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BGBl II 60/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

60. Verordnung: Verbraucherzahlungskonto-Diensteverordnung - VZKDV
[CELEX-Nr. 32014L0092]

60. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste im Sinne des Verbraucherzahlungskontogesetzes (Verbraucherzahlungskonto-Diensteverordnung - VZKDV)Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste

Auf Grund des § 29 Abs. 4 des Verbraucherzahlungskontogesetzes - VZKG, BGBl. I Nr. 35/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/2017, wird verordnet:

Zweck

§ 1. Mit der Verordnung wird die Liste der repräsentativsten mit einem Konto verbundenen Dienste im Sinne des § 2 Z 27 des Verbraucherzahlungskontogesetzes - VZKG, BGBl. I Nr. 35/2016, festgelegt. Damit wird Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2014/92/EU über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 214, umgesetzt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet

  1. 1. „Konto“ ein in § 2 Z 3 VZKG bezeichnetes Zahlungskonto;
  2. 2. „Kontoanbieter“ einen in § 2 Z 7 VZKG bezeichneten Zahlungsdienstleister;
  3. 3. „Kunde“ einen in § 2 Z 1 VZKG bezeichneten Verbraucher;
  4. 4. „Transaktion“ und „Zahlungstransaktion“ die Ausführung eines in § 2 Z 12 VZKG bezeichneten Zahlungsauftrages, der durch ein in § 2 Z 9 VZKG bezeichnetes Zahlungsinstrument erteilt werden kann;
  5. 5. „Geldüberweisung“ eine in § 2 Z 20 VZKG bezeichnete Überweisung;
  6. 6. „Lastschrift“ einen in § 2 Z 19 VZKG bezeichneten Zahlungsdienst.

Repräsentativste mit einem Zahlungskonto verbundene Dienste

§ 3. Die repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste ergeben sich aus der in der Anlage enthaltenen Liste.

Inkrafttreten

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 30. April 2018 in Kraft.

Anlage zu § 3

 

Allgemeine mit dem Konto verbundene Dienste

1

Kontoführung

Der Kontoanbieter führt das Konto, das durch den Kunden genutzt wird.

2

Internetbanking

Der Kontoanbieter ermöglicht die Abwicklung von Bankgeschäften mittels Internetverbindung und der Kunde wickelt Bankgeschäfte im Rahmen dieses Internetbanking ab.

3

Anlassbezogener Kontoauszug

Ein Kontoanbieter stellt dem Kunden anlassbezogen im Zusammenhang mit der Führung des Kontos einen gesonderten Kontoauszug zur Verfügung, für den ein gesondertes Entgelt zu bezahlen ist.

 

Zahlungen (ohne Karten)

4

Überweisung

Der Kontoanbieter führt auf Anweisung des Kunden Geldüberweisungen von dem Konto des Kunden auf ein anderes Konto durch.

5

Gutschrift

Der Kunde erhält den Betrag einer Zahlung, die nicht von ihm am Schalter oder am Automaten seines Zahlungsdienstleisters erfolgt, auf seinem Konto gutgeschrieben.

6

Dauerauftrag

Der Kontoanbieter überweist auf Anweisung des Kunden regelmäßig einen festen Geldbetrag vom Konto des Kunden auf ein anderes Konto.

7

Lastschrift

Der Kunde ermächtigt eine andere Person (Empfänger), den Kontoanbieter anzuweisen, Geld vom Konto des Kunden auf das Konto des Empfängers zu überweisen. Der Kontoanbieter überweist dann zu einem oder mehreren von Kunde und Empfänger vereinbarten Termin(en) Geld von dem Konto des Kunden auf das Konto des Empfängers. Der Betrag kann unterschiedlich hoch sein.

8

Information über Nicht-Durchführung

Der Kontoanbieter informiert den Kunden gesondert über die Nicht-Durchführung von Zahlungstransaktionen (Daueraufträge, Überweisungen, Lastschriften).

 

Karten und Bargeld

9

Bereitstellung einer Debitkarte

Der Kontoanbieter stellt eine Zahlungskarte bereit, die mit dem Konto des Kunden verbunden ist. Der Betrag jeder Transaktion durch die Verwendung der Karte wird direkt und in voller Höhe dem Konto des Kunden belastet.

10

Bargeldeinzahlung

Der Kunde zahlt am Schalter oder am Automaten seines Zahlungsdienstleisters Bargeld ein, das der Kontoanbieter dem Konto des Kunden gutschreibt.

11

Bargeldbehebung

Der Kunde behebt Bargeld von seinem Konto.

 

Überziehungen und damit verbundene Dienste

12

Eingeräumte Kontoüberziehung

Der Kontoanbieter und der Kunde vereinbaren im Voraus, dass der Kunde sein Konto belasten kann, auch wenn kein Geld mehr auf dem Konto ist. In der Vereinbarung wird festgelegt, in welcher Höhe maximal das Konto in diesem Fall noch belastet werden kann und ob dem Kunden Entgelte und Zinsen berechnet werden.

13

Überschreitung des Überziehungsrahmens

Der Kunde überschreitet mit einer Zahlungstransaktion unter Duldung durch den Kontoanbieter sein Guthaben und im Fall einer eingeräumten Kontoüberziehung die vereinbarte maximale Belastungsgrenze.

Ettl Kumpfmüller

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