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BGBl III 49/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

(NR: GP XXVI RV 256 AB 423 S. 53 . BR: 10096 S. 887.)

49. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation über die gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention

49.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation über die gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention

[Abkommen in deutscher Sprachfassung, siehe Anlagen]

[Abkommen in russischer Sprachfassung, siehe Anlagen]

Die Mitteilungen gemäß Art. 15 Abs. 2 des Abkommens wurden am 26. November 2018 bzw. 15. März 2019 abgegeben. Gemeinsam mit seiner Mitteilung gemäß Art. 15 hat Österreich die nachstehende allgemeine Erklärung abgegeben:

„Erklärung über den territorialen Geltungsbereich von Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Russischen Föderation

Die Republik Österreich verweist auf die Note der Europäischen Union vom 19. September 2014 über den territorialen Anwendungsbereich von Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation und erklärt hiermit, dass im Hinblick auf den territorialen Geltungsbereich von Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Russischen Föderation die Republik Österreich auch weiterhin davon ausgeht, dass das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation dem Gebiet entspricht, das im Einklang mit der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen Nr. 68/262 vom 27. März 2014 über die territoriale Unversehrtheit der Ukraine international anerkannt wird.“

Das gegenständliche Abkommen tritt gemäß seinem Art. 15 Abs. 2 mit 1. Juni 2019 in Kraft.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Kurz

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