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BGBl I 110/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

110. Bundesgesetz: Standort-Entwicklungsgesetz - StEntG
(NR: GP XXVI RV 372 AB 469 S. 55 . BR: 10075 AB 10111 S. 887.)
[CELEX-Nr.: 32014L0052 ]

110. Bundesgesetz über die Entwicklung und Weiterentwicklung des Wirtschaftsstandortes Österreich (Standort-Entwicklungsgesetz - StEntG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1. Anwendungsbereich

§ 2. Standortrelevante Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreich

§ 3. Anregung auf Erteilung einer Bestätigung des besonderen öffentlichen Interesses der Republik Österreich

§ 4. Einholung von Stellungnahmen

§ 5. Aufbereitung der Vorhabensunterlagen

§ 6. Standortentwicklungsbeirat

§ 7. Entscheidung der Bundesminister

§ 8. Information an den Projektwerber

§ 9. Standort-Entwicklungs-Vorhaben-Verordnung

§ 10. Erlöschen der Bestätigung

§ 11. Sonderbestimmungen für das Genehmigungsverfahren vor der Verwaltungsbehörde

§ 12. Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht

§ 13. Sonderbestimmungen für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht

§ 14. Sonderbestimmungen für Verwaltungsbehörde und Verwaltungsgericht

§ 15. Sprachliche Gleichbehandlung

§ 16. Verweisungen

§ 17. Übergangsbestimmungen

§ 18. Inkrafttreten

§ 19. Vollziehung

1. Teil: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung, dass standortrelevante Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreich liegen, sowie daran anknüpfende verfahrensbeschleunigende Maßnahmen.

Standortrelevante Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreich

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein standortrelevantes Vorhaben ein Vorhaben gemäß Anhang 1 Spalte 1 oder Spalte 2 oder gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, für das bei der dafür zuständigen Behörde ein Genehmigungsantrag noch nicht eingebracht wurde.

(2) Von einem besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreich ist bei einem standortrelevanten Vorhaben insbesondere dann auszugehen, wenn das standortrelevante Vorhaben und seine Umsetzung außerordentlich positive Folgen für den Wirtschaftsstandort erwarten lassen.

(3) Kriterien für die Beurteilung, ob ein standortrelevantes Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreich liegt, sind insbesondere

  1. 1. die für überregionale Kreise der Bevölkerung relevante oder strategische Bedeutung des standortrelevanten Vorhabens;
  2. 2. die direkte oder indirekte Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen am österreichischen Arbeitsmarkt in einem für die jeweilige Region relevanten Ausmaß, insbesondere auch in wirtschaftlich schwachen Regionen Österreichs;
  3. 3. ein maßgebliches Investitionsvolumen;
  4. 4. eine durch das standortrelevante Vorhaben zu erwartende gesteigerte volkswirtschaftliche Leistungsfähigkeit, zumindest eines Bundeslandes;
  5. 5. ein nach Österreich stattfindender Wissens-, Technologie- oder Innovationstransfer;
  6. 6. relevante Tätigkeiten im Bereich Forschung und Entwicklung, wie insbesondere die Schaffung von Voraussetzungen für Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsaktivitäten oder die Unterstützung solcher Tätigkeiten;
  7. 7. die finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an der Umsetzung des standortrelevanten Vorhabens;
  8. 8. ein wesentlicher Beitrag zur Steigerung der Netz-, Leitungs- und Versorgungssicherheit oder zum Ausbau der Verkehrsinfrastruktur;
  9. 9. ein wesentlicher Beitrag zur Mobilitäts- und Energiewende;
  10. 10. ein wesentlicher Beitrag zu einem wettbewerbsfähigen Wirtschaftsstandort oder
  11. 11. ein wesentlicher Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung.

2. Teil: BESONDERER TEIL

1. Hauptstück: Erlangung der Bestätigung des besonderen öffentlichen Interesses der Republik Österreich

Anregung auf Erteilung einer Bestätigung des besonderen öffentlichen Interesses der Republik Österreich

§ 3. (1) Anregungen auf Erteilung einer Bestätigung des besonderen öffentlichen Interesses der Republik Österreich für standortrelevante Vorhaben sind vom jeweiligen Projektwerber bei der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort einzubringen.

(2) Der Anregung sind folgende Dokumente anzufügen:

  1. 1. eine Darstellung über die wesentlichen Eckpunkte des standortrelevanten Vorhabens und
  2. 2. eine begründete Stellungnahme des Projektwerbers, warum das jeweilige standortrelevante Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreich liegen sollte.

Einholung von Stellungnahmen

§ 4. (1) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat eine Abschrift der Unterlagen gemäß § 3 Abs. 2 zur Beurteilung, ob ein standortrelevantes Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse der Republik liegt, an den fachlich zuständigen Bundesminister oder gegebenenfalls an die fachlich zuständigen Bundesminister weiterzuleiten.

(2) Ergibt sich aus den Unterlagen des standortrelevanten Vorhabens eine Zuständigkeit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, so hat diese die Beurteilung gemäß Abs. 1 selbst vorzunehmen.

(3) Verfügt ein Projektwerber, für dessen standortrelevantes Vorhaben eine Anregung auf Bestätigung des besonderen öffentlichen Interesses der Republik eingebracht wurde, über keinen Firmensitz in Österreich, so sind die Unterlagen gemäß Abs. 1 von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort auch an die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres zur Beurteilung gemäß Abs. 1 weiterzuleiten.

(4) Die mit der Beurteilung befassten Bundesminister haben für den jeweiligen Einzelfall eine begründete Stellungnahme zu verfassen und diese innerhalb von vier Wochen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu übermitteln. Die Stellungnahme hat die wesentlichen Gründe der Beurteilung darzulegen, insbesondere im Hinblick auf die vorgenommene Wertung und die Gründe, weshalb das beantragte standortrelevante Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse der Republik liegt. Des Weiteren muss aus der Stellungnahme ersichtlich sein, ob der jeweilige Bundesminister das besondere öffentliche Interesse der Republik befürwortet oder nicht. Wird binnen vier Wochen eine begründete Stellungnahme seitens der befassten Bundesminister nicht abgegeben, so steht dies der Erlassung einer Verordnung gemäß § 9 Abs. 1 nicht entgegen. Besteht weiterer Abklärungsbedarf kann die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort den bereits befassten Bundesminister neuerlich oder einen weiteren Bundesminister befassen.

Aufbereitung der Vorhabensunterlagen

§ 5. (1) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bereitet die Unterlagen des standortrelevanten Vorhabens unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahmen auf und legt diese dem Standortentwicklungsbeirat zur Beurteilung vor.

(2) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bereitet nach Beurteilung durch den Standortentwicklungsbeirat die Unterlagen gemäß Abs. 1 entscheidungsreif auf und erstellt für die Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 eine entsprechende begründete Empfehlung.

Standortentwicklungsbeirat

§ 6. (1) Der Standortentwicklungsbeirat dient der Beurteilung von standortrelevanten Vorhaben und der Abgabe von Empfehlungen dazu, ob die standortrelevanten Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse der Republik liegen oder nicht. Darüber hinaus dient der Beirat zum Meinungsaustausch zu standortrelevanten Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung.

(2) Der Standortentwicklungsbeirat hat nach Vorlage der Vorhabensunterlagen zu standortrelevanten Vorhaben gemäß § 5 Abs. 1 binnen vier Wochen zur Beurteilung und zur Abgabe von Empfehlungen zu diesen zu tagen. Die Empfehlungen zu den einzelnen standortrelevanten Vorhaben sind unverzüglich in begründeter und schriftlicher Form der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu übermitteln.

(3) Die Mitglieder des Standortentwicklungsbeirates werden von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort für eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und unterliegen der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses. Dem Standortentwicklungsbeirat gehören an

  1. 1. ein Vertreter auf Vorschlag des Bundeskanzlers;
  2. 2. ein Vertreter auf Vorschlag der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;
  3. 3. ein Vertreter auf Vorschlag der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus;
  4. 4. ein Vertreter auf Vorschlag des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie;
  5. 5. ein Vertreter auf Vorschlag der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz;
  6. 6. ein Vertreter auf Vorschlag der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres.

    Die Mitglieder des Standortentwicklungsbeirates müssen ein technisches, rechts- oder wirtschaftswissenschaftliches Studium abgeschlossen haben und über eine mindestens zehnjährige einschlägige Berufserfahrung verfügen.

(4) Der Vertreter auf Vorschlag der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort führt im Standortentwicklungsbeirat den Vorsitz. Bei Stimmengleichheit bei Abstimmungen im Beirat entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort stellt dem Standortentwicklungsbeirat die zur Bewältigung der administrativen Tätigkeit notwendigen Personal- und Sacherfordernisse zur Verfügung. Der Standortentwicklungsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) Der Standortentwicklungsbeirat hat bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres, beginnend ab dem Jahr 2020, der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie über mögliche Deregulierungs- und Entbürokratisierungspotenziale in Bezug auf die Umsetzung von standortrelevanten Vorhaben Bericht zu erstatten und Vorschläge zu unterbreiten.

Entscheidung der Bundesminister

§ 7. (1) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie entscheiden im Einvernehmen regelmäßig, jedenfalls einmal im Kalenderhalbjahr bei Vorliegen von begründeten Empfehlungen zu standortrelevanten Vorhaben gemäß § 5 Abs. 2 über die Erteilung oder die Nichterteilung einer Bestätigung des besonderen öffentlichen Interesses der Republik Österreich.

(2) Die Nichterteilung einer Bestätigung und dem damit einhergehenden Nichtvorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses an einem standortrelevanten Vorhaben bedeutet nicht, dass beim jeweiligen Vorhaben nicht öffentliche Interessen vorliegen können, die relevante Interessen darstellen, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen.

Information an den Projektwerber

§ 8. Sofern eine Bestätigung gemäß § 7 nicht erteilt wird, ist der Projektwerber von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unverzüglich zu informieren

Standort-Entwicklungs-Vorhaben-Verordnung

§ 9. (1) Die Bestätigung wird mit Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erteilt und wird die Bestätigung mit Ablauf des Tages der Kundmachung der jeweiligen Standort-Entwicklungs-Vorhaben-Verordnung wirksam.

(2) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erlassen im Einvernehmen nach Erlöschen einer Bestätigung zu standortrelevanten Vorhaben gemäß § 10 auf Vorschlag der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eine um die gelöschten standortrelevanten Vorhaben bereinigte Verordnung.

(3) Die Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 oder 2 steht einer einzelfallbezogenen Prüfung zum jeweiligen standortrelevanten Vorhaben gemäß den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung von Umweltauswirkungen von Plänen und Programmen, ABl. Nr. L 197 vom 27. Juni 2001 S. 30, nicht entgegen.

Erlöschen der Bestätigung

§ 10. (1) Die Bestätigung gemäß § 7 zu standortrelevanten Vorhaben erlischt, wenn

  1. 1. der Projektwerber nicht binnen drei Jahren ab Kundmachung einer Verordnung gemäß § 9 Abs. 1 für das jeweilige standortrelevante Vorhaben einen Genehmigungsantrag bei der zuständigen Behörde gemäß dem UVP-G 2000 eingebracht hat;
  2. 2. der Projektwerber das Verlangen auf Erlöschen der Bestätigung stellt;
  3. 3. das standortrelevante Vorhaben fertiggestellt ist;
  4. 4. die Umsetzung des standortrelevanten Vorhabens nachträglich von Seiten des Projektwerbers aufgegeben wird;
  5. 5. der vom Projektwerber nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 eingebrachte Genehmigungsantrag zurückgezogen wurde und nicht binnen einer Frist von drei Jahren wieder eingebracht wurde oder
  6. 6. der vom Projektwerber nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 eingebrachte Genehmigungsantrag rechtskräftig zurück- oder abgewiesen wurde sowie ein Rechtsmittel an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausgeschlossen ist und der Genehmigungsantrag nicht binnen einer Frist von drei Jahren wieder eingebracht wurde.

(2) Das Verlangen gemäß Abs. 1 Z 2 ist vom Projektwerber bei der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort einzubringen. Der Projektwerber hat die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unverzüglich über das Eintreten von einem der Fälle der Z 1 und 3 bis 6 schriftlich zu informieren.

(3) Das Erlöschen einer Bestätigung gemäß § 7 ist mit Verordnung gemäß § 9 Abs. 2 kundzumachen.

2. Hauptstück: Sonderbestimmungen für das Genehmigungsverfahren von standortrelevanten Vorhaben, denen das besondere öffentliche Interesse der Republik Österreich bestätigt wurde

Sonderbestimmungen für das Genehmigungsverfahren vor der Verwaltungsbehörde

§ 11. (1) Die Bestimmungen gemäß Abs. 2 bis 8 sind auf alle Verfahren vor der Behörde gemäß dem UVP-G 2000, die gemäß den Bestimmungen dieses Hauptstückes geführt werden, anzuwenden.

(2) Stellungnahmen und Beweisanträge sind nur innerhalb der gesetzlichen und der behördlich angeordneten Einwendungs- und Stellungnahmefristen zulässig.

(3) Vorbringen der Parteien sind nur dann Gegenstand der mündlichen Verhandlung, wenn sie im Sinne des Abs. 2 zulässiger Weise erstattet wurden.

(4) Bei standortrelevanten Vorhaben, denen das besondere öffentliche Interesse der Republik Österreich bestätigt wurde, hat die Behörde die Entscheidung über den Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens zwölf Monate nach Antragstellung zu treffen.

(5) Nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 4 ist das standortrelevante Vorhaben von der Behörde gemäß UVP-G 2000 mit Bescheid zu genehmigen, soweit Abs. 6 nicht anderes bestimmt.

(6) Abweichend von Abs. 5 hat die Behörde gemäß dem UVP-G 2000 den Antrag abzuweisen, wenn sich im Verfahren auf unzweifelhafte Weise ergeben hat, dass das standortrelevante Vorhaben bestimmten Genehmigungsvoraussetzungen in einem Maße zuwiderläuft, dass diese Mängel durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen oder Ausgleichsmaßnahmen nicht behoben werden können.

(7) Die Behörde gemäß dem UVP-G 2000 hat nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens den Bescheid innerhalb von acht Wochen zu erlassen.

(8) In einer in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz durchgeführten mündlichen Verhandlung kann der Verhandlungsleiter zum Zwecke der Einhaltung eines von ihm gemäß § 43 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, festgelegten Zeitplanes Redezeitbeschränkungen anordnen und ein Vorbringen, das nicht den jeweils festgelegten Gegenstand der Verhandlung betrifft, als unbeachtlich untersagen.

Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht

§ 12. Wurde der Bescheid nicht innerhalb der sich aus § 11 Abs. 4 ergebenden Frist erlassen, hat das Verwaltungsgericht aufgrund einer Säumnisbeschwerde des Projektwerbers im Genehmigungsverfahren in der Sache selbst zu entscheiden. § 8 Abs. 1 letzter Satz und § 28 Abs. 7 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, sind nicht anzuwenden.

Sonderbestimmungen für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht

§ 13. (1) Die Bestimmungen gemäß Abs. 2 bis 5 sind auf Beschwerden gemäß § 12 und auf Beschwerden gegen Bescheide, die gemäß diesem Hauptstück erlassen wurden, anzuwenden.

(2) Verfahrensakten, welche die im Instanzenzug untergeordnete Behörde dem Verwaltungsgericht vorzulegen hat, haben die Beschwerde unter Anschluss der mit einem Inhaltsverzeichnis versehenen und chronologisch geordneten Akten des Verfahrens zu enthalten. Vorlagestücke sind grundsätzlich im „Portable Document Format“ (PDF) vorzulegen; sofern die Vorlage in diesem Format nicht möglich ist, hat die im Instanzenzug untergeordnete Behörde diese Stücke unter Anschluss einer Begründung für die Unmöglichkeit in einem für das Verwaltungsgericht lesbaren anderen Format vorzulegen.

(3) Ergänzungen der Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist sind unzulässig.

(4) § 11 Abs. 2, 3 und 8 ist im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden.

(5) § 66 Abs. 1 AVG ist sinngemäß anzuwenden.

Sonderbestimmungen für Verwaltungsbehörde und Verwaltungsgericht

§ 14. (1) Jede Partei hat ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann (Verfahrensförderungspflicht). Soweit aufgrund eines von einem Verfahrensbeteiligten schuldhaft verspäteten Vorbringens zusätzliche Verfahrenskosten entstehen, sind diese in angemessenem Ausmaß abweichend von § 3b Abs. 2 erster Satz UVP-G 2000 von diesem Beteiligten zu tragen. § 3b Abs. 2 zweiter Satz UVP-G 2000 gilt sinngemäß.

(2) Beruft sich eine Partei zum Beweis ihrer Angaben auf Urkunden, so hat sie die maßgeblichen Stellen bestimmt anzugeben oder hervorzuheben. Diese Urkunden sind der Behörde gemäß dem UVP-G 2000 oder dem Verwaltungsgericht von der Partei in geordneter und übersichtlicher Form vorzulegen, falls nicht die Behörde gemäß dem UVP-G 2000 oder das Verwaltungsgericht selbst die Herbeischaffung und Vorlegung der Urkunden zu veranlassen hat.

(3) Verfahren nach diesem Hauptstück sind nach den Bestimmungen des AVG, über Großverfahren mit der Maßgabe zu führen, dass Kundmachungen jedenfalls per Edikt zu erfolgen haben.

(4) Das Edikt hat eine Frist von 30 Tagen zu enthalten, innerhalb derer bei der Behörde schriftlich Einwendungen erhoben werden können. Das Edikt ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im Internet auf der jeweiligen Homepage der Behörde zu verlautbaren. § 44a Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 AVG ist nicht anzuwenden.

(5) Ist der Antrag gemäß § 44a Abs. 1 AVG kundgemacht worden, so kann die Behörde Schriftstücke durch Edikt zustellen. Hiezu hat sie gemäß Abs. 4 zu verlautbaren, dass ein Schriftstück bestimmten Inhalts bei der Behörde und in der Standortgemeinde zur öffentlichen Einsicht aufliegt; auf die Bestimmungen des Abs. 6 ist hinzuweisen. Mit Ablauf des Tages nach dieser Verlautbarung gilt das Schriftstück als zugestellt. § 44f Abs. 1 AVG und § 17 Abs. 8 UVP-G 2000 sind nicht anzuwenden.

(6) Die Behörde hat das Schriftstück während der Amtsstunden vier Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Sie hat den Beteiligten auf Verlangen Ausfertigungen des Schriftstückes auszufolgen und den Parteien auf Verlangen unverzüglich zuzusenden. Die Auflage ist im Internet kundzumachen. § 44f Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist jedenfalls bei der Behörde und in der Standortgemeinde vier Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Der Bescheid hat die Entscheidungsgründe sowie Angaben über die Beteiligung der Öffentlichkeit und eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und überwacht sowie, soweit möglich, ausgeglichen werden, zu enthalten. Die Auflage ist im Internet kundzumachen. Mit Ablauf des Tages der Kundmachung gilt der Bescheid auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am UVP-Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig beteiligt und deshalb keine Parteistellung erlangt haben. Ab dem Tag der Kundmachung im Internet ist solchen Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen ein Beschwerderecht zukommt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. § 17 Abs. 7 UVP-G 2000 ist nicht anzuwenden.

3. Teil: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 15. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Verweisungen

§ 16. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Übergangsbestimmungen

§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf Verfahren, welche vor dem Inkrafttreten bei der Behörde gemäß dem UVP-G 2000 anhängig geworden sind, nicht anzuwenden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.

(2) Die Bestimmungen des 2. Hauptstückes des 2. Teiles sind auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige UVP-Verfahren, in denen nach Aufhebung einer Entscheidung durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in der Sache das Genehmigungsverfahren von der Behörde oder dem Verwaltungsgericht fortzusetzen sind, anzuwenden, sofern der bezughabende Genehmigungsantrag mindestens drei Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingebracht worden ist.

Inkrafttreten

§ 18. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2019, in Kraft.

Vollziehung

§ 19. Mit der Vollziehung

  1. 1. des § 6 Abs. 3 ist der Bundeskanzler, die Bundesministerin für die Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres,
  2. 2. der §§ 7 und 9 ist die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
  3. 3. der §§ 11 und 14 ist soweit Vorhaben gemäß dem 3. Abschnitt UVP-G 2000 betroffen sind der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, ansonsten die Landesregierung, und
  4. 4. der übrigen Bestimmungen ist die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort

    betraut.

Van der Bellen

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