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BGBl I 66/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

66. Bundesgesetz: Änderung des Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetzes
(NR: GP XXVI RV 184 AB 200 S. 34 . BR: AB 10006 S. 882 .)

66. Bundesgesetz, mit dem das Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetzes

Das Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 73/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „Technologieentwicklung und Innovation“ durch die Wortfolge „Technologieentwicklung, Innovation und Digitalisierung (FTEI+D)“ ersetzt.

2. In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „Entwicklung und Innovation (FTE)“ durch die Wortfolge „Entwicklung, Innovation und Digitalisierung (FTEI+D)“ ersetzt.

3. In § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Gesellschaft ist zur Durchführung und Abwicklung von jeglichen Maßnahmen und Tätigkeiten auf nationaler und internationaler Ebene, die der FTEI+D dienen, berechtigt. Dazu zählen insbesondere:

  1. 1. Förderung von FTEI+D-Vorhaben natürlicher und juristischer Personen;
  2. 2. Durchführung strategischer Fördermaßnahmen und -programme für FTEI+D;
  3. 3. Förderung der Kooperation von Wissenschaft und Wirtschaft;
  4. 4. Unterstützung der österreichischen Wirtschaft und Wissenschaft in allen Belangen der Teilnahme an europäischen und internationalen Forschungs- und Technologiekooperationen sowie der Digitalisierung;
  5. 5. Vertretung der österreichischen Interessen gegenüber den relevanten europäischen und internationalen Institutionen im Auftrag des Bundes;
  6. 6. Unterstützung des Bundes bei der Konzeption und Weiterentwicklung von FTEI+D-Förderungsmaßnahmen und -programmen;
  7. 7. Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedeutung von FTEI+D;
  8. 8. Unterstützung des Bundes bei Beratungsleistungen, Mittlungsleistungen sowie durch Entwicklung, Umsetzung und Monitoring von strategischen und operativen Maßnahmen.

    Die Gesellschaft hat bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres über die Maßnahmen und Tätigkeiten im Bereich der Digitalisierung des abgelaufenen Kalenderjahres dem Nationalrat Bericht zu erstatten.“

4. In § 4 Abs. 2 wird die Abkürzung „FTE“ durch die Abkürzung „FTEI+D“ ersetzt.

Van der Bellen

Kurz

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