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BGBl I 21/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

21. Bundesgesetz: Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
(NR: GP XXVI RV 67 AB 94 S. 19 . BR: AB 9952 S. 879 .)

21. Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, beim Detailbudget 41.02.02 (Schiene) der Untergliederung 41 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2019 bis 2023 in der Höhe von bis zu 41,037 Milliarden Euro, wovon 33,604 Milliarden Euro auf durch Investitionen bis 2023 induzierte Annuitäten und 7,433 Milliarden Euro auf weitere in den Zuschussverträgen gemäß § 42 Bundesbahngesetz zugesagte Zuschüsse entfallen, die keine Annuitäten darstellen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 3. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt wird, BGBl. I Nr. 108/2016, außer Kraft.

Van der Bellen

Kurz

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