164. Verordnung der Kommunikationsbehörde Austria, mit der ein bundesweit einheitlicher Richtsatz zur einmaligen Abgeltung der Nutzung von durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen auch für die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung von Kommunikationslinien durch deren Inhaber festgelegt wird (Rundfunk-Richtsatzverordnung 2019 - RRV 2019)
Auf Grund der §§ 7 Abs. 2 und § 120 Abs. 1 lit. b Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 111/2018, wird im Einvernehmen mit Vertretern der betroffenen Parteien verordnet:
§ 1. Der bundesweit einheitliche Richtsatz zur einmaligen Abgeltung der Nutzung von durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen auch für die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung von Kommunikationslinien durch deren Inhaber wird mit 2,74 Euro pro Kabellaufmeter festgelegt.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. August 2019 in Kraft. Der Richtsatz gemäß § 1 ist auf jene Angebote oder Nachfragen, die ab Inkrafttreten dieser Verordnung gelegt oder gestellt werden, anzuwenden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft. Sie ist auf Sachverhalte, die sich bis zum 31. Juli 2024 ereignen, weiterhin anwendbar.
Lackner
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