehrabschlussprüfung nicht wiederholt werden. Bei Nichtbestehen erfolgt die Zulassung zur Berufsreifeprüfung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung.
Evaluierung
§ 14. Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Dezember 2025 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung in die Regelausbildung an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten.
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 15. (1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 4 und 15 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin treten mit 1. Januar 2020 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen der §§ 5 bis 14 betreffend die Lehrabschlussprüfung und die Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin treten mit 1. Oktober 2020 in Kraft.
Udolf-Strobl
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