6. Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen
Auf Grund des § 52 Abs. 1 und 2 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2016, wird verordnet:
§ 1. Die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen (§ 52 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes - Bruttobetrag vor Abzug des Vollzugskostenbeitrages und des Anteils am Arbeitslosenversicherungsbeitrag) beträgt für die geleistete Arbeitsstunde:
- a) für leichte Hilfsarbeiten € 5,93
- b) für schwere Hilfsarbeiten € 6,67
- c) für handwerksgemäße Arbeiten € 7,42
- d) für Facharbeiten € 8,15
- e) für Arbeiten eines Vorarbeiters € 8,89
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen, BGBl. II Nr. 284/2016, aufgehoben. Die aufgehobene Verordnung ist jedoch weiterhin auf vor dem 1. Jänner 2018 eingetretene Sachverhalte anzuwenden.
Moser
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