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BGBl III 157/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

(NR: GP XXVI RV 564 S. 86 . BR: AB 10205 S. 896 .)

157. Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930; Empfehlung (Nr. 203) betreffend ergänzende Maßnahmen zur effektiven Beseitigung von Zwangsarbeit

157.

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930; Empfehlung (Nr. 203) betreffend ergänzende Maßnahmen zur effektiven Beseitigung von Zwangsarbeit 11 Die rechtlich unverbindliche Empfehlung (Nr. 203) betreffend ergänzende Maßnahmen zur Beseitigung von Zwangsarbeit wurde mit dem gegenständlichen Staatsvertrag ebenfalls genehmigt.

[Protokoll in deutschsprachiger Übersetzung, siehe Anlagen]

[Protokoll in englischer Sprachfassung, siehe Anlagen]

[Protokoll in französischer Sprachfassung, siehe Anlagen]

[Empfehlung (Nr. 203) in deutschsprachiger Übersetzung, siehe Anlagen]

[Empfehlung (Nr. 203) in englischer Sprachfassung, siehe Anlagen]

[Empfehlung (Nr. 203) in französischer Sprachfassung, siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und von der Bundeskanzlerin gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 12. September 2019 beim Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 8 Abs. 2 für Österreich mit 12. September 2020 in Kraft.

Folgende Staaten haben bis zum 16. September 2019 das Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangsarbeit ratifiziert:

Argentinien, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Dänemark, Deutschland, Dschibuti, Estland, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Israel, Jamaika, Kanada, Lesotho, Lettland, Madagaskar, Mali, Malta, Mauretanien, Mosambik, Namibia, Niederlande, Niger, Norwegen, Panama, Polen, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Simbabwe, Spanien, Sri Lanka, Suriname, Thailand, Tschechische Republik, Usbekistan, Vereinigtes Königreich, Zypern.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Anlage 4

Anlage 4 

Anlage 5

Anlage 5 

Anlage 6

Anlage 6 

Bierlein

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