108. Kundmachung der Bundeskanzlerin betreffend den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über die Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken
Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) hat Indien am 7. Juni 2019 seine Beitrittsurkunde zum Wiener Übereinkommen über die Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken (BGBl. III Nr. 178/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 189/2018) hinterlegt und dabei folgende Erklärungen abgegeben:
- Gemäß Art. 4 Abs. 5 des Wiener Übereinkommens behält sich die Republik Indien vor, die Nummern aller oder einiger Unterabschnitte in den Urkunden und amtlichen Veröffentlichungen über die Eintragung und Erneuerung von Marken nicht anzugeben.
- Gemäß Art. 16 Abs. 2 des Wiener Übereinkommens erachtet sich die Republik Indien nicht an die Bestimmungen von Art. 16 Abs. 1 betreffend die Beilegung von Streitigkeiten vor dem Internationalen Gerichtshof gebunden.
Bierlein
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