96. Kundmachung der Bundeskanzlerin betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Schweiz am 4. Juni 2019 ihre Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (BGBl. Nr. 67/1983, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 198/2018) hinterlegt und dabei folgende Erklärungen abgegeben:
Erklärung zu Art. 1 Abs. 2:
Das Übereinkommen findet Anwendung auf Verfahren über Straftaten, deren Verfolgung und Bestrafung im Zeitpunkt des Ersuchens nicht in die Zuständigkeit eines Gerichtes fallen. Es findet keine Anwendung auf den Gebieten des Steuerrechts und der Finanzmarktaufsicht.
Erklärung zu Art. 1 Abs. 3:
Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf den Gebieten der Finanzmarktaufsicht und des Nachrichtendienstes.
Erklärung zu Art. 2 Abs. 1:
Zentrale Behörde ist das Bundesamt für Justiz, 3003 Bern.
Erklärung zu Art. 7 Abs. 2:
Falls der Empfänger in der Schweiz die Annahme des Schriftstückes mit der Begründung ablehnt, dass er die Sprache nicht versteht, in der es abgefasst ist, nimmt die schweizerische ersuchte Behörde eine erneute Zustellung erst vor, wenn die ersuchende Behörde das Schriftstück in eine Amtssprache des Zustellungsorts übersetzt oder eine Übersetzung in dieser Sprache beifügt.
Erklärung zu Art. 10 Abs. 2:
Die Schweiz lässt die Zustellung von Schriftstücken an Personen in der Schweiz unmittelbar und ohne Zwang durch Konsularbeamte oder Diplomaten zu. Ist der Empfänger Schweizer Staatsangehöriger oder Staatsangehöriger eines dritten Staates oder ist er staatenlos, so muss das Schriftstück zusammen mit einem Schreiben übermittelt werden, aus dem hervorgeht, dass der Empfänger von der im Schreiben bezeichneten Behörde Informationen über seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Zustellung der Schriftstücke erhalten kann. Das Schreiben muss in einer Sprache, die der Empfänger versteht, oder in einer Amtssprache des Zustellorts verfasst sein. Die Schweiz übermittelt dem Depositar ein Muster1 eines solchen Schreibens.
Erklärung zu Art. 11 Abs. 2:
Die Schweiz lässt die Zustellung unmittelbar durch die Post zu. Ist der Empfänger Schweizer Staatsangehöriger oder Staatsangehöriger eines dritten Staates oder ist er staatenlos, so muss das Schriftstück zusammen mit einem Schreiben übermittelt werden, aus dem hervorgeht, dass der Empfänger von der im Schreiben bezeichneten Behörde Informationen über seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Zustellung der Schriftstücke erhalten kann. Das Schreiben muss in einer Sprache, die der Empfänger versteht, oder in einer Amtssprache des Zustellorts verfasst sein. Die Schweiz übermittelt dem Depositar ein Muster1 eines solchen Schreibens.
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 17 Abs. 3 für die Schweiz am 1. Oktober 2019 in Kraft.
Bierlein
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)