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BGBl II 8/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

8. Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen und des Menschenrechtsbeirates, (GeV der VA 2018)

8. Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen und des Menschenrechtsbeirates, (GeV der VA 2018)

I. Abschnitt

Volksanwaltschaft

§ 1. Die Aufgaben der Volksanwaltschaft sind von den einzelnen Mitgliedern der Volksanwaltschaft selbstständig wahrzunehmen, soweit nicht die Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft eine kollegiale Beschlussfassung vorsieht.

§ 2. Der/dem Vorsitzenden obliegen:

  1. - Ausübung der Diensthoheit gegenüber den Bediensteten der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148h Abs. 2 B-VG;
  2. - Personalangelegenheiten der Volksanwaltschaft unter Bedachtnahme auf Art. 148h Abs. 1 B-VG;
  3. - Organisationsangelegenheiten der Volksanwaltschaft;
  4. - Entscheidungen über Befangenheitsanzeigen gemäß § 5 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982;
  5. - Einberufung und Leitung der kollegialen Sitzungen der Volksanwaltschaft;
  6. - Aufgaben der Volksanwaltschaft, soweit diese nicht durch die §§ 3 bis 5 der Geschäftsverteilung erfasst sind.

§ 3. Dem Volksanwalt Dr. Günther KRÄUTER obliegen:

(1) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich nachstehender Bundesministerien fallen:

  1. - Bundeskanzleramt (ausgenommen Bereiche Kunst und Kultur sowie Denkmalschutz);
  2. - Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport;
  3. - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres;
  4. - Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz;
  5. - Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (Bereich Schiene, Innovation und Telekommunikation, Luft- und Schiffverkehr).

(2) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung jener Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft gemäß Art. 148i B-VG für zuständig erklärt haben:

  1. - Angelegenheiten, die der Landesamtsdirektion zugeordnet sind, dienst- und besoldungsrechtliche Angelegenheiten der Landes- und Gemeindebediensteten mit Ausnahme der Landeslehrer;
  2. - Gesundheitswesen, Veterinärwesen;
  3. - Mindestsicherung, Behindertenhilfe, Grundversorgung und Jugendwohlfahrt.

(3) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft gemäß § 11 Abs. 1 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982, soweit sie den Wirkungsbereich der Bundesministerien gemäß Absatz 1 und Angelegenheiten der Verwaltung der Länder gemäß Absatz 2 betreffen.

(4) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts oder eines Landesverwaltungsgerichts fallen, wenn die Rechtssache den Wirkungsbereich eines Bundesministeriums gemäß Absatz 1 oder eine Angelegenheit der Verwaltung der Länder gemäß Absatz 2 betrifft.

§ 4. Der Volksanwältin Dr. Gertrude BRINEK obliegen:

(1) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich nachstehender Bundesministerien fallen:

  1. - Bundeskanzleramt (Bereich Angelegenheiten des Denkmalschutzes);
  2. - Bundesministerium für Finanzen;
  3. - Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz.

(2) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung jener Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft gemäß Art. 148i B-VG für zuständig erklärt haben:

  1. - Gemeindeangelegenheiten mit Ausnahme der dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten der Gemeindebediensteten sowie der Gemeindeabgaben;
  2. - Kommunale Angelegenheiten der Wissenschaft, Forschung, Kunst und Kultur;
  3. - Raumordnung, Wohn- und Siedlungswesen, Baurecht, Verwaltung landeseigener Gebäude und Liegenschaften sowie von Landesfonds;
  4. - Angelegenheiten der Landes- und Gemeindestraßen;
  5. - Verkehrswesen mit Ausnahme der Straßenpolizei.

(3) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft gemäß § 11 Abs. 1 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982, soweit sie den Wirkungsbereich der Bundesministerien gemäß Absatz 1 und Angelegenheiten der Verwaltung der Länder gemäß Absatz 2 betreffen.

(4) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts oder eines Landesverwaltungsgerichts fallen, wenn die Rechtssache den Wirkungsbereich eines Bundesministeriums gemäß Absatz 1 oder eine Angelegenheit der Verwaltung der Länder gemäß Absatz 2 betrifft.

(5) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts fallen.

§ 5. Dem Volksanwalt Dr. Peter FICHTENBAUER obliegen:

(1) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich nachstehender Bundesministerien fallen:

  1. - Bundeskanzleramt (Bereiche Kunst und Kultur, ausgenommen Angelegenheiten des Denkmalschutzes);
  2. - Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung;
  3. - Bundesministerium für Inneres;
  4. - Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus;
  5. - Bundesministerium für Landesverteidigung;
  6. - Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (Bereich Straßen-, Güter- sowie Personenverkehr, Gefahrgut, Kraftfahrwesen, Technik und Verkehrssicherheit);
  7. - Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.

(2) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung jener Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft gemäß Art. 148i B-VG für zuständig erklärt haben:

  1. - Angelegenheiten der Landesfinanzen, Landes- und Gemeindeabgaben;
  2. - Gewerbe- und Energiewesen;
  3. - Staatsbürgerschaftsangelegenheiten, Wählerevidenz, Straßenpolizei;
  4. - Schul- und Erziehungswesen, Sport- und Kulturangelegenheiten, dienst- und besoldungsrechtliche Angelegenheiten der Landeslehrer;
  5. - Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft, Jagd- und Fischereirecht;
  6. - Angelegenheiten des Natur- und Umweltschutzes sowie der Abfallwirtschaft;
  7. - Angelegenheiten der Wissenschaft, Forschung und Kunst.

(3) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft gemäß § 11 Abs. 1 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982, soweit sie den Wirkungsbereich der Bundesministerien gemäß Absatz 1 und Angelegenheiten der Verwaltung der Länder gemäß Absatz 2 betreffen.

(4) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts oder eines Landesverwaltungsgerichts fallen, wenn die Rechtssache den Wirkungsbereich eines Bundesministeriums gemäß Absatz 1 oder eine Angelegenheit der Verwaltung der Länder gemäß Absatz 2 betrifft.

§ 6. In begründeten Fällen kann eine Aufgabe der Volksanwaltschaft auf Antrag des für die Behandlung nach dieser Geschäftsverteilung zuständigen Mitglieds der Volksanwaltschaft einem anderen Mitglied der Volksanwaltschaft durch kollegiale Beschlussfassung zugewiesen werden. Diese Beschlussfassung erfordert Einstimmigkeit der Mitglieder der Volksanwaltschaft. Von der Änderung der Zuständigkeit ist der Beschwerdeführerin/dem Beschwerdeführer schriftlich Mitteilung zu machen.

II. Abschnitt

Kommissionen der Volksanwaltschaft

§ 7. Zur Besorgung der Aufgaben gemäß § 11 Abs. 1 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 sind sechs Kommissionen eingesetzt.

§ 8. (1) Die örtliche Zuständigkeit der Kommissionen umfasst für die:

Kommission 1: den Sprengel des Oberlandesgerichtes Innsbruck;

Kommission 2: den Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz;

Kommission 3: den Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz;

Kommission 4: im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien die Wiener Gemeindebezirke 3 bis 19 und 23;

Kommission 5: im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien die Wiener Gemeindebezirke 1, 2, 20 bis 22 und die politischen Bezirke Gänserndorf, Gmünd, Hollabrunn, Horn, Korneuburg, Krems, Mistelbach, Tulln, Waidhofen a.d. Thaya und Zwettl;

Kommission 6: im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien das Burgenland und die politischen Bezirke Amstetten, Baden, Bruck a.d. Leitha, Lilienfeld, Melk, Mödling, Neunkirchen, Scheibbs, St. Pölten, Waidhofen a.d. Ybbs und Wiener Neustadt.

(2) Die Kommissionen oder einzelne von ihnen bestimmte Mitglieder (Kommissionsdelegation) führen Besuche und Überprüfungen für die Volksanwaltschaft durch. Die Bildung überregionaler Kommissionsdelegationen ist zulässig.

III. Abschnitt

Menschenrechtsbeirat

§ 9. Der/dem Vorsitzenden des Menschenrechtsbeirates und im Fall ihrer/seiner Verhinderung ihrer/ihrem bzw. seiner/seinem Stellvertreterin/Stellvertreter obliegen:

  1. 1. Organisationsangelegenheiten des Menschenrechtsbeirates;
  2. 2. Ausübung der Fachaufsicht gegenüber den Bediensteten des Sekretariates OPCAT (SOP), soweit diese dem Menschenrechtsbeirat zur Aufgabenerfüllung zugewiesen sind (§ 26 Abs. 2 Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft);
  3. 3. Einberufung und Leitung der Sitzungen des Menschenrechtsbeirates;
  4. 4. Koordination des Menschenrechtsbeirates mit der Volksanwaltschaft und ihren Kommissionen;
  5. 5. Vertretung des Menschenrechtsbeirates nach außen.

§ 10. Die Beratungstätigkeit des Menschenrechtsbeirates gemäß Art. 148h Abs. 3 B-VG ist diesem als Kollegium übertragen. Sie bedarf nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft kollegialer Beschlussfassung.

§ 11. Allen Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern des Menschenrechtsbeirates obliegt die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates (§ 32 Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft). Auf Einladung der/des Vorsitzenden und nach Maßgabe ihrer jeweiligen Fachexpertise obliegt ihnen auch die Teilnahme an Arbeitsgruppen und Vorbereitungssitzungen des Beirates.

§ 12. Den Vertreterinnen und Vertretern der Bundesministerien sowie der Länder im Beirat (§ 15 Volksanwaltschaftsgesetz 1982) obliegt insbesondere die vorbereitende Mitwirkung an jenen Aufgaben des Beirates, die nach ihrem Inhalt in den gesetzmäßigen Wirkungsbereich der von ihnen vertretenen Ministerien oder Länder fallen.

§ 13. Den von den Nichtregierungsorganisationen in den Beirat entsandten Mitgliedern (§ 15 Volksanwaltschaftsgesetz 1982) obliegt insbesondere die vorbereitende Mitwirkung an jenen Aufgaben des Beirates, die nach ihrem Inhalt in den Wirkungsbereich der Organisationen fallen, die sie vorgeschlagen haben.

§ 14. Diese Geschäftsverteilung tritt mit 13. Jänner 2018 in Kraft.

Kräuter Brinek Fichtenbauer

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