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BGBl II 111/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

111. Verordnung: Festsetzung der Lehrlingsentschädigung für gewerbliche Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern

111. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Lehrlingsentschädigung für gewerbliche Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern festgesetzt wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz ist gemäß § 26 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2017 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft die Lehrlingsentschädigung festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 29. April 2019 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Lehrlingsentschädigung festgesetzt:

Lehrlingsentschädigung für gewerbliche Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern

L 4/2019/X/42/1

Geltungsbereich

§ 1.

  1. a. Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich.
  2. b. Fachlich: Unternehmen, die das Gewerbe der Drucker und Druckformenherstellung betreiben.
  3. c. Persönlich: gewerbliche Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die insbesondere in den Lehrberufen Applikationsentwicklung - Coding, Buchbinder/Buchbinderinnen, Drucktechnik, Druckvorstufentechnik, Reprografie sowie Medienfachmann/Medienfachfrau ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden und die bei Lehrberechtigten gemäß lit. b beschäftigt sind.

Höhe der Lehrlingsentschädigung

§ 2. Die Lehrlingsentschädigung beträgt:

  1. a. im 1. Lehrjahr: 525,00 € monatlich;
  2. b. im 2. Lehrjahr: 800,00 € monatlich;
  3. c. im 3. Lehrjahr: 1 235,00 € monatlich;
  4. d. im 4. Lehrjahr: 1 500,00 € monatlich.

Urlaubszuschuss

§ 3. Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss in der Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung, der spätestens am 30. Juni fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.

Weihnachtsremuneration

§ 4. Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung, die spätestens am 30. November fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.

Basis für Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG

§ 5. Gibt es in einem Betrieb keinen einschlägigen Facharbeiterlohn iSd § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für die Berechnung des Grundlohnes und des Überstundenzuschlages ein Stundenlohn von 12,80 € heranzuziehen.

Beginn der Wirksamkeit

§ 6. Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung tritt mit 1. Mai 2019 in Kraft.

Lukowitsch

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