192. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Dachdecker/Dachdeckerin (Dachdecker/Dachdeckerin-Ausbildungsordnung)
Auf Grund der §§ 8, 8a und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 154/2017, wird verordnet:
Lehrberuf Dachdecker/Dachdeckerin
§ 1. (1) Der Lehrberuf Dachdecker/Dachdeckerin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Dachdecker oder Dachdeckerin) zu bezeichnen.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Dachdecker/Dachdeckerin ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
- 1. Einrichten und Absichern von Arbeits- und Baustellen sowie Prüfen von Vorleistungen und Untergründen,
- 2. Herstellen von Vorrichtungen zur Ableitung von Oberflächenwasser wie zB Dachgullys,
- 3. Montieren von Ein- und Aufbaubauteilen für Dächer und Wände wie zB Lüfter, Lichtkuppeln, Lichtbänder, Durchgänge, Fenster, Solaranlagen, Fotovoltaikanlagen, Schneehalte- und Schneefangsystemen sowie Mitarbeiten beim Ein- und Aufbauen von Dachsicherungssystemen,
- 4. Herstellen von Unterkonstruktionen von Dachflächen im Rahmen von Sanierungen an der Dachdeckung und bei Umdeckungsarbeiten sowie von Wandflächen,
- 5. Einbauen von Dämmstoffen, Trenn-, Ausgleichs- oder Abdichtungsschichten und Dampfsperren sowie Oberflächenschutz,
- 6. Be- und Verarbeiten (durch Behauen, Zuschneiden, Sägen, Nageln, Klammern, Verdrahten usw.) von Deck- und Abdichtungsmaterialien (zB Tonziegel, Betondachsteinen, Faserzementplatten, Stroh, Holzschindeln, Kunststoffplatten, usw.),
- 7. Einteilen und Schnüren der Fläche für die auszuführende Dacheindeckung und Dachabdichtung,
- 8. Eindecken von Wand- und Dachflächen mit verschiedenen Deckungsarten und Deckungsmaterialien,
- 9. Herstellen von Anschlüssen und Abschlüssen zB für Kamine und Mauern,
- 10. Vorbereiten von Dächern und Fassaden für Begrünungen (zB Abdichten, Herstellen von Trennlagen und Filterlagen usw.),
- 11. Kontrolle und Prüfung der ausgeführten Arbeiten sowie Erkennen und Beheben von Mängeln
- 12. Durchführen von Reparatur-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an bestehenden Dach- und Wandflächen,
- 13. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Dachdecker/Dachdeckerin wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
(2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der geltenden Fassung, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der geltenden Fassung, zu entsprechen.
Pos. | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr |
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1. | Der Lehrbetrieb | ||
1.1 | Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes | - | - |
1.2 | Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche | - | |
1.3 | Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebes | Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes | |
2. | Aus- und Weiterbildung | ||
2.1 | Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten | ||
2.2 | Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Rechte und Pflichten (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) | ||
2.3 | Grundkenntnisse der arbeitsrechtlichen Gesetze, insbesondere des KJBG (samt KJBG-VO), des ASchG und des GlBG | ||
3. | Sicherheit und Umweltschutz | ||
3.1 | Kenntnis der einschlägigen Arbeitnehmerschutz- und Sicherheitsvorschriften und Anwenden des proaktiven Sicherheitsmanagements | ||
3.2 | Kenntnis des Umgangs mit elektrischem Strom unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften | ||
3.3 | Kenntnis der Sicherheitsmaßnahmen bei elektrischen Freileitungen | - | - |
3.4 | Anwenden der persönlichen Schutzausrüstungen PSA sowie aller anderen erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen (Dachsicherungssysteme) | ||
3.5 | Grundkenntnisse der Erstversorgung bei Arbeitsunfällen | Kenntnis der Erstversorgung bei Arbeitsunfällen sowie der Alarmierung im Bedarfsfall | |
3.6 | Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich | ||
3.7 | Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung (Recycling) sowie über die Entsorgung des Abfalls | Kenntnis der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung (Recycling) sowie über die Entsorgung des Abfalls | Trennen und Verwerten (Recyceln) der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe sowie Entsorgendes anfallenden Abfalls |
4. | Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen) | ||
4.1 | Methodenkompetenz, zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc. | ||
4.2 | Soziale Kompetenz, zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen usw. | ||
4.3 | Personale Kompetenz, zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren usw. | ||
4.4 | Kommunikative Kompetenz, zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen | ||
4.5 | Arbeitsgrundsätze, zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit usw. | ||
4.6 | Kundenorientierung: Im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen | ||
5. | Organisation und Arbeitsgestaltung | ||
5.1 | Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung | Durchführen der Arbeitsplanung unter Beachtung der Produktivität und Wirtschaftlichkeit; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden | |
5.2 | Kenntnis und Anwendung der Grundlagen der Arbeitsergonomie (zB richtiges Heben, Tragen, Bewegen von Lasten usw.) | ||
5.3 | Kenntnis und Anwendung der betrieblichen EDV (Hard- und Software) | Kenntnis und Anwendung von berufsspezifischer Software | |
5.4 | Verantwortungsbewusstes Umgehen mit sozialen Netzwerken und neuen digitalen Medien | - | |
5.5 | Durchführen von administrativen Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme | ||
5.6 | Grundkenntnisse der Betriebswirtschaft | ||
5.7 | Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen | - | |
5.8 | - | Grundkenntnisse der Kalkulation | |
5.9 | Grundkenntnisse des Qualitätswesens | Kenntnis und Anwendung des betriebsüblichen Qualitätsmanagements einschließlich Dokumentation | |
6. | Kommunikation und Dokumentation | ||
6.1 | Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen/Kolleginnen und Lieferanten/Lieferantinnen unter Beachtung des fachgerechten Auftretens und der fachgerechten Ausdrucksweise sowie angemessener Höflichkeitsformen | ||
6.2 | - | Grundkenntnisse der Kommunikation unter den Baubeteiligten auch unter Zuhilfenahme moderner Kommunikationsmittel | |
6.3 | Kenntnis des Führens von Arbeitsnachweisen (auch in digitaler Form) | Ausfüllen und Erstellen von von Ausmaß- und Arbeitsbestätigungen sowie Führen von Bautageberichten (auch in digitaler Form) | |
6.4 | Grundkenntnisse der Baudokumentation (auch in digitaler Form) | Kenntnis und Durchführen der Baudokumentation (auch in digitaler Form) | Durchführen der Baudokumentation sowie Führen von Bautageberichten inklusive Beweissicherung (auch in digitaler Form) |
7. | Dachdeckerarbeiten | ||
7.1 | Kenntnis der berufsspezifischen Normen, Fachregeln und Vorschriften sowie einschlägiger Richtlinien | Anwenden von berufsspezifischen Normen, Fachregeln und Vorschriften sowie einschlägigen Richtlinien | |
7.2 | Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten | ||
7.3 | Grundkenntnisse der Lagerung von Werk- und Hilfsstoffen | Kenntnis der Lagerung von Werk- und Hilfsstoffen und der Verhütung von Schäden bei der Lagerung | |
7.4 | Grundkenntnisse der schädlichen Einflüsse auf Werkstoffe und Hilfsstoffe und der Maßnahmen zu deren Abwehr | Kenntnis der schädlichen Einflüsse auf Werkstoffe und Hilfsstoffe und der Maßnahmen zu deren Abwehr | |
7.5 | Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe | ||
7.6 | Lesen von Zeichnungen, Plänen und anderen technischen Unterlagen (zB Montagedokumentationen) sowie Arbeiten mit Material- und Stücklisten | ||
7.7 | Skizzieren von Ausführungsdetails einfacher Bauteile | Zeichnen von Bauteilen und Aufmaßskizzen | |
7.8 | - | Kenntnis des rechnergestützten Konstruieren | |
7.9 | Messen und Anlegen auch mit digitalen Messgeräten | ||
7.10 | Grundkenntnisse der berufsspezifischen Statik, Festigkeitslehre und Bauphysik | ||
7.11 | Grundkenntnisse der berufsspezifischen Elektrotechnik, Pneumatik und Hydraulik | ||
7.12 | Mitarbeiten beim Einrichten und Absichern von Arbeits- und Baustellen | Einrichten und Absichern von Arbeits- und Baustellen | |
7.13 | Kenntnis des Herstellens (Aufstellen, Instand halten, Bedienen, Abtragen) von erforderlichen Schutz- und Fanggerüsten sowie Dachschutzblenden aller Art (zB Fassadengerüst, Traufengerüst, Hebebühnen, Leiterngerüst) | - | |
7.14 | Mitarbeiten beim Herstellen von Gerüsten (zB Fassadengerüst, Traufengerüst, Hebebühnen, Leiterngerüst) unter Einhaltung der KJBG-VO | ||
7.15 | - | Arbeiten auf Gerüsten (zB Fassadengerüst, Traufengerüst, Hebebühnen, Leiterngerüst) unter Einhaltung der KJBG-VO | |
7.16 | Kenntnis des Aufstellen und Abbauen von zB Schrägaufzügen, Arbeitsbühnen, Hubsteiger | - | |
7.17 | Grundkenntnisse der Zusammenarbeit und Abstimmung einzelner Handwerke sowie ihrer Schnittstellen auf der Baustelle | ||
7.18 | Grundkenntnisse der Leistungen der Baugewerke im berufsrelevanten Arbeitsbereich | Kenntnis der Leistungen der Baugewerke im berufsrelevanten Arbeitsbereich | |
7.19 | Mitarbeiten beim Prüfen von Vorleistungen und Untergründen | Prüfen von Vorleistungen und Untergründen | |
7.20 | Kenntnis der Dachsicherungssysteme wie Einzelanschlagpunkte, Seilsicherungssysteme, Aufstieg- und Ausstiegleitern, Durchsturzsicherungen, Geländer | Durchführen von Arbeiten unter Verwendung von Steig- und Dachleitern | |
7.21 | Kenntnis der diversen Dachformen, des Aufbaus von Dachkonstruktionen und der Deckungsart | ||
7.22 | Kenntnis der Vorrichtungen zur Ableitung von Oberflächenwasser wie zB Dachgullys | Herstellen von Vorrichtungen zur Ableitung von Oberflächenwasser wie zB Dachgullys | |
7.23 | Feststellen des Materialbedarfs sowie Auswählen, Beschaffen und Überprüfen der erforderlichen Materialien | ||
7.24 | Einfaches manuelles und maschinelles Bearbeiten von Metallen, Holz, Kunststoffen, Verbundwerkstoffen und bituminösen Werkstoffen wie zB Bohren, Schleifen, Verbinden, Trennen, Schneiden, Nageln, Kleben | - | |
7.25 | Kenntnis der Funktion, Anwendung und der Montage von Ein- und Aufbaubauteilen für Dächer und Wände wie zB Lüfter, Lichtkuppeln, Lichtbänder, Durchgänge, Fenster, Solaranlagen, Fotovoltaikanlagen | - | |
7.26 | Mitarbeiten beim Montieren von Ein- und Aufbaubauteilen für Dächer und Wände wie zB Lüfter, Lichtkuppeln, Lichtbänder, Durchgänge, Fenster, Solaranlagen, Fotovoltaikanlagen, Schneehalte- und Schneefangsystemen sowie von Dachsicherungssystemen | Montieren von Ein- und Aufbaubauteilen für Dächer und Wände wie zB Lüfter, Lichtkuppeln, Lichtbänder, Durchgänge, Fenster, Solaranlagen, Fotovoltaikanlagen, Schneehalte- und Schneefangsystemen sowie Mitarbeiten beim Ein- und Aufbauen von Dachsicherungssystemen | |
7.27 | Mitarbeiten beim Herstellen von Unterkonstruktionen von Dachflächen im Rahmen von Sanierungen an der Dachdeckung und bei Umdeckungsarbeiten sowie von Wandflächen | Herstellen von Unterkonstruktionen von Dachflächen im Rahmen von Sanierungen an der Dachdeckung und bei Umdeckungsarbeiten sowie von Wandflächen | |
7.28 | Kenntnis der Funktion, Anwendung und des Einbaus von Dämmstoffen (zB EPS, PU-Platten, XPS, mineralische Dämmstoffe usw.), Trenn-, Ausgleichs- oder Abdichtungsschichten und Dampfbremsen bzw. -sperren (zB Bitumenbahnen, PVC-Folien, TPO-Folien, EPDM-Bahnen, Flüssigkunststoffe usw.) | ||
7.29 | Mitarbeiten beim Einbauen von Dämmstoffen, Trenn-, Ausgleichs- oder Abdichtungsschichten und Dampfsperren sowie Oberflächenschutz | Einbauen von Dämmstoffen, Trenn-, Ausgleichs- oder Abdichtungsschichten und Dampfsperren sowie Oberflächenschutz | |
7.30 | Kenntnis der Deckarten und der verschiedenen Deck- und Abdichtungsmaterialien (zB Tonziegel, Betondachsteine, Faserzementplatten, Stroh, Holzschindeln, Kunststoffplatten usw.) sowie der dazu notwendigen Be- und Verarbeitungstechniken wie Behauen, Zuschneiden, Sägen, Nageln, Klammern, Verdrahten usw. | Be- und Verarbeiten (durch Behauen, Zuschneiden, Sägen, Nageln, Klammern, Verdrahten usw.) von Deck- und Abdichtungsmaterialien (zB Tonziegel, Betondachsteinen, Faserzementplatten, Stroh, Holzschindeln, Kunststoffplatten, usw.) | |
7.31 | Kenntnis des Einteilens und Schnürens der Fläche für die auszuführende Dacheindeckung und Dachabdichtung | Einteilen und Schnüren der Fläche für die auszuführende Dacheindeckung und Dachabdichtung | |
7.32 | Mitarbeiten beim Eindecken von Wand- und Dachflächen mit verschiedenen Deckungsarten und Deckungsmaterialien | Eindecken von Wand- und Dachflächen mit verschiedenen Deckungsarten und Deckungsmaterialien | |
7.33 | Kenntnis des Herstellens von Kleber- und Mörtelmischungen und des Anwendens bei berufsspezifischen Arbeiten (zB First-, Grat-, Traufen-, Ortgangmörtelung und Fugenverstrich) | - | |
7.34 | - | - | Kenntnis von Sanierungsarbeiten von Rauchfangen |
7.35 | Herstellen von Anschlüssen und Abschlüssen zB für Kamine und Mauern | - | |
7.36 | - | - | Kontrollieren und Prüfen der ausgeführten Arbeiten sowie Erkennen und Beheben von Mängeln |
7.37 | - | Kenntnis der Anforderungen für das Herstellen von begrünten Dachflächen und Fassaden | |
7.38 | - | Vorbereiten von Dächern und Fassaden für Begrünungen (zB Abdichten, Herstellen von Trennlagen und Filterlagen usw.) | |
7.39 | - | Ausführen von Reparatur- Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an bestehenden Dach- und Wandflächen |
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die Prüfungskandidat/in das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 5. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüfungskandidaten/innen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.
(2) Die theoretische Prüfung sollte in der Regel vor der praktischen Prüfung abgehalten werden.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
Fachkunde
§ 6. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Werk- und Hilfsstoffe,
- 2. Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe,
- 3. Arbeitsverfahren und -techniken,
- 4. Einbau- und Aufbauteile,
- 5. Bauphysik,
- 6. Dachformen und Dachkonstruktionen,
- 7. Deckungsarten und Deckungsmaterialien.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Fragen zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
Angewandte Mathematik
§ 7. (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Längen- und Flächenberechnung,
- 2. Volums- und Masseberechnung,
- 3. Prozent- und Proportionsrechnung,
- 4. Materialbedarfsberechnung.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachzeichnen
§ 8. (1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer Dachausmittlung inklusive Ermittlung der wahren Längen nach Angabe zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 9. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen.
(2) Die Prüfarbeit hat nach Angabe fünf der nachstehend genannten Bereiche gem. Z 1 bis Z 7 unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle zu umfassen, wobei jedenfalls die Bereiche Z 1 bis Z 4 enthalten sein müssen:
- 1. Einteilen und Schnüren der Fläche für die auszuführende Dacheindeckung,
- 2. Be- und Verarbeiten von Deckmaterialien und deren Befestigung,
- 3. Ausführen von An- und Abschlüssen,
- 4. Eindecken einer Wand- oder Dachfläche mit einer Deckungsart,
- 5. Eindecken einer Wand- oder Dachfläche mit einer weiteren Deckungsart,
- 6. Einbauen von Ein- oder Aufbauteilen,
- 7. Anfertigen eines Flachdachdetails.
Die Ausführung der Aufgaben ist händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin Aufgaben zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden ausgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.
(5) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. Maßhaltigkeit, Sauberkeit und Wirtschaftlichkeit,
- 2. fachgerechte Ausführung,
- 3. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe.
Fachgespräch
§ 10. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Im Fachgespräch soll der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin zeigen, dass er/sie fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für einen Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung eines Auftrags begründen kann.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hierbei können Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Apparate, Geräte, Werkzeuge oder Schautafeln herangezogen werden. Fragen über die fachgerechte Entsorgung sowie über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen durchzuführen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten/jede Prüfungskandidatin 15 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist.
Wiederholungsprüfung
§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht Genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 12. (1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 und 12 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Dachdecker/Dachdeckerin treten mit 1. August 2019 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen der §§ 4 bis 11 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Dachdecker/Dachdeckerin treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(3) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Dachdecker, BGBl. Nr. 276/1973, Anlage 1, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 15/1980, Artikel VIII Z 1, treten unbeschadet Abs. 5 mit Ablauf des 31. Juli 2019 außer Kraft.
(4) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Dachdecker, BGBl. Nr. 204/1976, tritt unbeschadet Abs. 5 mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
(5) Lehrlinge, die am 31. Mai 2019 im Lehrberuf Dachdecker ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 3 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 4 angeführten Prüfungsordnung antreten.
(6) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Dachdecker gemäß den in Abs. 3 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Dachdecker/Dachdeckerin gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.
Udolf-Strobl
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