238. Kundmachung der Bundeskanzlerin betreffend die Änderung der Anlagen 2, 6 und 7 zum Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen)
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, wird kundgemacht:
Der gemäß Anlage 8 des TIR-Abkommens (BGBl. Nr. 112/1978, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 75/2015) gebildete Verwaltungsausschuss hat am 11. Februar 2016 nachstehende Änderung der Anlagen 2, 6 und 7 zum TIR-Abkommen beschlossen:
[Änderung der Anlagen 2, 6 und 7 in deutschsprachiger Übersetzung, siehe Anlagen]
[Änderung der Anlagen 2, 6 und 7 in englischer Sprachfassung, siehe Anlagen]
[Änderung der Anlagen 2. 6 und 7 in französischer Sprachfassung, siehe Anlagen]
Die Änderungen sind gemäß Art. 60 Abs. 1 und 2 des Abkommens für alle Vertragsparteien mit 1. Jänner 2017 in Kraft getreten.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Bierlein
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