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BGBl II 4/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

4. Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einer eigenen Bundesministerin übertragen wird

4. Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einer eigenen Bundesministerin übertragen wird

Aufgrund des Art. 77 Abs. 3 B-VG übertrage ich der Bundesministerin im Bundeskanzleramt Mag. Dr. Juliane BOGNER-STRAUSS die sachliche Leitung folgender, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten:

  1. (1) 1. Allgemeine Angelegenheiten der Familienpolitik einschließlich der Ko-ordi-na-tion der Familienpolitik und der Familienförderung sowie Bevölke-rungspolitik in Angelegenheiten der Familie und Jugend.
    1. 2. Angelegenheiten des Familienpolitischen Beirates.
    2. 3. Angelegenheiten der Familienberatungsförderung.
    3. 4. Angelegenheiten des Familienlastenausgleichs.
    4. 5. Familienpolitische Angelegenheiten auf folgenden Sachgebieten: Woh-nungs-wesen; öffentliche Abgaben; Ehe- und Kindschaftsrecht, Vormundschafts-, Pflegeschafts- und Sachwalterrecht, Unterhaltsvorschussrecht und Resozia-lisierung einschließlich des Rechts der Bewährungshilfe; Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung, Mutterschutz, allgemeine und besondere Fürsorge sowie Behindertenhilfe; Volksbildung.
    5. 6. Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe, soweit es sich nicht um zivil-rechtliche Angelegenheiten handelt.
    6. 7. Angelegenheiten der außerschulischen Jugenderziehung, soweit es sich nicht um außerschulische Berufsausbildung handelt, insbesondere: Allgemeine Ange-legenheiten und Koordination der Jugendpolitik; ideelle und finanzielle Förderung von Einrichtungen und Veranstaltungen der außerschulischen Jugenderziehung; Ausbildung und Fortbildung von Mitarbeitern der außer-schulischen Jugenderziehung, soweit sie nicht in Schulen erfolgt.
    7. 8. Freiwilligenpolitik im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz.
    8. 9. Koordination in Angelegenheiten der Frauen- und Gleichstellungspolitik.
    9. 10. Koordination in Angelegenheiten des Gender Mainstreaming.
    10. 11. Angelegenheiten der Gleichstellung der Frauen auf dem Arbeitsmarkt; Angelegenheiten der Gleichbehandlungskommission, der Bundes-Gleichbe-handlungskommission und der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbe-handlungsfragen.
    11. 12. Angelegenheiten der Anwaltschaft für Gleichbehandlungsfragen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Aufgaben der Personalverwaltung und der Organisation.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Angelegenheiten, die dem Bundeskanzler durch Bundesverfassungsrecht vorbehalten sind.

(4) Diese Entschließung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

Anlage 1

Anlage 1 

Van der Bellen

Kurz

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