vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 135/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

135. Verordnung: Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)-Ausbildungsordnung

135. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin) (Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)-Ausbildungsordnung)

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet:

Lehrberuf Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)

§ 1. (1) Der Lehrberuf Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin) ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Friseur (Stylist) oder Friseurin (Stylistin)) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling allgemeine Kenntnisse in allen Schwerpunkten des Friseurs (Stylisten)/der Friseurin (Stylistin) erwerben und befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. 1. Vereinbaren und Koordinieren von Terminen mit Kunden/innen sowie Empfangen und Betreuen der Kunden/innen vor, während und nach der Behandlung,
  2. 2. Ermitteln von Kundenwünschen sowie Führen von Informations-, Beratungs-, Betreuungs- und Verkaufsgesprächen,
  3. 3. Reinigen und Pflegen der Kopfhaut und des Haares mit geeigneten Produkten,
  4. 4. Zeichnerisches Darstellen der geplanten Frisur und des Haarschnittes sowie Auswählen und Ausführen der geeigneten Schneidetechniken,
  5. 5. Auswählen der Umformprodukte und Ausführen der geeigneten Umformtechnik sowie Nachbehandeln des Haares,
  6. 6. Gestalten von Frisuren durch Einlegetechniken, Wellen, Papilottieren und mittels thermischen Geräten sowie Ausfrisieren und Gestalten von eingelegten Frisuren, Gestalten von Hochsteckfrisuren, Einarbeiten von Haarteilen und Haarschmuck sowie Anwenden von Styling- und Finishprodukten,
  7. 7. Durchführen der Farb-, Typ- und Stilberatung unter Beachtung der Gesichts- und Körperform sowie Farbverändern von Haaren mittels verschiedener Applikationstechniken,
  8. 8. Überprüfen der durchgeführten Behandlungen (Schneiden, Umformen, Gestalten von Frisuren, Farbveränderungen) und Durchführen von Korrekturen im Anlassfall,
  9. 9. Rasieren, Formen und Schneiden von Bärten sowie Vor- und Nachbehandeln der Haut,
  10. 10. Gestalten des Make-ups mittels unterschiedlicher Techniken für verschiedene Anlässe, Färben von Augenbrauen und Wimpern sowie Formen von Augenbrauen,
  11. 11. Pflegen von Händen und Fingernägeln sowie Gestalten von Fingernägeln,
  12. 12. Abwickeln des Zahlungsvorganges mit dem Kassasystem des Lehrbetriebs.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin) wird das folgende Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

(2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2018, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 221/2018, zu entsprechen.

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

1.

Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes

-

-

2.

Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche

-

3.

Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs

Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes

-

4.

Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen)

In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen:

4.1.

Methodenkompetenz, zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc.

4.2.

Soziale Kompetenz, zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen etc.

4.3.

Personale Kompetenz, zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc.

4.4.

Kommunikative Kompetenz, zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und ande-ren Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen

4.5.

Arbeitsgrundsätze, zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc.

4.6.

Kundenorientierung: Im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen

5.

Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes

6.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, des Zubehörs und der Geräte

7.

Kenntnis der berufsspezifischen Waren und Hilfsmittel, ihrer Eigenschaften, Wirkungs- weise und Verwendungsmöglichkeiten sowie deren fachgerechter Entsorgung unter Beachtung der Sicherheitshinweise der Hersteller

8.

Kenntnis der Risiken für die Haut des/der Friseurs/in wie häufiges Haarewaschen ohne Handschuhe, Kontakt mit Präparaten (Shampoo, Haarfarben, Haarpflegemittel usw.) und deren Folgen sowie Anwenden von Maßnahmen zur Vermeidung der Risiken wie durch Ablegen von Handschmuck, Auftragen von Hautschutzcreme vor der Arbeit, ein- bis zweimal Nachcremen pro Arbeitstag, Abwechseln von Nass- und Trockenarbeit, Tragen von Einweghandschuhen beim Auftragen von Präparaten, Verwenden von nickelfreien Werkzeugen, Reinigen und Desinfizieren der Werkzeuge und Geräte laut Hygieneplan, sorgfältiges Abtrocknen der Hände mit Einmalhandtüchern und Auftragen von Hautpflegecreme nach der Arbeit

9.

Grundkenntnisse der berufsspezifischen Biologie, Chemie und Physik

-

-

10.

Assistieren beim Vereinbaren und Koordinieren von Terminen (auch online) mit Kunden/innen unter Berücksichtigung der nötigen Zeitvorgaben

Vereinbaren und Koordinieren (auch online) von Terminen mit Kunden/innen

11.

-

Assistieren beim Präsentieren der Dienstleistungen und Waren im Lehrbetrieb

Präsentieren der Dienstleistungen und Waren im Lehrbetrieb

12.

-

-

Kenntnis der neuesten Frisurentrends und Produkte

13.

Empfangen sowie Betreuen der Kunden/innen vor, während und nach der Behandlung

Assistieren beim Ermitteln von Kundenwünschen sowie bei Informations-, Beratungs-, Betreuungs- und Verkaufsgesprächen (auch mit mobilen Endgeräten) wie zB beim Erläutern von Behandlungsplänen, Beraten über Friseurdienstleistungen, Beraten über Produkte und Maßnahmen zur weiteren Haar- und Hautbehandlung

Ermitteln von Kundenwünschen sowie Führen von Informations-, Beratungs-, Betreuungs- und Verkaufsgesprächen (auch mit mobilen Endgeräten) wie zB Erläutern von Behandlungsplänen, Beraten über Friseurdienstleistungen, Beraten über Produkte und Maßnahmen zur weiteren Haar- und Hautbehandlung

14.

Anwenden einschlägiger (auch englischer) Fachausdrücke

15.

-

Assistieren beim Entgegen- nehmen und Behandeln von Reklamationen

Entgegennehmen und Behandeln von Reklamationen

16.

 

Anwenden der betrieblichen Hard- und Software speziell für das Führen der Kundendatei unter Beachtung des Datenschutzes

17.

Assistieren beim Vorbereiten des Arbeitsplatzes sowie der notwendigen Werkzeuge, Geräte, Produkte und Hilfsmittel für den/die nächsten/e Kunden/in gemäß der geplanten Dienstleistung

Vorbereiten des Arbeitsplatzes sowie der notwendigen Werkzeuge, Geräte, Produkte und Hilfsmittel für den/die nächsten/e Kunden/in gemäß der geplanten Dienstleistung

18.

-

Assistieren beim verantwortungsvollen Abwickeln des Zahlungsvorganges mit dem Kassasystem des Lehrbetriebs

Verantwortungsvolles Abwickeln des Zahlungsvorganges mit dem Kassasystem des Lehrbetriebs

19.

Kenntnis über Kopfhaut und Haar (Aufbau, Aufgaben, Wachstum, Funktion, Haarfarbe, Veränderungen), über die Diagnosemöglichkeiten bezüglich Zustand und Beschaffenheit sowie der Reinigungs-, Pflege- und Massagemöglichkeiten

Assistieren beim Prüfen und Beurteilen des Zustandes und der Beschaffenheit der Kopfhaut und des Haares sowie beim Erstellen von Behandlungsplänen und beim Auswählen der geeigneten Reinigungs- und Pflegeprodukte für Haar und Kopfhaut

Prüfen und Beurteilen des Zustandes und der Beschaffenheit der Kopfhaut und des Haares sowie Erstellen von Behandlungsplänen und Auswählen der Reinigungs- und Pflegeprodukte für Haar und Kopfhaut

20.

Reinigen und Pflegen der Kopfhaut und des Haares mit geeigneten Produkten nach Anweisung und Vorgabe

Reinigen und Pflegen der Kopfhaut und des Haares mit geeigneten Produkten sowie Massieren der Kopfhaut mit verschiedenen Techniken

21.

Zeichnerisches Darstellen der geplanten Frisur und des Haarschnittes unter Berücksichtigung von Haaransatz, Haarqualität, Wuchsrichtung und Fall sowie Bestimmen der Haarlängen und Abteilen des Haares

-

22.

Kenntnis der korrekten Körper-, Kamm-, Finger- und Scheren- bzw. Messerhaltung

-

-

23.

Kenntnis der Basishaarschnitte wie Stumpfschneiden und Schneiden von Konturen und Übergängen

Auswählen und Ausführen der geeigneten Basishaarschnitte

24.

-

Kenntnis der personalisierenden Schneidetechniken wie Effilieren, Messerarbeiten und Texturieren

Auswählen und Ausführen der personalisierenden Schneidetechnik

25.

Kenntnis der Rasier-, Form- und Schneidetechniken für Bärte sowie des Vor- und Nachbehandelns der Haut für Rasuren

Rasieren, Formen und Schneiden von Bärten sowie Vor- und Nachbehandeln der Haut

-

26.

Kenntnis der Färbetechniken für Bärte

Anwenden von Färbetechniken für Bärte

-

27.

Kenntnis der permanenten Umformung und der Umformprodukte unter Berücksichtigung der Haardiagnose (Haarstruktur, Haarstärke, Haarquerschnitt, Sprungkraft, Haardichte, Haarlänge) und des Umformwunsches

-

28.

Assistieren beim Auswählen der Umformprodukte sowie beim Nachbehandeln des Haares sowie Anwenden verschiedener Wickeltechniken am Technikkopf

Auswählen der Umformprodukte und Ausführen der geeigneten Wickeltechnik sowie Nachbehandeln des Haares

29.

Kenntnis des Gestaltens von Frisuren durch Einlegetechniken, Wellen, Papilottieren und mittels thermischen Geräten (Föhnen unter Anwendung unterschiedlicher Bürsten und Techniken, Lockenstab, Kreppeisen, Glätteisen usw.), durch Einarbeiten von Haarteilen und Haarschmuck, durch Hochstecken sowie der Anwendung von Styling- und Finishprodukten

-

30.

Assistieren beim Gestalten von Frisuren durch Einlege- techniken, Wellen, Papilottieren und mittels thermischen Geräten

Gestalten von Frisuren durch Einlegetechniken, Wellen, Papilottieren und mittels thermischen Geräten

31.

-

Assistieren beim Ausfrisieren und Gestalten von eingelegten Frisuren, beim Gestalten von Hochsteckfrisuren, beim Einarbeiten von Haarteilen und Haarschmuck sowie beim Anwenden von Styling- und Finishprodukten

Ausfrisieren und Gestalten von eingelegten Frisuren, Gestalten von Hochsteckfrisuren, Einarbeiten von Haarteilen und Haarschmuck sowie Anwenden von Styling- und Finishprodukten

32.

Kenntnis der Farblehre und der optischen Wirkung als Grundlage der Farbveränderung von Haaren (Färben, Tönen, Blondieren, Feststellen der Ausgangsfarbe, Festlegen der Zielfarbe, Farb- und Strähnentechniken, Färbe-, Tönungs- und Blondierungsprodukte, Applikationstechniken, Einwirkzeit, Nachbehandlung) sowie der Farb-, Typ und Stilberatung unter Beachtung der Gesichts- und Körperform

33.

Kenntnis der Bedeutung des modischen Erscheinungsbildes eines Friseurs oder einer Friseurin

Assistieren bei der Farb-, Typ- und Stilberatung unter Beachtung der Gesichts- und Körperform

Durchführen der Farb-, Typ- und Stilberatung unter Beachtung der Gesichts- und Körperform

34.

Assistieren beim Farbverändern (Färben, Tönen, Blondieren) von Haaren mittels verschiedener Applikationstechniken

Farbverändern (Färben, Tönen, Blondieren) von Haaren mittels verschiedener Applikationstechniken

35.

-

Assistieren beim Überprüfen der durchgeführten Behandlungen (Schneiden, Umformen, Gestalten von Frisuren, Farbveränderungen) und beim Durchführen von Korrekturen im Anlassfall

Überprüfen der durchgeführten Behandlungen (Schneiden, Umformen, Gestalten von Frisuren, Farbveränderungen) und Durchführen von Korrek-turen im Anlassfall

36.

Kenntnis der Haararten (Echthaar, Synthetikhaar) für Haarverlängerungen, ihrer Eigenschaften, Anwendungsmöglichkeiten sowie der Arbeitsmethoden zur Integration der Haarverlängerung wie kalte Methoden und warme Methoden

Kenntnis der Haltbarkeit von Haarverlängerungen abhängig von der verwendeten Methode, der Qualität des eingearbeiteten Haares und dem Haarwuchs des/der Kunden/in

37.

-

Kenntnis der Perückenarten, der Toupets und Haarsysteme, ihrer Herstellung, ihres Aufbaus (zB Echthaar, Synthetikhaar), Anwendungsgebiete sowie über deren Reinigung und Pflege

38.

Kenntnis über die Haut (Auf- bau, Aufgaben, Hauttyp, Hautzustand, Veränderungen), über die Diagnosemöglichkeiten bezüglich Zustand und Beschaffenheit sowie der Reinigungs- und Hautbehandlungsmöglichkeiten

Reinigen und Pflegen der Haut mit geeigneten Produkten sowie mit verschiedenen Reinigungsmassagen

-

39.

Kenntnis über die dekorative Kosmetik (Make-up-Techniken, Tages-Make-up, Make-up für verschiedene Anlässe, Augenbrauen- und Wimpernfärbens sowie Augenbrauenformen) und der dazu notwendigen Techniken

-

-

40.

Gestalten des Tages-Make-up mit unterschiedlichen Techniken sowie Färben von Augen- brauen und Wimpern und Formen von Augenbrauen

-

-

41.

Assistieren beim Gestalten von Make-ups mit unter- schiedlichen Techniken für

verschiedene Anlässe (Hochzeit, Events, Foto- und Filmaufnahmen usw.)

Gestalten von Make-ups mit unterschiedlichen Techniken für verschiedene Anlässe (Hochzeit, Events, Foto- und Filmaufnahmen usw.)

42.

-

-

Kenntnis des Maskenbildens

43.

-

Kenntnis des Verlängerns und Verdichtens von Wimpern sowie Kenntnis des Erstellens von Wimperndauerwellen

44.

Kenntnis über die Hände und Fingernägel (Aufbau, Aufgaben, Wachstum, Veränderungen), über die Diagnosemöglichkeiten bezüglich Zustand und Beschaffenheit sowie die Möglichkeiten der Fingernagelpflege und der Gestaltungsmöglichkeiten dazu

-

45.

Beurteilen des Zustandes und der Beschaffenheit von Händen und Fingernägeln sowie Durchführen der Maniküre (Pflegen (Behandeln von Fingernagelhaut und Fingernägel, Formen von Fingernägeln) und Gestalten (Polieren und Designen) von Fingernägeln)

-

46.

-

Kenntnis des Verlängerns von Fingernägeln

-

47.

-

Assistieren beim Kontrollieren und Erfassen des Warenbestandes sowie beim Ermitteln des Warenbedarfs

Kontrollieren und Erfassen des Warenbestandes sowie Ermitteln des Warenbedarfs

48.

-

Assistieren beim Übernehmen und Prüfen von Waren und Lieferungen

Übernehmen und Prüfen von Waren und Lieferungen

49.

Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen

-

50.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG)

51.

Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

52.

Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufs- relevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

53.

Kenntnis der Unfallgefahren, der Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen, Erste-Hilfe-Maßnahmen sowie der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit einschließlich der Vorschriften zur Hygiene

54.

Grundkenntnisse der arbeitsrechtlichen Gesetze, insbesondere des KJBG (samt KJBG-VO), des ASchG und des GlBG

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Fachzeichnen und Wirtschaftsrechnen.

(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 5. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

Fachkunde

§ 6. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Werkstoffe und Hilfsmittel,
  2. 2. Werkzeuge und Geräte,
  3. 3. Aufbau der Haut, des Haares und des Fingernagels, Kenntnis der Haar-, Haut- und Fingernagelkrankheiten,
  4. 4. einschlägige Farblehre.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich zehn Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 7. (1) Die Prüfung hat nach Angabe die Darstellung von Kopfformen und Frisuren zu umfassen.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 75 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.

Wirtschaftsrechnen

§ 8. (1) Die Prüfung hat zwei einfache Kalkulationsbeispiele zu umfassen.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 30 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Die Prüfung ist nach 40 Minuten zu beenden.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 9. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Aufgaben zu umfassen:

  1. 1. Damenbedienen: Eine Hochsteckfrisur mit Haarschmuck und Haarersatz ist einzulegen und auszufrisieren. Eine Farbveränderung ist durchzuführen, wobei alle Techniken, die zur gewünschten Farbveränderung führen, einschließlich schriftlicher Farbbestimmung am eigenen Modell, erlaubt sind. Ein modischer Damenhaarschnitt mit Föhnfrisur ist durchzuführen, wobei auf die Schneidtechnik, das Farbergebnis sowie die sichtbare Föhntechnik Wert zu legen ist. Während der Einwirkzeit der Haarfarbe ist eine komplette Nagelpflege an einer Hand durchzuführen. Die Fingernägel sind zu lackieren, an zwei Fingernägeln ist ein Nageldesign durchzuführen.
  2. 2. Dekorative Kosmetik: Augenbrauen- und Wimpernfärben, Formen der Augenbrauen, Beurteilen der Haut sowie Tages-Make-up mit vorheriger Gesichtsreinigung sind durchzuführen.
  3. 3. Herrenbedienen: Ein komplettes modisches Herrenservice, bestehend aus Kompressen, Rasieren, Haarschnitt mit Verlauf mit Kopfwäsche, Kopf- und Gesichtsmassage sowie einem modernen Finish sind durchzuführen.
  4. 4. Technikkopf: Ausführen von Dauerwellen Techniken, Papilloten und handgelegte Welle.

(2) Bei der Aufgabenstellung ist auf erfolgreich abgelegte Prüfungen vor einer Prüfungskommission der zuständigen Landesinnung, die mit Zustimmung des jeweiligen Landes-Berufsausbildungsbeirates eingerichtet wurde, Bedacht zu nehmen. Diese Prüfungen haben zu umfassen:

  1. 1. Rasieren, Vor- und Nachbehandeln der Haut.
  2. 2. Technikkopf: Ausführen von Dauerwellen Techniken, Papilloten und handgelegte Welle.
  3. 3. Dekorative Kosmetik: Reinigen und Pflegen der Gesichtshaut, Brauen- und Wimpernfärben und Make-Up mit geeigneten Produkten.
  4. 4. Maniküre an einer Hand: Die Fingernägel sind zu lackieren, an zwei Fingernägeln ist ein Nageldesign durchzuführen.

(3) Für die Bewertung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Richtigkeit der Beurteilung der Haare und der Haut,
  2. 2. richtiges Handhaben und Anwenden der Instrumente und Apparate,
  3. 3. Sorgfalt, Richtigkeit bei der Anwendung, Durchführung und Arbeitsausführung.

(4) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in fünf Arbeitsstunden an einem Tag durchgeführt werden kann. Sofern Prüfungen vor einer Prüfungskommission der zuständigen Landesinnung gemäß Abs. 2 erfolgreich abgelegt wurden, ist der Prüfarbeit eine Dauer von drei Stunden zu Grunde zu legen.

(5) Die Prüfarbeit ist nach sechs Stunden, sofern Prüfungen vor einer Prüfungskommission der zuständigen Landesinnung gemäß Abs. 2 erfolgreich abgelegt wurden, nach vier Stunden zu beenden.

Fachgespräch

§ 10. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu entsprechen. Hierbei sind Prüfstücke, Modelle, Schautafeln, Demonstrationsobjekte und Werkzeuge heranzuziehen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Hygienevorschriften sind mit einzubeziehen. Ebenso ist dabei auf den Themenbereich „Beratungsgespräch“ Bedacht zu nehmen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten/jede Prüfungskandidatin 15 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

Verhältniszahlen

§ 12. (1) Gemäß § 8 Abs. 12 des Berufsausbildungsgesetzes werden abweichend vom § 8 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes folgende Regelungen betreffend die Verhältniszahlen festgelegt.

(2) Folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen werden festgelegt:

  1. 1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Person: zwei Lehrlinge,
  2. 2. zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen: zwei Lehrlinge,
  3. 3. drei fachlich einschlägig ausgebildete Personen: drei Lehrlinge,
  4. 4. vier fachlich einschlägig ausgebildete Personen: vier Lehrlinge,
  5. 5. auf je zwei weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen: ein weiterer Lehrling.

(3) Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind:

  1. 1. Gewerberechtsinhaber,
  2. 2. gewerberechtlicher Geschäftsführer,
  3. 3. einschlägige Ausbilder,
  4. 4. Personen, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Friseur/in und Perückenmacher/in (Stylist/in), im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist)/Friseurin und Perückenmacherin (Stylistin), im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist) oder im Lehrberuf Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin) abgelegt haben,
  5. 5. Personen, die die Lehrabschlussprüfung in einem zum Lehrberuf Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin) verwandten Lehrberuf abgelegt haben und zumindest zwei Jahre fachlich einschlägig tätig waren,
  6. 6. Personen, die zumindest fünf Jahre fachlich einschlägig tätig waren und dabei qualifizierte Tätigkeiten verrichtet haben.

(4) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.

(5) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(6) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(7) Folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten Ausbilder sind einzuhalten:

  1. 1. Auf je zwei Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
  2. 2. Auf je drei Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

    Die Verhältniszahl gemäß Abs. 2 darf jedoch nicht überschritten werden.

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 13. (1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 und 12 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin) treten mit 1. Juni 2019 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen der §§ 4 bis 11 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin) treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(3) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3, 12 und 13 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Friseur/in und Perückenmacher/in (Stylist/in), BGBl. II Nr. 135/2014, treten unbeschadet Abs. 5 mit Ablauf des 31. Mai 2019 außer Kraft.

(4) Die Bestimmungen der §§ 4 bis 11 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Friseur/in und Perückenmacher/in (Stylist/in), BGBl. II Nr. 135/2014, treten unbeschadet Abs. 5 mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

(5) Lehrlinge, die am 31. Mai 2019 im Lehrberuf Friseur/in und Perückenmacher/in (Stylist/in) ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 3 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 4 enthaltenen Prüfungsordnung antreten.

Schramböck

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)