41. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Berichtigung von Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt
Auf Grund des § 10 des Bundesgesetzblattgesetzes - BGBlG, BGBl. I Nr. 100/2003, wird kundgemacht:
1. Die Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen, BGBl. III Nr. 209/2016, wird wie folgt berichtigt:
Im Index des Bundesgesetzblattes lautet es statt „Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger“ richtig „Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen“.
2. Das Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, dem Königreich Norwegen, Rumänien, Serbien und Montenegro und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums samt Anhängen und Korrigendum, BGBl. III Nr. 237/2017, wird wie folgt berichtigt:
a) Im Index des Bundesgesetzblattes lautet der Titel richtig: „Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, dem Königreich Norwegen, Rumänien, Serbien und Montenegro und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums samt Anhängen und Korrigendum“.
b) Der Titel lautet richtig: „Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft1 und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien2, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien2, dem Königreich Norwegen, Rumänien2, Serbien und Montenegro und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums samt Anhängen und Korrigendum3“.
c) Im Fußnotenbereich lautet die Fußnote 3 richtig: „3 Für die Kundmachung wird der deutschsprachige Vertragstext in seiner durch das Korrigendum berichtigten Fassung herangezogen“.
d) Im Fußnotenbereich entfallen die Fußnoten 4 und 5.
Kurz
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