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BGBl III 20/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

20. Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich und dem Eidgenössischen Departement für Auswärtige Angelegenheiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die Vertretung der Republik Österreich im Verfahren der Visaerteilung in Khartum

20. Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich und dem Eidgenössischen Departement für Auswärtige Angelegenheiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die Vertretung der Republik Österreich im Verfahren der Visaerteilung in Khartum

GZ. BMEIA-CH.4.36.30/0001-IV.2/2017

V e r b a l n o t e

Das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres entbietet der Botschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft seine Empfehlungen und beehrt sich, in Anwendung von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachstehend „Visakodex") und gemäß Artikel 9 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 24/2010. vom 29. Januar 2010 (nachstehend „Abkommen") folgende Vereinbarung vorzuschlagen:

Artikel 1

Die Schweizerische Eidgenossenschaft vertritt die Republik Österreich in Khartum (Sudan) bei der Bearbeitung von Visumanträgen und der Erteilung einheitlicher, grundsätzlich für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültiger Visa. Die Vereinbarung erstreckt sich über Visumanträge von Inhabern von sudanesischen Diplomaten- und Dienstpässen.

Artikel 2

1) Die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde nimmt den Visumantrag entgegen, erfasst die Antragsdaten sowie die biometrischen Daten und führt die materielle Prüfung des Antrags durch.

2) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die schweizerische Vertretungsbehörde erfüllt, entscheidet diese über den Visumantrag und stellt gemäß der vorgenommenen Prüfung ein Visum aus.

3) Die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde ist befugt, Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit in allen Reisedokumenten anzubringen, die von der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich anerkannt sind (Artikel 25 Absatz 3 des Visakodex). Hingegen sind Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit nach Artikel 25 Absatz 1 des Visakodex von der Vereinbarung ausgenommen.

4) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die schweizerische Vertretungsbehörde nicht erfüllt, ist die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d des Visakodex ermächtigt, die Visumerteilung selbständig zu verweigern.

5) Im Falle einer Visumverweigerung gemäß Artikel 2 Absatz 4 dieser Vereinbarung in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d des Visakodex findet das schweizerische Rechtsmittelverfahren gemäß Artikel 32 Absatz 3 des Visakodex Anwendung.

6) Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit sind von der Vertretungsvereinbarung ausgenommen.

7) Für den Fall, dass die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde für einen Visumantrag nicht zuständig ist, verweist sie den Antragsteller an die in Artikel 3 Absatz 3 aufgeführte zuständige nächste österreichische Vertretungsbehörde.

8) Der vertretende Staat übermittelt dem vertretenen Staat nur Informationen über Visumantragsteller im Zusammenhang mit einer vorherigen Konsultation gemäß Artikel 22 des Visakodex. Diese Konsultation kann ausschließlich mittels Szenario 2 des Konsultationsverfahrens durchgeführt werden.

Artikel 3

1) Zuständige schweizerische Vertretungsbehörde im Sinne dieser Vereinbarung ist die Vertretung der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Khartum (Sudan).

2) Zuständige zentrale Behörden für die Umsetzung dieser Vereinbarung sind:

a) In der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

Konsularische Direktion

Konsularische Strategien, Entwicklungen und Abkommen

3003 Bern

b) In der Republik Österreich:

Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres

Abteilung IV. 2 (Reise- und Grenzverkehr; Aufenthaltswesen)

1014 Wien

3) Zuständige österreichische Vertretungsbehörde ist die Österreichische Botschaft in Kairo (Ägypten).

Artikel 4

Die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde nimmt die Tätigkeiten zur Durchführung dieser Vereinbarung selbständig und ohne Unterstützung durch das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich zur Verfügung gestellten Mitarbeitern vor.

Artikel 5

Die Visumgebühren stehen in allen Fällen der zuständigen schweizerischen Vertretungsbehörden zu.

Artikel 6

Die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde berichtet dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich mindestens einmal jährlich über ihre Tätigkeit im Rahmen dieser Vertretung gemäß Artikel 1.

Artikel 7

1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

2) Die Vertragsparteien können die Vereinbarung jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen mittels Austausch von Verbalnoten abändern.

3) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung schriftlich mittels Verbalnote jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten ab der Mitteilung kündigen oder mit sofortiger Wirkung suspendieren.

Das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres schlägt vor, dass im Falle der Zustimmung des geschätzten Eidgenössischen Departements für Auswärtige Angelegenheiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft diese Verbalnote zusammen mit der Schweizerischen Antwortnote eine Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Departement für Auswärtige Angelegenheiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich über die Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die Vertretung der Republik Österreich im Verfahren der Visaerteilung in Khartum darstellt, die am 15. Januar 2018 bzw. im Falle eines späteren Eintreffens der Antwortnote am Tag nach dem Eintreffen der Antwortnote in Kraft tritt.

Das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

An die

Botschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Prinz Eugen-Straße 9a

1030 Wien

Schweizerische Eidgenossenschaft

Confédération suisse

Confederazione Svizzera

Confederaziun svizra

Schweizerische Botschaft in Österreich

Nr. 3/2018

Die Schweizerische Botschaft in Österreich entbietet dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äusseres seine Empfehlungen und bestätigt den Erhalt der Note GZ BMEIA-CH.4.36.30/0001-IV.2/2017 vom 21. Dezember 2017

„GZ BMEIA-CH.4.36.30/0001-IV.2/2017

V e r b a l n o t e

Das Bundesministerium für Europa, Integration und … (es folgt der weitere Text der österreichischen Eröffnungsnote)“

Die Schweizerische Botschaft in Österreich ist mit dem Inhalt der Note einverstanden und benützt auch diese Gelegenheit, das Bundesministerium für Europa, Integration und Äusseres ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Wien, 11.01.2018

BM für Europa, Integration und Äusseres

Minoritenplatz 8

1014 Wien

Die vorliegende Vereinbarung ist mit 16. Jänner 2018 in Kraft getreten.

Wien, am 21. Dezember 2017

L. S.

L. S.

Kurz

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