18. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
Nach Mitteilung der niederländischen Regierung hat Bulgarien1 am 22. Oktober 2018 eine Erklärung abgegeben, der zufolge mit Wirkung vom 19. Oktober 2018 die nachfolgenden Behörden berechtigt sind, die Apostille nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 181/2018) auszustellen:
- 1. Das Justizministerium - für Dokumente der Gerichte und Notare;
- 2. Das Nationale Zentrum für Information und Dokumentation - für Ausbildungsnachweise und Zeugnisse, die von Hochschulen, von Institutionen des Vorschul-, Schul- und Berufsausbildungssystems, sowie vom Ministerium für Bildung und Wissenschaft und diesem nachgeordneten Stellen ausgestellt werden;
- 3. Die regionalen Verwaltungsbehörden - für Dokumente, die von den Bürgermeistern und der Stadtverwaltung ausgestellt werden (ab 1. Jänner 2019);
- 4. Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten - für alle anderen Dokumente.
Einer weiteren Mitteilung der niederländischen Regierung zufolge hat die Schweiz2 am 6. April 2018 Folgendes bekanntgegeben:
Die Liste der von der Schweiz benannten Behörden, denen die Zuständigkeit für die Erteilung von Apostillen übertragen wird, wird durch einen Verweis auf die Website ersetzt, die die Kontaktdaten der Schweizerischen Bundeskanzlei als Behörde der Eidgenossenschaft enthält - ein regelmäßig aktualisiertes Dokument mit den Kontaktdaten der 26 kantonalen Behörden und anderen relevanten Informationen -, nämlich
https://www.bk.admin.ch/bk/de/home/service/legalisationen.html
Kurz
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