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BGBl III 4/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

4. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls über explosive Kampfmittelrückstände (Protokoll V)

4. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Protokolls über explosive Kampfmittelrückstände (Protokoll V)

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Palästina am 29. Dezember 2017 seine Zustimmung notifiziert, durch das Protokoll über explosive Kampfmittelrückstände (Protokoll V) (BGBl. III Nr. 40/2008, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 142/2017) gemäß Art. 4 Abs. 4 des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können gebunden zu sein.

Kurz

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