54. Kundmachung der Präsidentin des Rechnungshofes gemäß § 5 des Parteien-Förderungsgesetzes 2012
Entsprechend der durch § 5 des Bundesgesetzes über Förderungen des Bundes für politische Parteien, BGBl. I Nr. 57/2012, nach derzeit geltender Rechtslage auferlegten Verpflichtung wird kundgemacht, dass sich die in § 1 Abs. 2 und 3 sowie § 2 Abs. 2 PartFörG genannten Beträge infolge der von der Bundesanstalt Statistik Österreich am 23. Februar 2018 verlautbarten Indexzahl kraft Gesetzes wie folgt erhöht haben:
- 1. In § 1 Abs. 2 PartFörG
a) von 4,6 Euro auf 4,86 Euro und
b) von 218.000 Euro auf 230.317 Euro.
- 2. In § 1 Abs. 3 PartFörG
von 2,5 Euro auf 2,64 Euro. |
- 3. In § 2 Abs. 2 PartFörG
von 2 Euro auf 2,11 Euro. |
Die Änderung der Beträge wird mit 1. April 2018 wirksam.
Kraker
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