87. Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 geändert wird (GMMO-VO Novelle 2018)
Auf Grund von § 41 Gaswirtschaftsgesetz 2011 - GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Nr. 108/2017, iVm § 7 Abs. 1 Energie-Control-Gesetz - E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2017, wird verordnet:
Die Verordnung des Vorstands der E-Control zu Regelungen zum Gas-Marktmodell (Gas-Marktmodell-Verordnung 2012), BGBl. II Nr. 171/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 236/2017, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt:
„Sonderregelungen für virtuelle Grenzkopplungspunkte
§ 8. (1) Sofern für einen betroffenen Grenzkopplungspunkt ein virtueller Grenzkopplungspunkt gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 2017/459 eingerichtet wurde, bieten Netzbetreiber verfügbare Kapazität an diesem Grenzkopplungspunkt ausschließlich am virtuellen Grenzkopplungspunkt an. Dies gilt gleichermaßen für Kapazitäten gemäß § 11 Abs. 9 und § 12 Abs. 2, unterbrechbare Kapazität sowie neu zu schaffende Kapazität im Rahmen von Auktionen gemäß Art. 29 und Art. 30 der Verordnung (EU) Nr. 2017/459. Dies gilt jedoch nicht für Kapazität, die aus der Rückgabe von gebuchter Kapazität an einem Grenzkopplungspunkt verfügbar wird.
(2) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossene Kapazitätsverträge bleiben unverändert auf Grenzkopplungspunkte bezogen. Diese Kapazitätsverträge können jedoch auf Wunsch des Netzbenutzers in vollem Umfang und für die gesamte verbleibende Vertragsdauer an den jeweiligen virtuellen Grenzkopplungspunkt verlagert werden.
(3) Konzepte zur Umsetzung von virtuellen Grenzkopplungspunkten sind vor der Implementierung mit Marktteilnehmern zu konsultieren und von den Netzbetreibern der Regulierungsbehörde anzuzeigen.“
2. In § 15 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Implizite Kapazitätsallokationen gemäß Art. 2 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 2017/459 sind vom Verteilergebietsmanager vorab der Regulierungsbehörde anzuzeigen.“
3. In § 18 Abs. 2 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:
„Für Ein- bzw. Ausspeisepunkte im Verteilergebiet an der Marktgebietsgrenze, die keiner anderen Regelung unterworfen sind, sind die Bilanzierungsregeln für Grenzkopplungspunkte im Verteilernetz anzuwenden.“
4. § 18 Abs. 6 lautet:
„(6) Für Netzbenutzer, die mit dem Netzbetreiber eine vertragliche Höchstleistung von mehr als 50 000 kWh/h je Ein- oder Ausspeise- bzw. Zählpunkt vereinbart haben (Großabnehmer), gilt abweichend von Abs. 5 eine Stunde als Bilanzierungsperiode (Messperiode).“
5. § 18 Abs. 7 und Abs. 7a entfallen.
6. In § 18 Abs. 8 und § 37 Abs. 8 entfällt jeweils nach der Wortfolge „Abs. 5“ die Wortfolge „und 7“ und wird jeweils nach der Wortfolge „50 000 kWh/h“ die Wortfolge „gemäß Abs. 6“ eingefügt.
7. § 24 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen für Bilanzgruppen gemäß Abs. 1 und für die besondere Bilanzgruppe des Bilanzgruppenkoordinators sowie des Verteilergebietsmanagers zur Abwicklung von Maßnahmenplänen gemäß § 25 GWG 2011, Notaushilfslieferungen und sonstige betriebliche Transportabwicklungen bedürfen keiner förmlichen Genehmigung, sind der Regulierungsbehörde aber vorab anzuzeigen. Mit der Einrichtung einer besonderen Bilanzgruppe hat der jeweilige Bilanzgruppenverantwortliche die gemäß § 91 Abs. 2 Z 1 und 2 GWG 2011 erforderlichen Verträge abzuschließen, in dem die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den jeweiligen Aufgaben der Vertragsparteien geregelt werden.“
8. In § 25 Abs. 4 Z 4, § 25 Abs. 6 Z 5, § 27 Abs. 3, § 32 Abs. 3, § 41 Abs. 2, § 41 Abs. 3, § 41 Abs. 7 und § 44 Abs. 3 entfällt jeweils nach der Wortfolge „Abs. 5“ die Wortfolge „und 7“.
9. In § 25 Abs. 7 Z 4 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:
- „5. die Übermittlung von online gemessenen Durchfluss- und Druckwerten pro Grenzkopplungspunkt des Marktgebietes an den Marktgebietsmanager.“
10. Nach § 25 Abs. 8 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:
- „3a. die stündliche Übermittlung der vorläufigen Messdaten der jeweils vorangegangenen Stunde für Netzbenutzer mit Lastprofilzähler und einer mit dem Verteilernetzbetreiber vertraglich vereinbarten Leistung größer 10 000 kWh/h und bis 50 000 kWh/h, je Zählpunkt und unter Angabe des jeweiligen Versorgers, an den Verteilergebietsmanager und an den jeweiligen Versorger. Auf Kundenwunsch sind diese Werte dem Kunden zur Verfügung zu stellen;“
11. In § 30 Abs. 1 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die Übertragung der Onlinemesswerte hat entsprechend den Allgemeinen Bedingungen des Verteilergebietsmanagers zu erfolgen.“
12. In § 37 Abs. 6 wird die Wortfolge „10 000 kWh/h“ durch die Wortfolge „50 000 kWh/h“ und das Wort „abweichen“ durch das Wort „abweichend“ ersetzt.
13. § 37 Abs. 7 entfällt.
14. Nach § 47 Abs. 12 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) § 8, § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 7 Z 5 und Anlage 2, in der Fassung der GMMO-VO Novelle 2018, BGBl. II Nr. 87/2018, treten mit Beginn des Gastages 1. Juni 2018 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen der GMMO-VO Novelle 2018 treten mit Beginn des Gastages 1. Oktober 2019 in Kraft.“
15. In Anlage 2 Z 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der mengengewichtete Ist-Brennwert von Biogaseinspeisungen ist dem Netzbetreiber vom Anlagenbetreiber zumindest auf monatlicher Basis in einem elektronisch weiterverarbeitbaren Format zu übermitteln.“
16. In Anlage 2 Z 3 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Dabei sind die von den Herstellern vorgegebenen oder empfohlenen Überprüfungsintervalle für Messgeräte zur Brennwertbestimmung einzuhalten. Außerdem ist jährlich von einer unabhängigen Stelle eine Überprüfung vorzunehmen, wobei die Ergebnisse drei Jahre lang aufzubewahren sind.“
Urbantschitsch Eigenbauer
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