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BGBl II 189/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

189. Verordnung: Bauwerksabdichtungstechnik-Ausbildungsordnung

189. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Bauwerksabdichtungstechnik (Bauwerksabdichtungstechnik-Ausbildungsordnung)

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet:

Lehrberuf Bauwerksabdichtungstechnik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Bauwerksabdichtungstechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.

(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Bauwerkabdichtungstechnik kann bis zum Ablauf des 31. August 2024 eingetreten werden.

(3) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Bauwerksabdichtungstechniker oder Bauwerksabdichtungstechnikerin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Bauwerksabdichtungstechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Einrichten und Absichern von Baustellen,
  2. 2. Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten sowie Prüfen von Baugruben und Gräben,
  3. 3. Lesen und Anfertigen von Skizzen, Zeichnungen, Plänen, Verlegeplänen und Stücklisten sowie Durchführen von Messungen,
  4. 4. Prüfen von Bau- und Bauhilfsstoffen sowie Lagern und Transportieren,
  5. 5. Bereitstellen von Bau- und Bauhilfsstoffen, Werkzeugen und Baugeräten,
  6. 6. Verarbeiten von Abdichtungs- und Dämmstoffen,
  7. 7. Vorbereiten der Abdichtungsarbeiten auf der Baustelle,
  8. 8. Abdichten gegen Bodenfeuchtigkeit, gegen nichtdrückendes und gegen drückendes Wasser,
  9. 9. Abdichten von Dächern und von Verkehrsflächen,
  10. 10. Anfertigen von Bauberichten und Aufmaßskizzen sowie Durchführen von Qualitätskontrollen,
  11. 11. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Bauwerksabdichtungstechnik wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

(2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der geltenden Fassung, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der geltenden Fassung, zu entsprechen.

Pos.

 

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

 

3. Lehrjahr

 

1.

 

Der Lehrbetrieb

1.1

 

Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes

-

 

-

 

1.2

 

Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche

-

 

1.3

 

Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs

Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes

 

2.

 

Aus- und Weiterbildung

2.1

 

Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

2.2

 

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Rechte und Pflichten (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

2.3

 

Grundkenntnisse der arbeitsrechtlichen Gesetze, insbesondere des KJBG (samt KJBG-VO), des

ASchG und des GlBG

3.

 

Sicherheit und Umweltschutz

3.1

 

Kenntnis der einschlägigen Arbeitnehmerschutz- und Sicherheitsvorschriften und Anwenden des proaktiven Sicherheitsmanagements

3.2

 

Kenntnis des Umgangs mit elektrischem Strom unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften

3.3

 

Anwenden der persönlichen Schutzausrüstungen PSA sowie aller anderen erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen

3.4

 

Grundkenntnisse der Erstversorgung bei Arbeitsunfällen

Kenntnis der Erstversorgung bei Arbeitsunfällen sowie der Alarmierung im Bedarfsfall

 

3.5

 

Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich

3.6

 

Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung (Recycling) sowie über die Entsorgung des Abfalls

Kenntnis der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung (Recycling) sowie über die Entsorgung des Abfalls

 

Trennen und Verwerten (Recyceln) der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe sowie Entsorgen des anfallenden Abfalls

 

4.

 

Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen)
In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen:

4.1

 

Methodenkompetenz, zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen usw.

4.2

 

Soziale Kompetenz, zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen usw.

4.3

 

Personale Kompetenz, zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren usw.

4.4

 

Kommunikative Kompetenz, zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen

4.5

 

Arbeitsgrundsätze, zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit usw.

4.6

 

Kundenorientierung: Im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen

5.

 

Organisation und Arbeitsgestaltung

5.1

 

Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung

Durchführen der Arbeitsplanung unter Beachtung der

Produktivität und Wirtschaftlichkeit; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden

 

5.2

 

Kenntnis und Anwendung der Grundlagen der Arbeitsergonomie (zB richtiges Heben, Tragen, Bewegen von Lasten usw.)

5.3

 

Kenntnis und Anwendung der betrieblichen EDV (Hard- und Software)

Kenntnis und Anwendung von berufsspezifischer Software

 

5.4

 

Verantwortungsbewusstes Umgehen mit sozialen Netzwerken und neuen digitalen Medien

-

 

5.5

 

Durchführen von administrativen Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme

5.6

 

Grundkenntnisse der Betriebswirtschaft

5.7

 

Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen

-

 

5.8

 

-

Grundkenntnisse der Kalkulation

 

5.9

 

Grundkenntnisse des Qualitätswesens

Kenntnis und Anwendung des betriebsüblichen Qualitätsmanagements einschließlich Dokumentation

 

6.

 

Kommunikation und Dokumentation

6.1

 

Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen/Kolleginnen und Lieferanten/Lieferantinnen unter Beachtung des fachgerechten Auftretens und der fachgerechten Ausdrucksweise sowie angemessener Höflichkeitsformen

6.2

 

-

Grundkenntnisse der Kommunikation unter den Baubeteiligten auch unter Zuhilfenahme moderner Kommunikationsmittel

 

6.3

 

Kenntnis des Führens von Arbeitsnachweisen (auch in digitaler Form)

Ausfüllen und Erstellen von Ausmaß- und Arbeitsbestätigungen sowie Führen von Bautageberichten (auch in digitaler Form)

 

6.4

 

Grundkenntnisse der Baudokumentation (auch in digitaler Form)

Kenntnis und Durchführen der Baudokumentation (auch in digitaler Form)

 

Durchführen der Baudokumentation sowie Führen von Bautageberichten inklusive Beweissicherung (auch in digitaler Form)

 

7.

 

Bauwerksabdichterarbeiten

7.1

 

Kenntnis der berufsspezifischen Normen, Fachregeln und Vorschriften sowie einschlägiger Richtlinien

Anwenden von berufsspezifischen Normen, Fachregeln und Vorschriften sowie einschlägigen Richtlinien

 

7.2

 

Handhaben, Warten, Pflegen und Instandhalten der zu verwendenden Kleingeräte, Werkzeuge, Baugeräte, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

7.3

 

Lesen von technischen Unterlagen wie von Skizzen, Zeichnungen, Plänen, Verlegeplänen, Aufmaßskizzen, Stücklisten, Technischen Tabellen, Handbüchern, Normen, Richtlinien, Merkblättern usw.

7.4

 

Anfertigen von Skizzen, Zeichnungen, Plänen, Verlegeplänen und Stücklisten

Anfertigen von Bestands- und Aufmaßskizzen sowie Durchführen von Materialbedarfsberechnungen

 

7.5

 

Grundkenntnisse der berufsspezifischen Statik, Festigkeitslehre und Bauphysik

7.6

 

Grundkenntnisse der berufsspezifischen Elektrotechnik, Pneumatik und Hydraulik

7.7

 

Mitarbeiten beim Einrichten und Absichern von Baustellen

Einrichten und Absichern von Baustellen

 

7.8

 

Messen, Fluchten und Anlegen mit einfachen Vermessungsgeräten sowie Übertragen von Höhen mit Wasserwaage und Schlauchwaage

Messen und Anlegen auch mit digitalen Messgeräten

 

7.9

 

Kenntnis des Herstellens (Aufstellen, Instand halten, Bedienen, Abtragen) von erforderlichen Schutz- und Fanggerüsten sowie Dachschutzblenden aller Art (zB Fassadengerüst, Traufengerüst, Hebebühnen, Leiterngerüst)

  

7.10

 

Mitarbeiten beim Aufstellen, Instand halten und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste unter Einhaltung der KJBG-VO

7.11

 

Mitarbeiten beim Beurteilen und Prüfen von Baugruben und Gräben auf Arbeitsraumbreite, Verbaunotwendigkeit sowie Sicherheit

Beurteilen von Baugruben und Gräben auf Arbeitsraumbreite, Verbaunotwendigkeit sowie Sicherheit

 

7.12

 

Kenntnis der zu verwendenden Bau- und Bauhilfsstoffe (zB Klebemassen, Anstriche, Flüssigkunststoffe, Spachtelmassen, Bitumen- und Polymerbitumenbahnen, Kunststoffbahnen, Heizöl, Quellschweißmittel, Befestigungsmittel, Dämmstoffen) ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten sowie über deren Prüfung, Transport und Lagerung

7.13

 

Mitarbeiten beim Ermitteln des Bedarfes und beim Prüfen von Bau- und Bauhilfsstoffen

Ermitteln des Bedarfes und Prüfen von Bau- und Bauhilfsstoffen

 

7.14

 

Lagern und Transportieren von Bau- und Bauhilfsstoffen sowie Bereitstellen von Bau- und Bauhilfsstoffen, Werkzeugen und Baugeräten

-

 

-

 

7.15

 

Mitarbeiten beim Ausführen von berufsspezifischen Holzarbeiten (Bearbeiten, Verbinden, Einbauen) zB für Schalungen sowie Schützen von Holzwerkstoffen

Ausführen von berufsspezifischen Holzarbeiten (Bearbeiten, Verbinden, Einbauen) zB für Schalungen sowie Schützen von Holzwerkstoffen

 

-

 

7.16

 

Kenntnisse von berufsspezifischen Mauer-, Putz-, Beton und Stemmarbeiten wie Herstellen von Mörtel- und Betonmischungen, Ausbessern von Mauerwerk und Putz, Herstellen und Schließen von Wand- und Deckendurchbrüchen, Prüfen und Ausbessern von Betonoberflächen

Ausführen von einfachen und kleinflächigen betriebsspezifischen Mauer-, Putz-, Beton und Stemmarbeiten wie zB Herstellen von Mörtel- und Betonmischungen, Ausbessern von Mauerwerk und Putz, Herstellen und Schließen von Wand- und Deckendurchbrüchen, Prüfen und Ausbessern von Betonoberflächen

 

7.17

 

Mitarbeiten beim Prüfen von Abdichtungsuntergründen (Beschaffenheit, Eignung) in Hinblick auf nachfolgende Abdichtungsmaßnahmen wie Temperatur und Feuchte des Abdichtungsuntergrundes und der Umgebung sowie des Wärme- und Brandschutzes

Prüfen von Abdichtungsuntergründen (Beschaffenheit, Eignung) in Hinblick auf nachfolgende Abdichtungsmaßnahmen wie Temperatur und Feuchte des Abdichtungsuntergrundes und der Umgebung sowie des Wärme- und Brandschutzes

 

7.18

 

-

Mitarbeiten beim Einschätzen der Witterungsverhältnisse im Hinblick auf die Art der Abdichtung sowie beim Veranlassen entsprechender Maßnahmen

 

Einschätzen der Witterungsverhältnisse im Hinblick auf die Art der Abdichtung sowie Veranlassen entsprechender Maßnahmen

 

7.19

 

Kenntnis über die Be- und Verarbeitungstechniken von Abdichtungsstoffen (Bitumen-, Polymerbitumen, Kunststoffbahnen) und Dämmstoffen (Polystyrole, Polyurethane, Mineralfasern) wie Messen, Zuschneiden, Schweißen (Quellschweißen, Heißluftschweißen, Heizkeilschweißen), Einbauen von Dämmstoffen, loses Verlegen, mechanisches Befestigen, Einbauen, Verarbeiten von Dichtungs- und Abdeckbändern, Auftragen von Spachtelmassen und Flüssigkunststoffen, Durchführen von Maßnahmen zum Hydrophobieren von Mauerwerk und von Injektionsmaßnahmen sowie über das Aufbereiten von Schmelzgut

7.20

 

Messen und Zuschneiden von Abdichtungs- und Dämmstoffen (Polystyrole, Polyurethane), Auftragen von Anstrichmittel

Einbauen von Dämmstoffen (Polystyrole, Polyurethane) und Messen und Zuschneiden von Mineralfasern

 

Einbauen von Mineralfasern

sowie Aufbereiten von Schmelzgut

 

7.21

 

Kenntnis über das Verkleben von Bitumen-, Polymerbitumen und Kunststoffbahnen durch Bürstenstreichverfahren, Gießverfahren, Gieß- und Einrollverfahren, sowie über das Auftragen von Kunststoffklebern sowie über das Flämmen

Mitarbeiten beim Verkleben von Bitumen-, Polymerbitumen und Kunststoffbahnen durch Bürstenstreichverfahren, Gießverfahren, Gieß- und Einrollverfahren sowie durch Auftragen von Kunststoffklebern

 

Verkleben von Bitumen-, Polymerbitumen und Kunststoffbahnen durch Bürstenstreichverfahren, Gießverfahren, Gieß- und Einrollverfahren sowie durch Auftragen von Kunststoffklebern und Flämmen von Bitumenbahnen

 

7.22

 

-

Herstellen von Nahtverbindungen entsprechend des Baustoffes (bei Kunststoffbahnen durch Quellschweißen, Heißluftschweißen, Heizkeilschweißen und Kleben mit Kontaktklebern)

 

7.23

 

Einbauen von Bitumen-, Polymerbitumen und Kunststoffbahnen durch loses Verlegen und mechanisches Befestigen

-

 

7.24

 

-

-

 

Einlegen von Dichtungsbändern und Aufsetzen von Abdeckbändern

 

7.25

 

-

-

 

Auftragen von Spachtelmassen sowie von Flüssigkunststoffen

 

7.26

 

Kenntnis über die Abdichtungsverfahren gegen Bodenfeuchte, nichtdrückendes und drückendes Wasser und über die Abdichtungsverfahren für Dächer, Verkehrsflächen (insbesondere Brückentafeln), Schwimmbäder, Teiche, Behälter und Tanks

7.27

 

-

Abdichten gegen Bodenfeuchte, nichtdrückendes und drückendes Wasser durch Abdichten von waagrechten, lotrechten, geneigten und geformten Flächen, Ecken, Kanten, Vor- und Rücksprüngen, Herstellen von Abdichtungsan- und -abschlüssen, Herstellen von Durchdringungen, Herstellen von rückläufigen und umgelegten Stößen, Abdichten von Tellerankern, Verlegen von Schutz- und Trennschichten, Herstellen von Bewegungsfugen sowie Herstellen von Verbindungen zwischen bestehenden und neuen Abdichtungen

 

7.28

 

-

-

 

Prüfen und Ausbessern bestehender Abdichtungen gegen Bodenfeuchte, nichtdrückendes und drückendes Wasser

 

7.29

 

Kenntnis der Dachsicherungssysteme wie Einzelanschlagpunkte, Seilsicherungssysteme, Aufstieg- und Ausstiegleitern, Durchsturzsicherungen, Geländer usw.

7.30

  

Abdichten von Dächern durch Abdichten von waagrechten, lotrechten, geneigten und geformten Dachflächen, Herstellen von Abdichtungsan- und -abschlüssen (insbesondere Wandanschlüsse, Attikaanschlüsse und Dachrandanschlüsse), Ausbilden von Kehlen, Herstellen von Anschlüssen an Lichtkuppeln und Lichtbändern, Einbauen und Abdichten von Dachdurchdringungen, Dachgullys und Dachspeiern, Herstellen von Schutzschichten, Einbauen von Dämmschichten, Herstellen von Bewegungsfugen, Herstellen von Verbindungen zwischen bestehenden und neuen Dachabdichtungen sowie Mitarbeiten beim Ein- und Aufbauen von Dachsicherungssystemen

 

7.31

 

Kenntnis der Anforderungen für das Herstellen von begrünten Dachflächen

Prüfen und Verarbeiten von Abdichtungsstoffen für Dachbegrünungen

 

7.32

 

-

Ergreifen von Schutzmaßnahmen für die Abdichtung bei Arbeitsunterbrechungen

 

7.33

 

-

-

 

Prüfen, Warten und Ausbessern bestehender Dachabdichtungen

 

7.34

 

-

Grundkenntnisse der Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS)

 

7.35

 

Kenntnis des Abdichtens von Verkehrsflächen (insbesondere Brückentafeln) und Durchführen zugehöriger Arbeiten wie Prüfen der Oberfläche des Bauwerkes, Messen der Haftzugfestigkeit von Abdichtungen und deren Untergründen, Auswählen der Abdichtungsstoffe, Prüfen und Protokollieren der höhen- und profilgerechten Lage der Oberfläche, Grundieren, Versiegeln, Kratzspachteln und Beschichten der vorbereiteten Flächen, Einbauen der Abdichtungsstoffe sowie Herstellen der Anschlüsse an Abschlussprofile, Tropfkanten und Abläufe

Abdichten von Verkehrsflächen (insbesondere Brückentafeln) und Durchführen zugehöriger Arbeiten wie Prüfen der Oberfläche des Bauwerkes, Messen der Haftzugfestigkeit von Abdichtungen und deren Untergründen, Auswählen der Abdichtungsstoffe, Prüfen und Protokollieren der höhen- und profilgerechten Lage der Oberfläche, Grundieren, Versiegeln, Kratzspachteln und Beschichten der vorbereiteten Flächen, Einbauen der Abdichtungsstoffe sowie Herstellen der Anschlüsse an Abschlussprofile, Tropfkanten und Abläufe

 

7.36

 

-

-

 

Beurteilen und Prüfen der durchgeführten Abdichtungsarbeiten auf Qualität

 

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.

(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 5. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(3) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachkunde

§ 6. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Energie- und Materialverwendung,
  2. 2. Bau- und Bauhilfsstoffe,
  3. 3. Werkzeugen, Maschinen und Geräte,
  4. 4. Arbeitsverfahren und -techniken,
  5. 5. Bauphysik,
  6. 6. Prüfen von Abdichtungsuntergründen,
  7. 7. Abdichten von Bauwerken gegen Bodenfeuchtigkeit, gegen nichtdrückendes und gegen drückendes Wasser,
  8. 8. Abdichten von Dächern,
  9. 9. Abdichten von Verkehrsflächen,
  10. 10. Qualitätskontrolle.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Fragen zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Angewandte Mathematik

§ 7. (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Längen- und Flächenberechnung,
  2. 2. Volums- und Masseberechnung,
  3. 3. Prozent- und Proportionsrechnung,
  4. 4. Materialbedarfsberechnung.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 8. (1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer Werkzeichnung sowie einer Bauteilausmittlung nach Angabe zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 9. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen.

(2) Die Prüfarbeit hat nach Angabe zwei der nachstehend genannten Bereiche gem. Z 1 bis Z 3 unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle zu umfassen, wobei jedenfalls der Bereich Z 3 enthalten sein muss:

  1. 1. Herstellen einer zweilagigen Abdichtung mit Bitumenbahnen gegen drückendes Wasser an waagrechten, lotrechten, geneigten und geformten Flächen mit Ecken, Kanten, Vor- und Rücksprüngen sowie Herstellen von rückläufigen Stößen, umgelegten Stößen oder Bewegungsfugen,
  2. 2. Herstellen einer einlagigen Abdichtung mit mechanisch befestigten Kunststoffbahnen einschließlich Einbauen einer Wärmedämmung und Dampfsperre an waagrechten, lotrechten, geneigten und geformten Flächen mit Ecken, Kanten, Vor- und Rücksprüngen sowie Einbauen und Abdichten von Durchdringungen,
  3. 3. Herstellen eines Detailanschlusses mit einer Flüssigkunststoffabdichtung.

(3) Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

(4) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden ausgeführt werden kann.

(5) Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.

(6) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Maßhaltigkeit, Sauberkeit und Wirtschaftlichkeit,
  2. 2. fachgerechte Ausführung,
  3. 3. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.

Fachgespräch

§ 10. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Im Fachgespräch soll der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin zeigen, dass er/sie fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für einen Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung eines Auftrags begründen kann.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hierbei können Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Apparate, Geräte, Werkzeuge oder Schautafeln herangezogen werden. Fragen über die fachgerechte Entsorgung sowie über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen durchzuführen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandisdaten/jede Prüfungskandidatin 15 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht Genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

Evaluierung

§ 12. Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Bauwerkabdichtungstechnik ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Dezember 2023 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung des Lehrberufes in die Regelausbildung an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten.

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 13. (1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Bauwerksabdichtungstechnik treten mit 1. August 2019 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen der §§ 4 bis 11 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Bauwerksabdichtungstechnik treten mit 1. Januar 2020 in Kraft.

Udolf-Strobl

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